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Erbschaftsteuer - Bedingungen und Befristungen §§ 4 bis 8 BewG

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Erbschaftsteuer

Bedingungen und Befristungen §§ 4 bis 8 BewG

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 Eine Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft beigegebene Nebenbestimmung, nach dem die Wirkung des Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen soll. Es entsteht ein Schwebezustand, §§ 158 ff BGB. 

Bei einer Befristung ist im Unterschied zu einer Bedingung der Eintritt des Ereignisses sicher, nur der Zeitpunkt ist unbestimmt, z.B. der Tod, § 8 BewG. 

Bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer aufschiebenden Bedingung steht (§§ 4 und 6 BewG) tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Demnach wird weder ein aufschiebend bedingter Erwerb noch eine aufschiebend bedingte Last steuerlich berücksichtigt (schwebend unwirksames Rechtsgeschäft).

Beispiel

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Der Erblasser hat testamentarisch bestimmt, dass sein Pkw an seine Tochter fallen soll, wenn sie die Führerscheinprüfung bestanden hat. 

Das Vermächtnis an die Tochter steht unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Erwerb ist zunächst nicht anzusetzen. Wenn die Tochter später die Führerscheinprüfung bestanden hat und den Pkw erhält, stellt dies einen eigenen Erwerbstatbestand in diesem Zeitpunkt dar, § 4 BewG, § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. Die Verpflichtung der Erben, den Pkw an die Tochter herauszugeben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) stellt eine aufschiebend bedingte Last  dar, die zunächst nicht abzugsfähig ist, § 6 Abs. 1 BewG. Wenn die Tochter später die Führerscheinprüfung bestanden hat und den Pkw erhält, können die Erben auf Antrag eine Korrektur der Erbschaftsteuerveranlagung beantragen (§ 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG; Korrekturvorschrift außerhalb der Abgabenordnung!).

Bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer auflösenden Bedingung steht (§§ 5 und 7 BewG) tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes sofort ein, endet jedoch mit Eintritt der Bedingung. Sowohl der Erwerb unter einer auflösenden Bedingung, als auch eine auflösend bedingte Last werden wie unbedingt berücksichtigt (schwebend wirksames Rechtsgeschäft).

Beispiel

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Der Erblasser hat testamentarisch bestimmt, dass seine Tochter als Vermächtnis den Pkw erhalten soll, solange sie keinen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg hat. Bei dem ersten Verkehrssünderpunkt geht der Pkw an die Erben. 

Die Tochter erwirbt den Pkw im Rahmen eines Vermächtnisses unter einer auflösenden Bedingung, § 5 Abs. 1 BewG. Der Erwerb wird wie ein unbedingter Erwerb besteuert. Die Erben müssen den Pkw an die Tochter herausgeben. Da die Last unter einer auflösenden Bedingung steht, kann die Last als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wie eine unbedingte Last abgezogen werden, § 7 Abs. 1 BewG.

Sobald die Tochter einen Punkt in der Verkehrssünderkartei erhält und den Pkw daher an die Erben zurückgeben muss, kann die Tochter eine Korrektur nach § 5 Abs. 2 BewG beantragen. Anstelle des Pkw wird bei ihr nun die Nutzung des Pkw für die Zeit ab Erwerb bis zum Eintritt der Bedingung versteuert. Bei den Erben wird die Höhe der Nachlassverbindlichkeit entsprechend nach § 7 Abs. 2 BewG korrigiert. Hierfür bedarf es keines Antrages. Die Korrekturen beim Erwerb und bei der Last können auch unabhängig von einander erfolgen. Das bedeutet, dass eine Korrektur der Nachlassverbindlichkeit nach § 7 Abs. 2 BewG durch das Finanzamt auch vorgenommen werden kann, wenn der Erwerb mangels Antrag nach § 5 Abs. 2 BewG nicht korrigiert wird.