Die Bewertung des übrigen Vermögens und der Schulden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 1 bis 16 BewG). Auch dabei ist der Bewertungsstichtag in der Regel der Todestag, bzw. der Tag der Ausführung der Schenkung.
Der Bewertungsgrundsatz ergibt sich aus § 9 BewG. Danach ist der gemeine Wert maßgebend. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Dabei dürfen ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse keinen Einfluss haben.
Anwendungsbeispiele für § 9 BewG:
- privater Pkw
- Schmuck, Uhren, Hausrat
- Sachforderungen und Sachschulden
Ausnahmen vom Bewertungsgrundsatz im übrigen Vermögen und bei der Bewertung von Schulden, die keiner Vermögensart zugerechnet werden: