Definition und Abgrenzung
In den nachfolgenden Ausführungen gehen wir auf die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Bezügen ein. Es werden die verschiedenen ertragsteuerlichen Auswirkungen sowohl beim Geber (Verpflichteten) als auch beim Empfänger (Berechtigten) dargestellt in Abhängigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes.
Nach der Durcharbeitung dieses Abschnitts kennen Sie die diversen steuerlichen Unterscheidungen der wiederkehrenden Bezüge sowohl im Kontext des Betriebsvermögens als auch beim Privatvermögen und können in einer Ertragsteuerrechtsklausur die entsprechenden Einkünfte der Beteiligten (oder auch nicht steuerbaren Auswirkungen) ermitteln. Insbesondere sind Sie mit der Anwendung des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 10/5, vertraut.
Der Terminus "Wiederkehrende Bezüge" ist ein Oberbegriff für die folgenden Leistungen in Geld bzw. in Geldeswert, welche in Zeitabständen wiederkehren und auf einem einheitlichen Entschluss des Gebers bzw. einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, R 22.1 Abs. 1 EStR.
Abzugrenzen sind die wiederkehrenden Bezüge von einmaligen Leistungen wie beispielsweise Liquidationszahlungen oder auch Kaufpreisraten, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalrückzahlungen einordnen lassen. Ebenso handelt es sich beispielsweise bei Mieteinnahmen oder auch Arbeitslohn nicht um wiederkehrende Bezüge im obigen Sinne. Somit sind die wiederkehrenden Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG im Verhältnis zu Einkünften aus anderen Einkunftsarten subsidiär.
Eine weitere Unterteilung der wiederkehrenden Bezüge lässt sich vornehmen in
- betriebliche Renten
- private Renten
Betriebliche Renten sind demzufolge solche wiederkehrenden Bezüge, welche mit Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Gewinneinkünfte) in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Je nach Ausgestaltung können dann wiederum Versorgungsrenten oder Veräußerungsrenten vorliegen.
Private Renten stehen entweder im Zusammenhang mit Überschusseinkünften oder auch mit keiner Einkunftsart. Auch hier kann man eine weitere Unterteilung in Versorgungsrenten oder Veräußerungsrenten vornehmen.
Beispiel
Steuerpflichtiger A besitzt ein unbebautes Grundstück. Dieses veräußert er an den Gewerbetreibenden B. Statt eines einmalig zu zahlenden Geldbetrages einigen sich die Parteien darauf, dass A von B eine lebenslange Rentenzahlung erhält.
A erzielt eine private Veräußerungsrente, B eine betriebliche Kaufpreisrente.
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