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Erbschaftsteuer - Wertpapiere und Anteile, § 9 BewG

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Erbschaftsteuer

Wertpapiere und Anteile, § 9 BewG

Nach § 11 Abs. 1 BewG werden an einer deutschen Börse gehandelte Wertpapiere mit dem niedrigsten am Stichtag (§ 11 ErbStG, § 9 ErbStG) für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Dabei ist der niedrigste an irgendeiner deutschen Börse notierte Kurs am Stichtag maßgebend.

Liegt eine Notierung am Stichtag nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs anzusetzen. § 11 Abs. 1 BewG erlaubt in diesem Fall eine Abweichung vom Stichtagsprinzip. Jedoch ist ein nach dem Stichtag notierter Kurs nicht heranzuziehen.

Kann der Wert der Anteile nicht nach § 11 Abs. 1 BewG ermittelt werden, besteht nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BewG die Möglichkeit den Wert aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag abzuleiten.

Nach § 11 Abs. 3 BewG wird ein so genannter Paketzuschlag vorgenommen, wenn der Wert der Beteiligung nach der Bewertungsmethode den Beteiligungscharakter nicht widerspiegelt.

Beispiel

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An der inländischen X-GmbH sind sechs Gesellschafter mit je 10% und ein Gesellschafter mit 40% beteiligt. Am 01.04.01 verkauft ein „Klein-Gesellschafter“ seinen 10%- Anteil an einen fremden Dritten für 20.000 €. Am 01.08.01 stirbt der Gesellschafter, der zu 40% beteiligt ist.

Für Zwecke der ErbSt muss der 40%- Anteil an der X- GmbH bewertet werden, § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG. Da eine Notierung von GmbH- Anteilen nicht vorliegt, erfolgt die Ermittlung des Wertes nach § 11 Abs. 2 BewG durch Ableitung aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag (Todestag). Dafür bietet der Verkauf am 01.04.01 die rechnerische Grundlage. Hochgerechnet auf einen 40%- Anteil ergibt sich ein Wert von 80.000 €.

Allerdings spiegelt dieser Wert nicht den Beteiligungscharakter wider. Ein Gesellschafter mit 40% hat in der GmbH Sperrminorität und damit wesentlichen Einfluss. Dieser Umstand ist in dem Kaufpreis nicht mit berücksichtigt worden und führt zu einem Paketzuschlag.

Nach R B 11.8 ErbStR ist ein Zuschlag bis zu 25% (das bedeutet einen Wert der 40%- Anteile von bis zu 100.000 €) vorzunehmen, R B 11.8 Abs. 9 ErbStR.

 

Besonderheiten beim Paketzuschlag:

Gehen die Anteile im Rahmen der Erbschaft auf mehrere Erben über, so führt dies dennoch zu einem Paketzuschlag, auch wenn jeder der Erben nach Teilung nur einen Anteil ohne wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft erhält. Dies ist Ausfluss aus der in der Erbschaftsteuer üblichen Betrachtung, dass die Erbengemeinschaft insgesamt betrachtet wird und die Erbengemeinschaft selbst hat ja den Einfluss, R B 11.8 Abs. 4 ErbStR.

Bei Schenkungen hingegen kommt es alleine auf den verschenkten Anteil an, ob dieser Einfluss (mehr als 25%) gewährt, R B 11.8 Abs. 6 ErbStR.

Werden die Anteile im Rahmen eines Vermächtnisses zugewendet, führt dies einerseits zu einer Minderung der Anteile bei dem/ den Erben. Andererseits wird für den Anteil, den der Vermächtnisnehmer erhält für die Frage eines Zuschlages nur auf den vermachten Anteil abgestellt, R B 11.8 Abs. 5 ErbStR. 

Werden die Anteile nacheinander von derselben Person zugewendet führt dies zu einer Zusammenrechnung der Erwerbe nach § 14 ErbStG (10- Jahreszeitraum). In diesem Fall führt die Zusammenrechnung auch zu einem Paketzuschlag, sobald durch die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mehr als 25% insgesamt zugewendet wurde, R B 11.8 Abs. 8 ErbStR.

Zu der Bewertung von nicht notierten Anteilen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten vgl. das Kapitel zur Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

Anteile an Kapitalanlagegesellschaften (offene Fonds) werden nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis am Bewertungsstichtag angesetzt.