Kursangebot | Erbschaftsteuer | Sachliche Steuerbefreiungen gem. § 13 ErbStG

Erbschaftsteuer

Sachliche Steuerbefreiungen gem. § 13 ErbStG

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Sachliche Steuerbefreiungen gem. § 13 ErbStG

Nachfolgend werden nur einige wichtigere Steuerbefreiungen aufgelistet. Im Übrigen wird auf § 13 ErbStG, R E 13.1 bis 13.11 ErbStR verwiesen.

Jede Steuerbefreiung ist für sich einzeln anzuwenden. Eine Befreiung schließt grundsätzlich eine weitergehende andere Befreiung nicht aus. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt sein.

Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterscheidet sich nach den Steuerklassen I und II/III. Die Beträge stellen Freibeträge, keine Freigrenzen dar. Die Freibeträge werden sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden gewährt.

In der Steuerklasse I ist Hausrat (Wohnungseinrichtung und Haushaltsgegenstände) bis zu 41.000 € steuerfrei. Andere bewegliche, körperliche Gegenstände (z.B. Gebrauchs- und Freizeitgegenstände, Pkw, Segelboot, Schmuck, Musikinstrument, etc.) sind bis zu 12.000 € steuerfrei. Ein Übertrag eines nicht verbrauchten Freibetrages auf andere Wirtschaftsgüter ist nicht möglich.

In der Steuerklasse II oder III steht der Freibetrag insgesamt nur in Höhe von 12.000 € zu. Der Freibetrag bezieht sich auf jeden Erwerber, also nicht nur einmal pro Erbfall.

Der Freibetrag ist nur im Übrigen Vermögen abzusetzen. Er gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelsteine, Perlen und Edelmetalle (jeweils unverarbeitet), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Hingegen ist der Freibetrag auf verarbeiteten Schmuck anzuwenden. Befreit ist ferner nur der Gegenstand selbst, nicht jedoch der Anspruch auf einen derartigen Gegenstand. Eine Ausnahme gilt beim Vermächtnis. Obwohl der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes gegenüber dem Erben hat (§ 2147 BGB, § 2174 BGB), lässt die Praxis bei ihm als Letzterwerber den Freibetragsabzug zu.

Schulden im Zusammenhang mit diesen (teilweise) befreiten Gegenständen sind voll abzugsfähig, R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR.

Grundbesitz und andere bewegliche Gegenstände im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG

Grundbesitz und andere bewegliche körperliche Gegenstände deren Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt oder die für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zugänglich gemacht sind, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 teilweise (60 % oder 85 %) oder auch komplett steuerbefreit.

Das öffentliche Interesse wird durch Denkmalliste oder durch Gutachten der zuständigen Landesbehörde belegt, R E 13.2 Abs. 3 ErbStR. Voraussetzung ist ferner, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, R E 13.2 Abs. 5 ErbStR.

Soweit mit diesem begünstigten Vermögen Schulden im Zusammenhang zum Erwerb als Nachlassverbindlichkeit zählen, kann ein Verzicht auf die Steuer-befreiung und damit auch auf den eingeschränkten Schuldabzug sinnvoll sein, § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG, § 10 Abs. 6 ErbStG.

Familienwohnheim

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Lebenspartner unter Lebenden steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Familienheim sich im Inland, in der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Liechtenstein) befindet.

Familienheim wird in R E 13.3 Abs. 2 ErbStR definiert. Danach gilt als Familienheim ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ist die Voraussetzung nur anteilig erfüllt, z.B. bei einem Zweifamilienhaus in dem nur eine Wohnung begünstigt ist, muss der festgestellte Grundbesitzwert aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist stets die Wohn- oder Nutzfläche (ohne Garagen und sonstige Nebenräume) maßgebend, R E 13.3 Abs. 2 Satz 14 ErbStR. Hierzu stellt das Lagefinanzamt im Rahmen der Grundbesitzwertermittlung im nachrichtlichen Teil die entsprechenden Grundlagen fest.

Ferner muss sich in der begünstigten Wohnung der Lebensmittelpunkt befinden. Damit ist eine Befreiung nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen möglich.

