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Konfusion, § 10 Abs. 3 ErbStG
Zivilrechtlich gilt eine Schuld als erloschen, wenn der Gläubiger und der Schuldner sich in einer Person vereinen. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG ist diese Betrachtungsweise jedoch im Erbschaftsteuerrecht nicht anzuwenden.
Dies bedeutet, dass wenn ein Schuldner seine eigene Forderung erbt, er insoweit selbst bereichert ist.
Wir betrachten im folgenden Lernvideo die Konfusion genauer.
Beispiel
Der Vater hat seiner Tochter ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährt. Der Vater verstirbt, Erbin ist seine Tochter.
Obwohl zivilrechtlich mit dem Tod weder die Forderung, noch die Schuld mehr bestehen, ist die Tochter in Höhe von 100.000 € bereichert. Sie erbt die Forderung gegen sich selbst oder mit anderen Worten, ihre Bereicherung besteht darin, die Schuld nicht mehr zurückzahlen zu müssen.