Sämtliche nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG sowie die nachträglich zu solchen Verlusten gewordenen Beiträge gem. § 15 Abs.3 EStG (verrechenbare Verluste) sind mit späteren Gewinnen dieser KG zu kompensieren, und zwar:
- mit laufenden (späteren) Gewinnen der KG,
- mit Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und
- mit Gewinnen im Ergänzungsbilanzbereich.
Diese Ausgleichsmöglichkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen und zeitlich unbegrenzt möglich, also auch außerhalb der Fristen des § 10d EStG und der Verjährungsvorschriften.