Kursangebot | Erbschaftsteuer | Erwerbe von Todes wegen gem. § 1 Abs. 1 ErbStG

Erbschaftsteuer

Erwerbe von Todes wegen gem. § 1 Abs. 1 ErbStG

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Erwerbe von Todes wegen gem. § 1 Abs. 1 ErbStG

Hinweis

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Auf der Folie in dem Video hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen: Der Erbe übernimmt alle Rechte und Pflichten. Nicht der Erblasser, denn dieser ist ja der Verstorbene, der vom Erben beerbt wird.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellen die Erwerbe von Todes wegen einen der vier steuerpflichtigen Vorgänge dar. § 3 ErbStG stellt dabei klar, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen gelten. Nachfolgend werden die wichtigsten Fälle dargestellt. Die anschließende Auflistung ist jedoch nicht abschließend.

§ 3 Abs. 1 Nr.1 ErbStG erfasst die wesentlichen Tatbestände von Erwerben von Todes wegen:

  • Erbanfall, § 1922 BGB
  • Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB
  • Geltend gemachter Pflichtteil, §§ 2303 ff. BGB

Hierzu betrachten wir folgendes Lernvideo.

Erbanfall

Im Erbschaftsteuergesetz erfolgt keine Differenzierung, ob ein Erwerb aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff BGB) oder der gewillkürten Erbfolge (z.B. Testament, Erbvertrag) erfolgte. Der Erwerb unterliegt der Besteuerung unabhängig davon, ob es sich um eine Alleinerbschaft oder eine Erbengemeinschaft handelt. Bei einer Erbengemeinschaft unterliegt grundsätzlich jeder einzelne Miterbe mit seinem jeweiligen Erwerb der Besteuerung.

Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB, R E 3.1 ErbStR) sind für die Besteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie keinen Einfluss auf die Miterbenstellung haben. Jeder Miterbe ist mit seinem Erbteil an den jeweiligen Nachlassgegenständen bereichert. Die Tatsache, dass die Aufteilung im Testament bereits geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Ebenso haben Erbauseinandersetzungen keinen Einfluss auf die Miterbenstellung.

Trifft der Erblasser also testamentarische Teilungsanordnungen, so sind diese erbschaftsteuerlich nicht zu beachten. Jedem der Erben wird jedes Wirtschaftsgut entsprechend seinem Erbteil zugewiesen, R E 3.1 ErbStR.

Beispiel

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Vater hinterlässt zwei Söhne (Kain und Abel). Laut Testament sollen beide Söhne zu gleichen Teilen erben. Laut Teilungsanordnung (bzw. gleiche Lösung falls durch Erbauseinandersetzung) erhält Kain das Grundstück (GBW 500.000 €, Verkehrswert 600.000 €) und Abel das Bargeld (600.000 €).

 KainAbel
Grundstück (½ GBW)250.000250.000
Bargeld je ½300.000300.000

Jedoch haben Teilungsanordnungen und die freie Erbauseinandersetzung im Ergebnis Auswirkungen auf die Gewährung von Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG, § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG und § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG) und Steuerentlastungen (§ 19a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Dadurch verändert sich jedoch nur die Bemessungsgrundlage einer Steuerbefreiung oder Steuerentlastung. Eine Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände bei den einzelnen Erben ergibt sich dadurch nicht!

Demnach werden z.B. Grundstücke, die im Rahmen einer Teilungsanordnung oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung an einen Miterben übertragen werden, dennoch allen Miterben gemeinsam zugerechnet (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Lediglich die Begünstigung z.B. nach § 13d ErbStG erfährt derjenige Miterbe, in dessen Vermögen das Grundstück letztendlich fällt (soweit die anderen Voraussetzungen für die Begünstigung des § 13d ErbStG erfüllt sind).

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils durch letztwillige Verfügung des Erblassers ohne den Begünstigten (in diesem Zusammenhang) als Erben einzusetzen, § 2087 Abs. 2 BGB.

Aus dem Zivilrecht heraus ergibt sich, dass der Erbe zunächst in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Der Vermächtnisnehmer hingegen erwirbt nicht den Gegenstand selbst, sondern lediglich einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Erben, § 2147, § 2174 BGB.

