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Einkommensteuer (Vertiefung) - § 15 Abs. 5 EStG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

§ 15 Abs. 5 EStG

Beispielhafte Aufzählung in § 15a Abs. 5 EStG:
  1. Atypisch stiller Gesellschafter:
    Er nimmt am Verlust, wenn nicht anders vereinbart, mit seiner erbrachten oder rückständigen Einlage teil (§ 232 Abs. 2 HGB).

    Häufig: GmbH & atypisch stiller Gesellschafter (häufig zugleich Gesellschafter der GmbH).

    Da der atypisch stille Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommt für ihn
    kein erweiterter Verlustausgleich aus überschießender Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 S. 2
    EStG) in Betracht. Somit sind Verluste nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage
    abzugsfähig (wie hierunter BGB-Innengesellschaft).

  2. GbR, bei der die Haftung der Gesellschafter für Schulden der GbR ausgeschlossen ist.

    Diese Vorschrift gilt nur noch für BGB-Innengesellschaften (Innengesellschaft: Die GbR hat kein gemeinsames Eigentum, an dem sie erkennbar wäre.) Die Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft können somit Verluste nur bis zur Höhe ihrer tatsächlich geleisteten Einlage geltend machen. Haben sie sich gegenüber Mitgesellschaftern im Innenverhältnis verpflichtet, darüber hinaus weitere Verluste zu tragen, ist daraus kein Verlustausgleich möglich (EStH 15a „BGB-Innengesellschaft“). Die Vorschrift ist dagegen für BGB-Außengesellschaften überholt. Grund: Nach neuerer BGH-Rechtsprechung haften deren Gesellschafter unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

  3. Beschränkt haftende Gesellschafter einer ausländischen der KG vergleichbaren Personengesellschaft, s. auch EStR 15a Abs. 5.

  4. Sog. haftungslose Unternehmer. Diese Vorschrift ist überholt.

  5. Mitreeder einer Partenreederei (§ 489 f. HGB). Auch diese Vorschrift ist mittlerweile gegenstandslos. Mitreeder haften mit ihrem gesamten Vermögen, § 15a EStG ist somit für sie nicht anwendbar.

 

§ 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 S. 2 EStG: § 15a ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit entsprechend anzuwenden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG: Auf Verluste des typisch stillen Gesellschafters ist § 15a EStG ebenfalls anzuwenden (s. auch zu Nr. 1 oben).

Unterbeteiligter an einem Gesellschaftsanteil: Wird steuerlich wie stiller Gesellschafter behandelt, Unterscheidung atypisch und typisch genauso.

§ 21 Abs. 1 S. 2 EStG: § 15a EStG auch für Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung anzuwenden.

 

Hauptanwendungsfall:

KG, die nur vermögensverwaltend tätig ist. Dazu BFH, BStBl II 1997, 250: KG, alleiniger Gegenstand: Verwaltung ihres Mietwohngrundstückes und Kapitalvermögens, demgemäß Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen. Bei den Vermietungseinkünften Verluste (-10.000 €), bei den Kapitaleinkünften Einnahmeüberschüsse (90.000 €).

Für Kommanditist fiktives Kapitalkonto ermitteln, darin Kapitalvermögen einbeziehen. Am Kapitalkonto prüfen, ob Vermietungsverlust gem. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ausgleichsfähig, soweit danach nur verrechenbar, ggf. erweitertes Ausgleichsvolumen aus überschießender Außenhaftung. Jedoch kein Ausgleich nur verrechenbarer Verluste mit den Kapitaleinkünften! Etwaige Verluste aus Kapitalvermögen wären demgemäß sofort ausgleichs- oder abzugsfähig.
Begründung: Die Kapitaleinkünfte verändern zwar das „haftende“ Kapitalkonto des Kommanditisten, ansonsten ist § 15a EStG jedoch nicht auf Kapitaleinkünfte - abgesehen von § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, stiller Gesellschafter - anwendbar.