Eine gewerbliche/ freiberufliche Mitbenutzung ist für die Befreiung jedoch unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. Arbeitszimmer). Ebenso ist die Mitbenutzung durch andere Familienangehörige (Kinder, Enkelkinder, Hauspersonal) unschädlich.

Eine gewerbliche/ freiberufliche Nutzung außerhalb der eigenen Wohnung ist nicht begünstigt.

Ein häufiger Anwendungsfall ist die Begründung einer Gütergemeinschaft,
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Befreiung ist jedoch nicht vom Güterstand der Ehegatten/ Lebenspartner abhängig. Ferner besteht keine wertmäßige Begrenzung und auch kein „Objektverbrauch“. Darüber hinaus enthält
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Behaltensfrist, R E 13.3 Abs. 5 ErbStR.

Im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind folgende Gestaltungen denkbar:

  • Übertragung des Allein- oder Miteigentums an dem einem Ehegatten/ Lebenspartner bereits gehörenden Grundstück
  • Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten/ Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten/ Lebenspartner
  • Anschaffung/ Herstellung durch einen Ehegatten/ Lebenspartner aus Mitteln des anderen Ehegatten/ Lebenspartner (mittelbare Grundstücksschenkung)
  • Tilgung/ Schuldbefreiung der mit einem Familienheim im Zusammenhang stehenden Schuld des einen Ehegatten/ Lebenspartner durch Mittel des anderen Ehegatten/ Lebenspartner
  • Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen des einen Ehegatten / Lebenspartner durch Mittel des anderen Ehegatten/ Lebenspartner

Nicht befreit ist die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts, da damit kein zivilrechtliches (Mit-)Eigentum eingeräumt wird, BFH vom 3.6.2014, II R 45/12.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfasst (im Gegensatz zu Nr. 4a) Erwerbe von Todes wegen durch Ehegatten/ Lebenspartnern, vgl. R E 13.4 Abs. 1 bis 6 ErbStR.

Die Voraussetzungen der Lage (Inland, EU, EWR), Lebensmittelpunkt und Wohnung sind identisch mit § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen.

Zusätzlich muss die Wohnung beim Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt worden sein oder er war aus objektiven Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, z.B. Pflegeheim, Hospiz. Der erwerbende Ehegatte muss die Wohnung unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) nach dem Erwerb ebenfalls selbst als Familienmittelpunkt nutzen (ausgenommen objektiver Hinderungsgrund). Nach Wegfall des objektiven Hinderungsgrundes muss unverzüglich wieder in der Wohnung der Familienmittelpunkt aufgenommen werden.

Ein objektiver Hinderungsgrund liegt nicht bei dienstlichen Versetzungen vor, jedoch zum Beispiel auch bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Brand, Hochwasser, o.ä., Ländererlasse vom 9.2.2022 in BStBl 2022 I S. 226.

Im begünstigten „Regelfall“ stellt das Familienheim im Todeszeitpunkt die gemeinsame Wohnung der Ehegatten/ Lebenspartner dar und der überlebende Ehegatte behält dort seinen Hauptwohnsitz. Auf die Größe der Wohnung kommt es nicht an. Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass der Ehegatte die Wohnung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer erhält.

Muss jedoch der Ehegatte die Wohnung aufgrund der letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) wieder an einen Dritten herausgeben, so ist dies befreiungsschädlich, § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 und 3 ErbStG. Für die Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft ist § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 4 ErbStG zu beachten (nach BFH vom 23.06.2015 in BStBl 2016 II S. 225 kann dies auch noch nach 6 Monaten sein, Erlass vom 3.3.2016 in BStBl I 2016, S. 280).

Beispiel

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Ausgangsfall: Ehemann hinterlässt seiner Ehefrau und seinem Kind (beide erben je ½) das eigengenutzte Einfamilienhaus (GBW 500.000 €) und Bargeld 500.000 €. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhält die Ehefrau das Haus, das Kind den Geldbetrag.

Grundsätzlich stehen der Ehefrau die Hälfte des Hauses und die Hälfte des Bargeldes zu. Die Grundsätze der Erbauseinandersetzung sind für die Steuer grundsätzlich ohne Bedeutung. Allerdings wird für die Berechnung der Steuerbefreiung auf das erreichte Ergebnis abgestellt.