In Anlehnung an diese Betrachtung erfolgt auch die erbschaftsteuerliche Beurteilung. Zunächst sind alle Vermögensgegenstände dem Erben zuzurechnen. Vermächtnisgegenstände, die wiederum herauszugeben sind, können als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wieder abgezogen werden.

Nach R B 9.3 Abs. 2 Satz 1 ErbStR erfolgt der Abzug der Nachlassverbindlichkeit mit dem gleichen Wert, wie er bei dem Vermögensanfall angesetzt wurde (Steuerwert). Dies führt dazu, dass zum Beispiel ein Grundstück, welches im Rahmen eines Vermächtnisses wieder herauszugeben ist, zwar mit dem Grundbesitzwert angesetzt, aber auch wiederum mit dem Grundbesitzwert abgezogen wird. Diese Beurteilung steht zwar nicht in absoluter systematischer Übereinstimmung, spiegelt jedoch einzig das wirtschaftlich zutreffende Ergebnis wider.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ein Grundstück, dessen Übergang Nutzen und Lasten bereits erfolgt ist, lediglich die Grundbuchumschreibung noch nicht erfolgte, mit dem Verkehrswert als Sachleistungs-anspruch angesetzt wird und nicht auch wirtschaftlich betrachtet der Grundbesitzwert maßgebend ist. Diese formale (aus dem Zivilrecht herrührende) Betrachtung wurde im Rahmen des Vermächtnisses nicht aufrechterhalten.

Beispiel

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Vater hinterlässt seine beiden Söhne Kain und Abel. Laut Testament wird Kain Alleinerbe. Im Nachlass befindet sich nur ein Grundstück (GBW 500.000 €, Verkehrswert 600.000 €). Der Vater hat im Testament seinem Sohn Abel ein Vermächtnis in Höhe von 300.000 € zugewiesen.

 Kain (Erbe)Abel (Vermächtnisnehmer)
Grundstück (GBW)500.000Kapitalforderung 300.000
Vermächtnis- 300.000 
Bereicherung200.000Bereicherung 300.000

Der Erwerb durch Vermächtnis (oder auch durch Vorausvermächtnis, § 2150 BGB) gilt als Erwerb von Todes wegen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Vorausvermächtnisse sind Anordnungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände an einen Miterben über dessen Erbteil hinaus. Ein angeordnetes Vorausvermächtnis stellt einen Miterben im Vergleich zu seinem Erbteil besser. Die Werterhöhung ist erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen, R E 3.1 ErbStR.

Beispiel

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Vater hinterlässt insgesamt ein Vermögen (Verkehrswert = Steuerwert) von 5 Mio. €. Seine beiden Söhne Kain und Abel erben zu gleichen Teilen. Lediglich die Münzsammlung (Wert 100.000 €) soll Kain im Rahmen eines Vorausvermächtnises erhalten (das heißt Kain muss diesen Vermögensvorteil nicht gegenüber Abel ausgleichen).

 KainAbel
1/2 Nachlasswert2.500.0002.500.000
- Vermächtnis- 50.000- 50.000
Vorausvermächtnis100.000 
Bereicherung2.550.0002.450.000

Der sachliche Freibetrag (§ 13 Abs. 1 ErbStG) zum Beispiel für Hausrat oder andere bewegliche, körperliche Gegenstände steht dem Letzterwerber zu. Obwohl der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf einen Gegenstand hat und nicht den Gegenstand selbst versteuert, kann er bereits den sachlichen Freibetrag geltend machen. Diese Rechtsauffassung wurde früher in der Finanzverwaltung teilweise anders vertreten. Eine gesetzliche Klärung besteht zwar nicht. Jedoch ist inzwischen die Literaturmeinung und Auffassung der Finanzverwaltung eindeutig.

Im Hinblick auf §§ 13a ff ErbStG und § 13d ErbStG ist gesetzlich verankert, dass die Begünstigung dem Letzterwerber (also z.B. dem Vermächtnisnehmer) zustehen soll.

Der Erbe hingegen, der diesen Gegenstand wieder herausgeben muss, hat dann keinen Anspruch auf den sachlichen Freibetrag, bzw. die steuerliche Begünstigung.

