Ein Kapitalkonto kann neben Verlusten auch durch Entnahmen des Kommanditisten negativ werden. Soweit ein Kapitalkonto durch Entnahmen negativ oder negativer wird, ist der Betrag der Einlagenminderung nach § 15a Abs. 3 EStG als Gewinn hinzuzurechnen.
Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur unter der Bedingung, dass durch die Entnahme keine Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB entsteht. Der hinzuzurechenden Betrag ist auf die Verlustanteile des laufenden und der 10 vorangegangenen Jahre begrenzt (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Eine Gewinnhinzurechnung kann auch in Höhe der Herabsetzung der handelsrechtlichen Einlage durchzuführen sein (§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Hinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG ist auf die Verlustanteile des laufenden und der vorangegangenen 10 Jahre beschränkt, die ausgleichsfähig waren ( § 15a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 EStG).
Die Übersicht zeigt nochmal zusammenfassend die sog. Missbrauchsverhinderungsvorschriften des § 15a Abs. 3 EStG.
Zusammenfassung
Nach § 15a Abs. 3 EStG kann es in folgenden Fällen zu einer Gewinnhinzurechnung kommen
- Beim Vorliegen einer Einlageminderung im Sinne des § 15a Abs. 3 S. 1 EStG oder
- bei einer Haftungsminderung im Sinne des § 15a Abs. 3 S. 3 EStG.
In diesen Fällen wird
- ein in früheren Wirtschaftsjahren vorgenommener Verlustausgleich durch Zurechnung eines
fiktiven Gewinns im Wirtschaftjahr der Einlage- oder Haftungsminderung im Sinne des § 15a
Abs. 3 S. 3 EStG rückgängig gemacht und - der fiktiv zugerechnete Gewinn darüber hinaus in einen verrechenbaren Verlust „umgepolt“.
Damit soll verhindert werden, dass sich ein Kommanditist durch eine nur vorübergehende Einlageerhöhung bzw. kurzzeitige Erhöhung der Hafteinlage ein höheres Verlustausgleichsvolumen verschafft.
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