Der § 15b EStG verbietet den Verlustausgleich oder -abzug aus Steuerstundungsmodellen (= in erster Linie „Abschreibungsgesellschaften“). Die Verluste sind erst mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgleichs- oder abzugsfähig (somit: Verluste aus Beteiligung an der Windmühle 1 nur mit Gewinnen aus der Windmühle 1), so dass ein eigener Verlustverrechnungskreis aus dieser Einkunftsquelle entsteht.
§ 15b EStG gilt für alle Einkunftsarten, vgl. z.B. § 18 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG. § 15b ist gegenüber § 2a EStG und § 15a EStG vorrangig anzuwenden. Es ist jährlich eine gesonderte Feststellung des entsprechend unberücksichtigten Verlustes gem. § 15b IV EStG durchzuführen.
Wichtig: Vor Anwendung des § 15b EStG ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht aus dieser Einkunftsquelle besteht oder ein Fall der sog. Liebhaberei vorliegt. Insoweit wäre die Einkunftsquelle bereits der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 EStG zuzuordnen, so dass es zu keiner steuerlich relevanten Verlustberücksichtigung kommen kann. § 15b EStG käme entsprechend nicht zur Anwendung.
Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl 2007 I S. 543, Steuererlasse Nr. I § 15b/1.