Geltend gemachter Pflichtteil

Der geltend gemachte Pflichtteil unterliegt beim Pflichtteilsberechtigten als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Zivilrechtlich soll der Pflichtteil dem Grundrecht „Schutz der Ehe und Familie“ Rechnung tragen. Demnach ist es nicht möglich, einen Pflichtteilsberechtigten komplett zu enterben. Pflichtteilsberechtigt sind

  • Abkömmlinge, § 2303 Abs. 1 BGB
  • Ehegatte, § 2303 Abs. 2 BGB
  • Eltern, § 2303 Abs. 2 BGB
  • Eingetragener Lebenspartner, § 10 Abs. 6 LPartG

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eltern sind daher nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht zustehen würde. Da die Eltern der 2. Ordnung angehören (§ 1925 Abs. 1 BGB) steht ihnen ein Erbrecht gesetzlich nicht zu, wenn Verwandte der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB) vorhanden sind, § 1930 BGB.

Ein Pflichtteilsrecht besteht also immer dann, wenn ein oben genannter Angehöriger gesetzlich berufen wäre, jedoch aufgrund der gewillkürten Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde, aber der hinterlassene Vermögensanteil den Wert des Pflichtteils unterschreitet, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Restanspruch nach § 2305 BGB, bzw. ein Anspruch nach § 2307 BGB zu.

Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten (innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod) führen ggf. zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Es kann zwar an Erfüllung statt ein anderes Wirtschaftsgut hingegeben werden, jedoch besteht zivilrechtlich lediglich der Anspruch auf eine Geldzahlung. Diese zivilrechtliche Betrachtung wird auch steuerlich übernommen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach 3 Jahren, soweit innerhalb dieses Zeitraums eine Geltendmachung unterbleibt, § 2332 BGB.

Im Fall des Pflichtteils entsteht die Steuer nicht mit dem Todestag, sondern mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteil unterliegt nicht der Besteuerung. Folgende zeitliche Fälle können hierbei unterschieden werden:

a) Auf den Pflichtteil wird bereits zu Lebzeiten gegen Abfindung verzichtet 

Es liegt ein Erbverzicht vor, der notariell beurkundet sein muss. Die Abfindung unterliegt der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

b) Der Pflichtteil wird nach dem Todestag nicht geltend gemacht 

Dies erfüllt nicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach herrschender Meinung stellt § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG klar, dass dadurch kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht ist.

c) Der Pflichtteil wird nach dem Todesfall geltend gemacht

Der Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils (reiner Geldanspruch) unterliegt als Kapitalforderung nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem Nennwert der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Besteuerung als Kapitalforderung gilt auch wenn ein Grundstück an Erfüllung statt übertragen wird. Der Erbe kann den Pflichtteil nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

d) Der Pflichtteil wird zunächst geltend gemacht, auf die Auszahlung wird jedoch gegen Abfindung durch den Erben verzichtet (in der Literatur teilweise gleichbehandelt, wenn Pflichtteil nur entstanden ist, aber eine Geltendmachung gegen geleistete Abfindung unterbleibt)

Die Abfindung unterliegt nun der Besteuerung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Es besteht weiterhin ein Verhältnis der Steuerklasse nach zum Erblasser (nicht zum Erben!). Der Erbe kann die gezahlte Abfindung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 (!) ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

BFH vom 7.12.2016, BStBl 2018 II S. 196: Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteil gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfall. Im Streitfall hatte der Erblasser selbst aufgrund eines kurz davor liegenden Todesfalls einen Pflichtteilsanspruch, den er jedoch zu Lebzeiten nicht geltend machte. Der Anspruch ging auf den Erben über. Der Erbe machte nach dem Tod des Erblassers „für diesen“ den Pflichtteil geltend. Der BFH rechnete diesen bereits am Todestag existierenden Anspruch zum Erbanfall.

Folgendes Video vertieft die erbschaftsteuerliche Behandlung von Pflichtteilsansprüchen.

Schenkung auf den Todesfall, § 2301 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt auch die Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen. Obwohl es sich um einen Tatbestand des § 3 ErbStG handelt, erfordert die Schenkung auf den Todesfall eine freigebige Zuwendung, vgl. R E 3.3 ErbStR.

