Die im HR eingetragene Hafteinlage kann zu jeder Zeit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages geändert werden. Gegenüber dem Gesellschaftsgäubigern wird sie allerdings erst mit der Eintragung im HR rechtswirksam (§ 174 HGB).
Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG sind:
- die Herabsetzung des Haftungsbetrags im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG und
- das Vorhandensein ausgleichsfähiger Verluste im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren.
Treffen Einlage- und Haftungsminderung in einem Wirtschaftsjahr zusammen, ist die Einlageminderung vor der Haftungsminderung im Rahmen des § 15a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Vgl. R 15a Abs. 1 EStR.
Wie bereits bei der Einlagenminderung gesehen, führt diese gem. § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG zu einer Gewinnzurechnung. Auch im Fall einer Haftungsminderung kommt es zu einer entsprechenden Gewinnzurechnung
Ist die zum Handelsregister angemeldete Einlage i.H. von 100.000 EUR, von der 40.000 EUR in 01 eingezahlt waren, nachträglich in 02 auf 60.0000 EUR gemindert worden, obwohl in 02 dem Kommanditisten ein Verlust i. H. von 80.000 EUR über § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG als vollausgleichsfähig zuerkannt wurde, so ist nach der Haftungsbeschränkung auf 60.000 EUR lediglich ein Verlust ausgleichsfähig bis zur Höhe von 60.000 EUR.
Die ihm zu viel zuerkannten 20.000EUR sind in 02 als Gewinnhinzurechnung zu erfassen. In dieser Höhe wird ein ausgleichsfähiger in einen verrechenbaren Verlust umgewandelt. Die Zeit- und Höhenbegrenzung (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG) gilt auch hier.
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