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Erbschaftsteuer - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

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Erbschaftsteuer

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist Teil des Grundbesitzes, § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist für Grundbesitz nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 2 BewG der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gesondert festzustellen. 

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist in §§ 158 ff BewG geregelt, vgl. R B 158 ff.

Umfang: Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind, § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG. Nach § 158 Abs. 3 BewG gehören hierzu insbesondere

  • Grund und Boden, § 158 Abs. 3 Nr. 1 BewG,
  • Wirtschaftsgebäude, § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG,
  • Stehende Betriebsmittel, § 158 Abs. 3 Nr. 3 BewG,
  • Normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, § 158 Abs. 3 Nr. 4 BewG,
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter, § 158 Abs. 3 Nr. 5 BewG,
  • Wohngebäude, § 158 Abs. 3 Nr. 6 BewG,
  • Schulden im Sinn des § 158 Abs. 5 BewG.

Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere 

  • Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, § 158 Abs. 4 Nr. 3 BewG,
  • Geldforderungen, Zahlungsmittel, § 158 Abs. 4 Nr. 6 BewG,
  • Schulden im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des § 158 Abs. 4 BewG nach § 158 Abs. 5 BewG.

Der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Bewertungsrecht ist damit nicht deckungsgleich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen im Sinn des § 13 EStG.

Der Umfang hat insbesondere Bedeutung für die Frage, welche Wirtschaftsgüter mit dem Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abgedeckt sind und welche darüber hinaus zusätzlich z.B. bei der ErbSt angesetzt werden müssen. Während zum Beispiel der Traktor des Landwirtes damit erfasst ist, muss das Geschäftsbankkonto des Landwirts noch zusätzlich im übrigen Vermögen erklärt werden. Da die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Regel pauschalierend über Betriebsform (Nutzungsart) und Betriebsgröße erfolgt, kann regelmäßig aus der Berechnung selbst nicht abgeleitet werden, welche Wirtschaftsgüter damit eingerechnet wurden.

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