Die Schenkung beruht in diesem Fall auf ein Schenkungsversprechen mit der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Eine derartige Gestaltung ist jedoch selten anzutreffen.

Einen häufigen Sonderfall jedoch stellt die Schenkung auf den Todesfall im Gesellschaftsrecht dar. Gesellschaftsrecht geht grundsätzlich vor Erbrecht. Daraus ergibt sich, dass die im Gesellschaftsvertrag (insbesondere einer Personengesellschaft) getroffenen Vereinbarungen vorrangig sind, gegenüber Testamenten oder gesetzlicher Erbfolge.

Häufig wird in Gesellschaftsverträgen die so genannte Buchwertklausel aufgenommen. Danach fällt der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters an die überlebenden Gesellschafter. Die überlebenden Gesellschafter haben die Erben jedoch in Höhe der Buchwerte/ Kapitalkonto abzufinden.

In diesem Fall haben die Erben im Nachlass lediglich einen Abfindungs-anspruch (§ 10 Abs. 10 ErbStG), der als Kapitalforderung gegenüber den überlebenden Gesellschaftern mit dem Nennwert zu bewerten ist, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 1 BewG. Der Anteil an der Personengesellschaft befindet sich nicht im Nachlass. §§ 13a ff ErbStG und § 19a ErbStG sind für die Erben (auf den Abfindungsanspruch) nicht anwendbar.

Die überlebenden Gesellschafter sind jedoch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG bereichert, soweit der bewertungsrechtliche Betriebsvermögenswert den Abfindungsbetrag übersteigt. Die Bereicherung kann nach §§ 13a ff und § 19a ErbStG auch begünstigt sein.

Für Schenkungen stellt § 7 Abs. 7 ErbStG die entsprechende Gegenvorschrift dar. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG greift bei Kapitalgesellschaften nur, wenn die Erben gesellschaftsvertraglich verpflichtet sind, den geerbten Gesellschaftsanteil auf die Gesellschaft oder auf andere Gesellschafter gegen eine Abfindung zu übertragen, die geringer ist als der bewertungsrechtliche Steuerwert, vgl. auch R E 3.4 ErbStR.

Beispiel

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Der OHG- Gesellschafter A verstirbt. Nach dem Gesellschaftsvertrag fällt dessen Anteil an die überlebenden Gesellschafter B und C zu gleichen Teilen gegen Abfindung des Kapitalkontos von A an die Erben. An der Gesellschaft waren A, B und C zu je 1/3 beteiligt.

Kapitalkonten am Todestag:

A:200.000 €
B:100.000 €
C:200.000 €

Bewertungsrechtlicher Betriebsvermögenswert der OHG nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren unter Beachtung des Substanzwertes als Mindestwert: 560.000 €.

Erbschaftsteuerliche Beurteilung:

Die Erben haben eine Kapitalforderung in Höhe von 200.000 € (Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG) zu versteuern, § 10 Abs. 10 ErbStG. §§ 13a ff ErbStG und § 19a ErbStG ist hierauf nicht anwendbar.

B und C sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG bereichert, soweit der bewertungsrechtliche Betriebsvermögenswert (nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit Substanzwert als Mindestwert) den Abfindungsanspruch der Erben übersteigt.

 Anteil des A an dem Wert der OHG:

Kapitalkonto, § 97 Abs. 1a BewG200.000
Nach Abzug der Kapitalkoten (560.000 – 500.000) 
Verbleibender Wert nach Gewinnverteilungsschlüssel (je 1/3)20.000
Anteil des A220.000
Abfindung200.000
Bereicherung B und C jeweils ½10.000

B und C können unter Umständen das Vermögen nach §§ 13a ff. und § 19a ErbStG begünstigt versteuern. Ferner erhalten sie den persönlichen Freibetrag (z.B. Steuerklasse III mit 20.000 €).

