Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass nicht nur Gewinne und Überschüsse zu besteuern, sondern auch Verluste entsprechend zu berücksichtigen sind. Ein Verlust ist ein Fehlbetrag der entsprechenden Einkunftsart. Die Summe der (Betriebs-)Ausgaben oder der Werbungskosten ist größer als die Summe der (Betriebs-)Einnahmen.
Im Wesentlichen kennt die Einkommensteuer im Rahmen der Abschnittsbesteuerung nur 2 Arten der Verlustberücksichtigung: Verlustausgleich und Verlustabzug. Während bei dem Verlustausgleich ein innerperiodische Verrechnung stattfindet, wird der Verlustabzug, wenn die Verluste die positiven Einkünfte übersteigen, in Form eines Verlustrücktrags oder eines Verlustvortrags nach § 10d EStG berücksichtigt. Nähere Ausführung können im Abschnitt Verluste in der Einkommensteuer nachlesen.
Bestimmte spezialgesetzliche Regelungen beschränken die Verlustverrechnung.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Betriebs- und Geschäftsausstattung (Bewertung der Aktiva) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.