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Erbschaftsteuer - In- und Auslandvermögen

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Erbschaftsteuer

In- und Auslandvermögen

Bei der beschränkten Steuerpflicht wird Inlandsvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG besteuert. § 121 BewG erhält hierzu eine abschließende Aufzählung der Gegenstände, die der Besteuerung unterliegen. Der Besteuerungsumfang kann durch § 4 AStG und durch Doppelbesteuerungsabkommen erweitert, bzw. beschränkt werden. Schulden können nur in so weit als Nachlassverbindlichkeiten bei der beschränkten Steuerpflicht berücksichtigt werden, als sie mit dem Inlandsvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG.

Auslandsvermögen wird nach § 12 Abs. 7 ErbStG in der Regel mit dem gemeinen Wert bewertet, § 9 BewG, § 31 BewG. Dies gilt auch für ausländischen Grundbesitz. Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG und R B 151.1 Abs. 3 ErbStR nicht der gesonderten Feststellung. Eine mögliche Doppelbesteuerung wird ggf. durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden, bzw. eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer kann nach § 21 ErbStG in Betracht kommen.

Für ausländisches Betriebsvermögen und bei Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden (vgl. Teil Betriebsvermögen), R B 199.2 ErbStR.