Vertrag zugunsten Dritter, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Nach §§ 328, 331 BGB und § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellen Verträge zugunsten Dritter einen eigenen Erwerbstatbestand dar. Verträge zugunsten Dritter sind zum Beispiel

  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungsverträge
  • Ggf. Riesterrentenverträge
  • Bankkontenverträge mit vereinbartem Gläubigerwechsel, R E 3.7 ErbStR

Der Anspruch des Dritten gehört nicht zum Nachlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern er entsteht erst in der Person des Dritten.

Entscheidende Bedeutung kommt diesen Verträgen im Zivilrecht zu, da eine getrennte Ausschlagung der Erbschaft von dem Vertrag zugunsten Dritter möglich ist.

Erbschaftsteuerlich ist die Unterscheidung weniger bedeutsam. Sie stellt lediglich einen eigenen Erwerbstatbestand dar. Ist der Begünstigte zugleich Erbe, wird die Bereicherung aufgrund des Vertrages und die Bereicherung aufgrund der Erbschaft zusammengefasst und versteuert. Der Freibetrag und die Progression unterscheiden sich also nicht. Selbst wenn eine zeitliche Differenz besteht (z.B. Geltendmachung Pflichtteil) so besteht über § 14 ErbStG in der Regel kein Besteuerungsvorteil.

Bei Lebensversicherungen auf verbundene Leben schließen mehrere Personen (in der Regel Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers ab, R E 3.6 ErbStR.

Die Versicherungsnehmer (z.B. Ehegatten) bilden eine Gemeinschaft, in der im Zweifel anzunehmen ist, dass sie zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dementsprechend unterliegt auch nur ein Anteil der Lebensversicherungssumme der Besteuerung, da der andere Anteil durch den Empfänger selbst in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer erlangt wird.

Die Bewertung erfolgt nach § 12 Abs. 1 BewG in der Regel mit dem Nennwert. Lediglich im Fall, dass der Anspruch noch nicht fällig ist, unterliegt der Rückkaufswert nach § 12 Abs. 4 BewG der Besteuerung.

Wir betrachten nun ein Video zum Erwerb von Lebensversicherungsansprüchen.

Beispiel

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Ehegatten schließen gemeinsam eine Lebensversicherung ab, die beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten 250.000 € an den überlebenden Ehegatten auszahlt.

Nach einigen Jahren stirbt der Ehemann. Die Versicherung zahlt an die überlebende Ehefrau gemäß den Vertragsbedingungen 250.000 € aus.

Die Ehefrau ist sowohl durch Vertrag zugunsten Dritter bereichert, als auch Empfängerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin. Im Zweifel ist eine gleiche Beteiligung von Ehemann und Ehefrau anzunehmen (also je ½). Demnach erhält die Ehefrau 125.000 € als Versicherungsnehmerin (insoweit liegt kein steuerbarer Erwerbstatbestand vor). Die andere Hälfte (125.000 €) erhält die Ehefrau im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter. Dieser Erwerb unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Besteuerung.

Durch Auflage oder Bedingung Begünstigte, § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG (Entstehung § 9 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG)

Auflage ist eine durch die gewillkürte Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung, der kein konkreter Bedachter (Anspruchsberechtigter) gegenübersteht.

Der durch Auflage Begünstigte hat demnach zwar keinen unmittelbaren Rechtsanspruch (anders als der Vermächtnisnehmer), aber seine Bereicherung wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG dennoch der Besteuerung unterworfen. Maßgebend ist das Verhältnis des Erblassers zum durch Auflage Begünstigten. Auf das Verhältnis zum Erben, bzw. zum durch Auflage Beschwerten kommt es nicht an. Dies hat insbesondere für die Steuerklasse, Steuersatz und Freibetrag Bedeutung.

Der Erbe, bzw. der Beschwerte kann die geleistete Auflage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Beispiel

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Vater V setzt seinen Sohn S als Alleinerben ein. Da V begeisterter Briefmarkensammler ist und S damit gar nichts anfangen kann, hat V testamentarisch angeordnet, dass S die Briefmarkensammlung an irgendein Mitglied seines Briefmarkensammlervereins übertragen muss.

S übereignet die Sammlung an die hübsche Kassiererin K des Vereins.

