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Erbschaftsteuer - Bewertung des übrigen Vermögens und Schulden, die keiner Vermögensart zugerechnet werden

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Erbschaftsteuer

Bewertung des übrigen Vermögens und Schulden, die keiner Vermögensart zugerechnet werden

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Die Bewertung des übrigen Vermögens und der Schulden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 1 bis 16 BewG). Auch dabei ist der Bewertungsstichtag in der Regel der Todestag, bzw. der Tag der Ausführung der Schenkung. 

Der Bewertungsgrundsatz ergibt sich aus § 9 BewG. Danach ist der gemeine Wert maßgebend. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Dabei dürfen ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse keinen Einfluss haben.

Anwendungsbeispiele für § 9 BewG:

  • privater Pkw
  • Schmuck, Uhren, Hausrat
  • Sachforderungen und Sachschulden

Ausnahmen vom Bewertungsgrundsatz im übrigen Vermögen und bei der Bewertung von Schulden, die keiner Vermögensart zugerechnet werden:

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