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Erbschaftsteuer - Bewertungsrecht als Grundlage für die Erbschaftssteuer

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Erbschaftsteuer

Bewertungsrecht als Grundlage für die Erbschaftssteuer

Bewertungsrecht als Grundlage für die Erbschaftssteuer

Das ErbStG knüpft sowohl für Erwerbe von Todes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ErbStG) wegen, als auch für Schenkungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 ErbStG) grundlegend an das Bewertungsrecht an. Dies bedeutet, dass die wertmäßige Ermittlung auf den Grundlagen des BewG erfolgt und erst in einem zweiten Schritt dieser Wert in das Erbschaftsteuerrecht übernommen und dort der Besteuerung unterworfen wird. Die Verknüpfung der beiden Rechtsgebiete erfolgt über § 12 ErbStG:

§ 12 Abs. 1 ErbStG: Wirtschaftsgüter des übrigen Vermögens werden mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften nach §§ 1 bis 16 BewG angesetzt. Hierbei ist insbesondere der gemeine Wert § 9 BewG maßgebend.

§ 12 Abs. 2 ErbStG: Anteile an Kapitalgesellschaften deren Wert sich nicht aus Kurswerten ergibt, werden mit dem Wert nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG in Verbindung mit § 11 Abs.2 BewG angesetzt. Dies betrifft insbesondere die Anteile an einer GmbH oder Anteile an einer nicht börsennotierten AG.

§ 12 Abs. 3 ErbStG: Grundbesitz (§ 157 Abs. 1 Satz 1 BewG: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke des Grundvermögens und Betriebsgrundstücke) werden mit dem Grundbesitzwert (GBW) nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit § 157 BewG angesetzt.

§ 12 Abs. 4 ErbStG: Bodenschätze werden mit ihrem ertragsteuerlichen Wert angesetzt.

§ 12 Abs. 5 ErbStG: Inländisches Betriebsvermögen werden mit dem sog. BV-Stichtagswert angesetzt, § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 95 BewG.

§ 12 Abs. 6 ErbStG: Wirtschaftsgüter und Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 3 BewG) mit dem entsprechenden Teilbetrag, § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG. § 12 Abs. 7 ErbStG: Ausländisches Vermögen (i.d.R. auch übriges Vermögen nach § 12 Abs. 1 ErbStG) wird mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG, § 9 BewG
bewertet.

Die Bewertung von Schulden, die keiner Vermögensart direkt zugeordnet werden, ist in § 12 ErbStG selbst nicht genannt. Über § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG wird jedoch für die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten § 12 ErbStG entsprechend angewendet.

Die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer erfolgt nach § 11 ErbStG auf den Bewertungsstichtag, der dem Tag der Steuerentstehung entspricht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist dies im Regelfall der Todestag, bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Tag der Ausführung der Schenkung. Das Erbschaftsteuerrecht ist damit geprägt vom so genannten Stichtagsprinzip, d.h. dass regelmäßig ausschließlich die tatsächlichen und die Wertverhältnisse von einem bestimmten Stichtag maßgebend sind.