K erwirbt durch angeordnete Auflage. Sie hat anders als ein Vermächtnis-nehmer keinen Anspruch auf Herausgabe. S hätte genauso die Sammlung jedem anderen Mitglied (Vorsitzenden, Schriftführer, normales Mitglied…) übereignen können.

K hat den Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zu versteuern (erhält jedoch den sachlichen und persönlichen Freibetrag, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 16 ErbStG). Die Zuwendung gilt (bezüglich Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze) als vom Vater V zugewendet.

S hat als Gesamtrechtsnachfolger zunächst auch die Briefmarkensammlung zu versteuern. Einen sachlichen Freibetrag erhält er hierfür nach herrschender Meinung nicht, da die Sammlung nicht bei ihm verbleibt. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wird der Wert der Sammlung (als Auflage) vom Vermögenswert wieder abgezogen, so dass im Ergebnis eine Versteuerung bei S nicht erfolgt.

Abfindung für Pflichtteilsverzicht, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst den Fall, dass eine Abfindung für einen bereits geltend gemachten Pflichtteil durch den/ die Erben geleistet wird. In der Literatur wird es teilweise gleichbehandelt, wenn der Pflichtteil nur entstanden ist, aber eine Geltendmachung gegen geleistete Abfindung unterbleibt.

Soweit bereits zu Lebzeiten mit dem künftigen Erblasser ein Verzicht erklärt wird und dafür eine Abfindung geleistet wird, unterliegt diese Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer.

Beispiel

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Vater hinterlässt seine beiden Söhne Kain und Abel. Laut Testament ist Kain Alleinerbe und Abel enterbt.

Nach dem Tod des Vaters macht Abel seinen Pflichtteil (600.000 €) geltend. Nach langen Verhandlungen einigen sich die beiden Brüder darauf, dass Abel auf seinen Pflichtteil verzichtet und dafür als Abfindung einen Bauplatz erhält (Verkehrswert 500.000 €, Grundbesitzwert 480.000 €).

Abel erhält den Bauplatz als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht. Dieser unterliegt mit seinem Steuerwert (Grundbesitzwert 480.000 €) der Besteuerung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG und gilt als vom Vater zugewendet. Dies hat entscheidende Bedeutung für Steuerklasse, Freibeträge und ggf. Steuersatz.

Kain kann die geleistete Abfindung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Erbfallkosten bei seinem Erwerb mindernd geltend machen (m.E. mit dem Steuerwert 480.000 €).

Hätte Abel seinen Pflichtteilsanspruch aufrechterhalten und an Erfüllung statt den Bauplatz übertragen bekommen, wäre dennoch ein Geldanspruch mit dem Nennwert (600.000 €) zu versteuern gewesen. Kain hätte dementsprechend den Pflichtteil nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG mit 600.000 € als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen können.

Für die Entstehung im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt § 9 Abs. 1 Nr. 1f ErbStG. Ferner enthält § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG den Besteuerungstatbestand für die Abfindung eines weichenden Erbprätendenten. Die Regelung gilt erst für Erwerbe nach dem 24.6.2017 (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz). Dadurch wurde die rechtliche Lücke geschlossen, dass wenn zwei Anwärter auf das Erbe gerichtlich streiten und sich im Rahmen eines Vergleiches einigen, dass dann der endgültige Nicht-Erbe seine vom Erben erhaltene Abfindung bislang mangels einer Regelung in § 3 ErbStG nicht versteuern musste, obwohl die Zahlung beim Erben stets als Nachlassverbindlichkeit (Kosten zur Erlangung des Erwerbes) abzugsfähig war.

Hinterbliebenenbezüge

Die kraft Gesetz entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, R E 3.5 ErbStR. Dazu gehören insbesondere Beamtenpensionen und gesetzliche Rentenversicherungsansprüche. Ebenfalls unterliegen Hinterbliebenenbezüge aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung nicht der Versteuerung, R E 3.5 Abs. 2 ErbStR. Soweit angemessen (in der Regel 45 % des Bruttoarbeitslohns) sind Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Einzelvertrages ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen, R E 3.5 Abs. 3 ErbStR.

Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch zwar nicht direkt versteuert wird, deren Kapitalwert allerdings den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kürzt, § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Die Versteuerung im Ertragsteuerrecht bleibt davon unberührt.