Der im Rahmen des § 15a EStG ermittelte Verlust ist aus Praktibilitäts- und Rechtssicherheitsgründen durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen (§15a Abs. 4 S. 1 EStG). Diese Feststellung ist mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verbunden.
Berechnungsschema
Gem. § 15a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ergibt sich folgende Berechnung des verrechenbaren Verlustes:
gesondert festgestellter verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ verrechenbarer Verlust des laufenden Wirtschaftsjahres
- mit Gewinnen des laufenden Wirtschaftsjahres verrechneter verrechenbarer Verlust (§ 15a Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 EStG)
+ zusätzlicher verrechenbarer Verlust aus Einlage- oder Haftungsminderung (§ 15a Abs. 3 EStG)
= gesondert festzustellender verrechenbarer Verlust des laufen den Wirtschaftsjahres
Die verrechenbaren Verluste sind für jeden Kommanditisten getrennt festzustellen.