Ehefrau erhält demnach:

½ GBW250.000 €
½ Bargeld250.000 €
Steuerbefreiung500.000 €
Erwerb0 € 

Das Kind kann keine Befreiung in Anspruch nehmen.

Die Behaltensregelungen treffen ausschließlich die Ehefrau.

Abwandlung: wie oben, jedoch Bargeld nur 490.000 €. Die Ehefrau zahlt daher 5.000 € aus eigenem Vermögen an das Kind.

Ehefrau erhält nun:

½ GBW250.000 €
½ Bargeld245.000 €
Steuerbefreiung 495.000 €

Abwandlung: wie Ausgangsfall, jedoch beträgt der Verkehrswert des Grundstücks 500.000 €, der Grundbesitzwert nur 490.000 €.

Ehefrau erhält nun:

½ GBW245.000 €
½ Bargeld250.000 €
Steuerbefreiung maximal490.000 €
Erwerb (vor persönlichem Freibetrag)5.000 €

Anders als bei § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG besteht in Nr. 4b ein Nachversteuerungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass bei Wegfall oder Verminderung der Fläche der Selbstnutzung durch den erwerbenden Ehegatten innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb eine Nachversteuerung erfolgt. Die Befreiung fällt dann mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Die Änderung erfolgt nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. § 233a AO findet keine Anwendung!

Nicht befreiungsschädlich ist es, wenn objektive Gründe den Erwerber an der Eigennutzung innerhalb dieser 10 Jahre hinderten. Bei Wegfall des objektiven Hinderungsgrundes ist ebenfalls unverzüglich danach die Selbstnutzung wieder aufzunehmen.

Ein Verkauf ist befreiungsunschädlich, wenn es einen objektiven Hinderungsgrund zur Selbstnutzung gibt, z.B. Unterbringung des überlebenden Ehegatten in ein Pflegeheim.

Hingegen reicht die Nutzung nur im Nießbrauch (ohne Eigentum) nicht, BFH vom 11.07.2019 in BStBl 2020 II S. 314.

Der eingeschränkte Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Während § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG nur für Familienheime zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Anwendung findet, gilt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Erwerb von Todes wegen (nicht bei Schenkungen!) durch Kinder, bzw. durch Kinder verstorbener Kinder.

Die Ausführungen zur Lage, Familienmittelpunkt, Weitergabeverpflichtung, Behaltensregeln, Begriff der Wohnung und Selbstnutzung gelten entsprechend. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen.

Auch diese Befreiung setzt voraus, dass der Erblasser und der Erwerber in der befreiten Wohnung ihren Lebensmittelpunkt hatten, bzw. unverzüglich nach Erwerb begründen. Ebenfalls gelten die Grundsätze der objektiven Hinderungsgründe entsprechend.

Zusätzlich setzt die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG jedoch voraus, dass eine Begünstigung nur erfolgt, soweit die Wohnfläche der selbst genutzten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Entsprechend der Wohn-/ Nutzfläche erfolgt ggf. eine anteilige Befreiung.

Beispiel

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Der Erblasser hinterlässt seiner Tochter ein eigen genutztes Einfamilienhaus (Wohnfläche 220 qm, GBW 660.000 €). Die Tochter zieht unmittelbar nach Abschluss aller erbrechtlichen Formalitäten in das Einfamilienhaus selbst ein.

Die Befreiung kann grundsätzlich gewährt werden, ist jedoch auf 200 qm begrenzt. Der Grundbesitzwert wird nach der Wohn-/ Nutzfläche aufgeteilt.

660.000 € x 200 qm / 220 qm = 600.000 € steuerfrei

60.000 € werden der ErbSt unterworfen.

Der eingeschränkte Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Fallbeispiele 

Familienheim Grundfall

Familienheim Verkauf direkt nach Erwerb von Todes wegen

Familienheim Ehegatte erwirbt von Todes wegen seiner Frau die Immobilie

Familienheim Krankenhausaufenthalt 

Pflege/ Unterhalt/ Ausbildung

Die Pflege oder/ und der Unterhalt mit oder auch ohne rechtliche Verpflichtung (BFH II R 37/15 erkennt auch mit Unterhaltsverpflichtung den Freibetragsabzug an, ebenso nun R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR) und ohne oder nur unzureichende Gegenleistung des Verstorbenen eröffnet einen Freibetrag (entgegen dem Gesetzeswortlaut, aber nach R E 13.5 Abs. 1 Satz 1 ErbStR) bis zu 20.000 € (Höchstbetrag) nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, soweit der Erwerb als angemessenes Entgelt angesehen werden kann.

