Kursangebot | Erbschaftsteuer | Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, §§ 13 bis 16 BewG

Erbschaftsteuer

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, §§ 13 bis 16 BewG

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Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind Geldzahlungen oder Lieferungen und sonstige Leistungen, die in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich, vierteljährlich, jährlich) wiederkehren oder permanent geleistet werden. Unter die Nutzungen fallen alle Früchte und Vorteile aus dem Gebrauch, bzw. der Nutzung einer Sache oder eines Rechtes, z.B. Wohnrecht, Nießbrauch, Altenteilerrechte.

Unter die Leistungen fallen insbesondere alle lebenslänglichen oder zeitlich befristeten Renten- und Unterhaltszahlungen in Geld oder in Geldeswert.

Der Kapitalwert einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung errechnet sich in dem der Jahreswert mit einem Vervielfältiger kapitalisiert wird.

Der Jahreswert ergibt sich aus § 15 BewG. Bei Nutzungen muss der Jahreswert nach § 16 BewG auf 1/18,6 des Wertes des zu nutzenden Gegenstandes begrenzt werden. Durch diese Begrenzung wird erreicht, dass die Nutzung des Gegenstandes niemals höher bewertet werden kann als der Gegenstand selbst.

Die Vervielfältiger ergeben sich aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BewG sowie aus § 14 Abs. 1 BewG.

Nutzung oder Leistung auf bestimmte Dauer

Nach § 13 Abs. 1 BewG bestimmt sich der Vervielfältiger bei einer Nutzung oder Leistung auf bestimmte Dauer (z.B. Zeitrente) nach der Anlage 9a (entspricht Tabelle 6 des Erlasses vom 09.09.2022). Auch hierbei kann eine Interpolation erforderlich werden. Zu beachten ist jedoch auch hierbei, dass eine Interpolierung nur für volle Zahlungsperioden in Betracht kommt. Auf die Ausführungen zu den Kapitalforderungen und Schulden wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Beispiel

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Im Rahmen der Erbschaftsteuer ist eine Zeitrente (Vermächtnis) zu bewerten. Todestag ist der 20.02.01. Die Rente soll jeweils zum Ersten eines Monats in Höhe von 1.000 € ab sofort zu zahlen sein. Die letzte Zahlung erfolgt am 01.12.05.

Die Laufzeit der Rente beträgt 4 Jahre 10 Monate (20.02.01 bis 01.12.05).

Vervielfältiger aus Anlage 9a für 4 Jahre3,602
Vervielfältiger aus Anlage 9a für 5 Jahre4,388
Differenz0,786
Davon 10/120,655
Vervielfältiger für 4 Jahre 10 Monate: 3,602 + 0,655 =4,257
Jahreswert: 12 x 1.000 € =12.000 €
Kapitalwert: 12.000 € x 4,25751.084 €

Immerwährende Nutzung oder Leistung

Für immerwährende Nutzungen (z.B. ein Verein darf einen Sportplatz nutzen solange der Verein besteht) gilt einheitlich der Vervielfältiger von 18,6. Durch die Begrenzung des Jahreswertes auf 1/18,6 des Steuerwertes des zu nutzenden Gegenstandes (§ 16 BewG) wird sichergestellt, dass die Nutzung nicht höher bewertet wird, als der Gegenstand selbst.

Nutzung oder Leistung auf unbestimmte Dauer

Für Nutzungen und Leistungen auf unbestimmte Dauer gilt einheitlich der Vervielfältiger von 9,3. Ein häufiger Anwendungsfall sind die Grabpflegekosten, die im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit dem Kapitalwert für unbestimmte Dauer geltend gemacht werden können. Dies bedeutet, dass die jährlichen Grabpflegekosten mit 9,3 faktorisiert werden.

Lebenslängliche Nutzung oder Leistung

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (z.B. Leibrenten, lebenslängliches Nießbrauchsrecht) werden nach § 14 Abs. 1 BewG bewertet. Die stetig steigende Lebenserwartung führt dazu, dass die entsprechenden Vervielfältiger jährlich angepasst werden müssen.

Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2023 sind die Vervielfältiger anzuwenden vom BMF-Schreiben vom 14.11.2022.

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2024 sind die Vervielfältiger vom BMF-Schreiben vom 1.12.2023 anzuwenden.

Die Vervielfältiger sind abhängig vom am Stichtag bereits erreichten Alter und Geschlecht der Person, da Frauen eine höhere Lebenserwartung haben als Männer. Renten können sowohl Komponenten einer Leib- als auch einer Zeitrente enthalten. Man spricht dann von einer verlängerten, bzw. von einer abgekürzten Leibrente, § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG.

Beispiel

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Ausgangsfall: Der Erblasser hat testamentarisch bestimmt, dass seine Freundin F (am Todestag des Erblassers 45 Jahre alt) eine lebenslängliche Rente von monatlich 1.000 € erhält. Dieses Vermächtnis haben die Erben zu erfüllen. Demnach ist der Kapitalwert für die Erben als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu ermitteln. Für F stellt die Rente einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Vermächtnis § 2147 BGB dar. Die betragliche Berechnung ist für beide Bereiche identisch.

Jahreswert: 12 x 1.000 € =12.000 €
Vervielfältiger für 45-jährige Frau (für 2023)16,396
Kapitalwert: 12.000 € x 16,396 =196.752 €

Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Abwandlung des Beispielfalls: der Bewertungsstichtag liegt in2024
Jahreswert wie oben12.000 €
Vervielfältiger für 45-jährige Frau (für 2024)16,373
Kapitalwert: 12.000 € x 16,373 =196.476 €

Abwandlung 1: Der Erblasser hat bestimmt, dass F die Rente bis zu ihrem Tod erhält, höchstens jedoch 20 Jahre lang (abgekürzte Leibrente). Bei der Berechnung des Kapitalwertes sind die Vervielfältiger für Lebenszeit (16,396 396 (bzw. alternativ für 2024 mit 16,373) siehe oben) und für die bestimmte Zeit (20 Jahre, Anlage 9a, § 13 Abs. 1 BewG: 12,279) zu vergleichen. Die Rente endet demnach durch Zeitablauf nach 20 Jahren oder anders formuliert: Statistisch gesehen lebt F länger als 20 Jahre.

Der Berechnung ist der niedrigere Vervielfältiger zugrunde zu legen.

Kapitalwert: 12.000 € x 12,279 =147.348 €

Abwandlung 2: Der Erblasser hat bestimmt, dass F die Rente bis zu ihrem Tod erhält, mindestens jedoch 20 Jahre lang (verlängerte Leibrente), das bedeutet, dass im Fall ihres Todes ihre Erben bis zum Ablauf des 20 Jahreszeitraumes die Rentenzahlungen weiter erhalten.

Bei der verlängerten Leibrente werden ebenfalls die Vervielfältiger verglichen. Allerdings ist nun der höhere Vervielfältiger maßgebend. Die Berechnung ist damit wie im Ausgangsfall zu lösen.

§ 14 Abs. 2 BewG enthält für den Fall, dass eine Leibrente entgegen der statistischen Erwartung vorzeitig beendet wird, Korrekturvorschriften. Soweit die Korrektur für den Steuerbürger vorteilhaft ist, setzt § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG einen Antrag voraus. Es handelt sich bei § 14 Abs. 2 BewG um eine Korrekturvorschrift außerhalb der Abgabenordnung!

Die Korrektur erfolgt in dem anstelle des Wertes für die lebenslängliche Nutzung oder Leistung die Berechnung für eine Nutzung oder Leistung auf bestimmte Zeit (§ 13 Abs. 1 BewG) angesetzt wird.

Lernvideos

Wir schauen uns zwei aufeinander aufbauende Videos zur Bewertung lebenslänglicher Rentenansprüche sowie zur Bewertung von Mindest- und Höchstzeitrenten an.

Darüber hinaus wird die Bewertung von Rentenansprüchen bei Ehegatten behandelt.