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Einkommensteuer (Vertiefung) - Veräußerungsgewinn

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Veräußerungsgewinn

Inhaltsverzeichnis

Veräußerungsgewinn

Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt.

Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös. Bei seiner Ermittlung sind grundsätzlich alle Vorteile zu berücksichtigen, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen. Entscheidend ist der Wert der Gegenleistung im Zeitpunkt seiner Erbringung.

Der Wert des Betriebsvermögens ist nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu ermitteln. Damit sind die Buchwerte aus der letzten Schlussbilanz gemeint. Ob mit dieser Umschreibung der maßgeblichen Buchwerte Veräußerungsgewinne, die auf einer anderen Gewinnermittlungsvorschrift beruhen, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollen, erscheint fraglich, solange diese andere Gewinnermittlungsvorschrift vergleichbar ist. Eine solche Vergleichbarkeit liegt im Fall der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG eher nicht vor.

Der Buchwert des Betriebsvermögens aus der letzten regulären Gewinnermittlungs-bilanz ist auch dann anzusetzen, wenn er im Saldo (Kapitalkonto) negativ ist. Unerheblich ist auch, ob der Buchwert sachlich unrichtig, aber in der Gewinnermittlungsbilanz nicht mehr korrigierbar ist. So erhöht der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung stehenden Auflösung einer Ansparrücklage grundsätzlich den Betriebsveräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn.

Frei nach Dr. Christoph Geeb

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