Auch die Weitergabe des Pflegegeldes vom Gepflegten an die Pflegeperson stellt keine steuerpflichtige Bereicherung dar, § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG.

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke der Ausbildung oder für einen angemessenen Unterhalt, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung besteht (andernfalls fehlt es an der Freigebigkeit), sind steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 12, § 13 Abs. 2 ErbStG, wenn die Leistungen wiederkehrend sind (Einmalbeträge werden von der Steuerbefreiung nach herrschender Meinung nicht erfasst).

Rückfallklausel

Erben Eltern oder Voreltern Gegenstände, die sie ihren Abkömmlingen geschenkt haben wieder zurück, so sind diese Gegenstände bei der Erbschaftsteuer nicht zu versteuern. Dies gilt nur bei Rückfall aufgrund Erwerbes von Todes wegen (also nicht bei Rückschenkungen!).

Beispiel

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Der Vater schenkte in 05 seiner Tochter ein Grundstück. Die Tochter stirbt in 08 und vererbt dieses Grundstück an ihren Vater.

Der Rückfall des Grundstücks in 08 unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerwert in 08 höher ist, als in 05. Der Mehrwert durch die wirtschaftliche Entwicklung steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Für diese Steuerbefreiung ist eine Personen- und Objektidentität erforderlich. Es genügt jedoch, dass der zurückfallende Gegenstand art- und funktionsgleich ist, R E 13.6 Abs. 2 ErbStR. Der zusätzlich geschaffene Mehrwert unterliegt jedoch der Besteuerung. Ebenso unterliegen die aus dem Gegenstand gezogenen Früchte der Besteuerung.

Fortentwicklung des Beispiels:

Die Tochter hat das Grundstück unbebaut geschenkt bekommen. In 07 hat sie es bebaut. Der Vater erbt nun das bebaute Grundstück.

Der durch Kapital oder Arbeitsleistung geschaffene Mehrwert durch die Tochter unterliegt der Besteuerung. Dies bedeutet, dass vom GBW des bebauten Grundstücks der GBW des unbebauten Grundstücks (unter Zugrundelegung der beim Rückfall geltenden Bewertungsgrundsätze) abgezogen wird. Der sich ggf. ergebende Mehrwert (bei Ansatz Mindestwert kann der Mehrwert auch 0 sein) ist der Besteuerung zu unterwerfen.

Ebenso unterliegen die in der Person der Tochter entstandenen Mieteinnahmen und anderen erwirtschafteten Früchten (soweit sie sich im Nachlass befinden) der Versteuerung.

Zu beachten ist, dass ggf. eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG möglich ist, soweit eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nicht greift.

Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt nach herrschender Meinung lediglich klar, dass ein nicht geltend gemachter Pflichtteil nicht der Besteuerung unterliegt. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der Pflichtteil auch tatsächlich geltend gemacht wird. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG dient daher lediglich der klarstellenden Konkretisierung.

Übliche Gelegenheitsgeschenke

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Dies betrifft insbesondere Anlässe, wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, etc.

Die Frage, ob eine Zuwendung üblich oder unüblich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Feststehende Grenzen gibt es hierfür nicht. Ferner kommt es auf die persönlichen materiellen Verhältnisse an. Sobald die Zuwendung unüblich ist, unterliegt die Zuwendung insgesamt, also nicht nur bezüglich des die Üblichkeit übersteigenden Betrages, der Besteuerung, § 13 Abs. 2 ErbStG analog.

Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG unterliegen, sind regelmäßig steuerfrei.

Zu beachten ist, dass im Rahmen des Letzterwerbes (z.B. Erbschaft) nach § 14 ErbStG übliche Gelegenheitsgeschenke (in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall) nicht als Vorerwerbe einbezogen werden.

Spenden

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 bis Nr. 18 ErbStG sind die Bereicherungen gemeinnütziger Organisationen, Religionsgemeinschaften, politischer Parteien, etc. entsprechend der Beurteilung nach § 10b EStG nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen.