Allgemeines
§ 167 Abs. 3 HGB: An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils (gemeint: positives Kapitalkonto) und seiner (möglicherweise) noch rückständigen Einlage (gemeint: Pflichteinlage) teil.
Gem. § 169 Abs. 1 S. 2 HGB kann er die Auszahlung späterer Gewinnanteile nicht verlangen, soweit sein Kapitalkonto durch Verlust unter seiner Pflichteinlage liegt und nicht durch zukünftige Gewinnanteile die Verlustanteile wieder ausgeglichen wurde. Man könnte diese Vorschriften so verstehen, als könnten Verluste nicht zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen. So wird sie jedoch nicht ausgelegt.
§ 167 Abs. 3 HGB regelt vielmehr, dass der Kommanditist, wenn er aus der KG ausscheidet, für sein durch Verluste negativ gewordenes Kapitalkonto nicht haftet, vorausgesetzt, er hat seine Pflichteinlage voll erbracht. Bis zu seinem Ausscheiden sind ihm aber Verluste „normal“ zuzurechnen.
Das wirtschaftliche Risiko eines Kommanditisten aus seiner Beteiligung beschränkt sich auf seine Außenhaftung: Er kann das „Geld“, welches er in die KG inverstiert hat (= Einlage) – „Risiko 1“ - und seine evtl. noch rückständige Hafteinlage, insoweit besteht für ihn eine Außenhaftung, - „Risiko 2“ - „verlieren“.
Erläuterung Risiko 1:
Ein Kommanditist legte bei Gründung 80.000 € ein. Er hat durch Verluste mittlerweile ein negatives Kapitalkonto von 100.000 €. Er legt weitere 50.000 € ein. Die KG wird insolvent. Die Schulden übersteigen das Vermögen der KG. Der Kommanditist verliert seine Alteinlage (80.000 €) und seine Neueinlage (50.000 €).
Nach § 15a EStG sind nur Verluste bis zur Höhe des Risikos 1 (Einlage) und 2 (Außenhaftung) zu berücksichtigen. Darüberhinausgehende Verluste werden (als nur) verrechenbare Verluste bezeichnet (§ 15a Abs. 4 S. 1 EStG). Sie können ausschließlich nur mit zukünftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten aus der KG verrechnet werden.
Merke
Höchstbetrag der ausgleichsfähigen Verluste = Einlage + überschießende Außenhaftung, jeweils gem. deren Stand am 31.12. des Verlustjahres.
§ 15a EStG war hauptsächlich für „Abschreibungsgesellschaften“ gedacht. Er gilt jedoch auch für „normale“ Kommanditgesellschaften (EStH 15a „Anwendungsbereich“). Für Abschreibungsgesellschaften gilt mittlerweile der sehr viel „schärfere“ § 15b EStG.