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Erbschaftsteuer

Steuerbegünstigungen nach § 13a bis § 13c, § 28a ErbStG

Steuerbegünstigungen nach § 13a bis § 13c, § 28a ErbStG

Mit am 17.12.2014 verkündetem Urteil (BStBl 2015 II S. 50) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften waren zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber musste zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG vom 4.11.2016 (BGBl. I S. 2464 vom 9.11.2016 und BStBl I 2016 S. 1202 vom 30.11.2016) hat der Gesetzgeber versucht, die verfassungswidrigen Vorschriften entsprechend zu ändern.

Im Wesentlichen sind die Neuregelungen auf alle Stichtage nach dem 30.06.2016 anzuwenden, § 37 Abs. 12 ErbStG.

Begünstigte Erwerbe

Begünstigt sind grundsätzlich der Erwerb von Todes wegen und auch die Schenkungen unter Lebenden. Im Fall der Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG) können zwei getrennt zu beurteilende begünstigte Erwerbe vorliegen. Auch der Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel, der Gebrauch einer so genannten Eintrittsklausel und der Anwachsungserwerb sind grundsätzlich begünstigt. Die Abfindung der Erben im Rahmen eines Anwachsungserwerb stellt hingegen keinen begünstigten Vorgang dar, R E 13b.1 Abs. 2 ErbStR.

Auch die besonderen Besteuerungstatbestände des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 ErbStG, z.B. Verträge zugunsten Dritter, Erwerb durch Vollziehung einer Auflage, Abfindung für geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, Abfindung für Erbverzicht, etc. stellen dem Grunde nach Erwerbsvorgänge dar, die eine Steuerbegünstigung nach § 13a und § 13c ErbStG eröffnen können.

Dementsprechend steht die Steuerbegünstigung grundsätzlich demjenigen zu, der das begünstigte Vermögen tatsächlich erhält, also z.B. auch dem Vermächtnisnehmer, obwohl dieser zivilrechtlich nur einen Herausgabeanspruch erwirbt, § 2147 BGB, § 2174 BGB. Insoweit wird die zivilrechtliche Betrachtung steuerlich nicht nachvollzogen. Die Behaltensfristen und Mindestlohnsummen müssen dann von dem Erwerber beachtet werden, der die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen hat.

Soweit ein Erwerber hinsichtlich des begünstigten Vermögens zur Weitergabe verpflichtet ist, steht ihm die Steuerbegünstigung nicht zu, § 13a Abs. 5 ErbStG.

Vorsicht

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Die Gewährung der Steuerbefreiung ist getrennt von der Zurechnung der einzelnen Vermögensgegenstände zu sehen.

Beispiel

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A ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Im Nachlass befindet sich unter anderem ein 40 %- GmbH- Anteil im Sinn des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Der GmbH- Anteil muss jedoch aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten übertragen werden.

Im Rahmen der ErbSt- Veranlagung wird A unter anderem auch der GmbH- Anteil zugerechnet. Eine Begünstigung erhält A jedoch aufgrund der Weitergabeverpflichtung nicht, § 13a Abs. 5 ErbStG. A kann die Verpflichtung die GmbH- Anteile an den Vermächtnisnehmer zu übertragen als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

Der Vermächtnisnehmer kann grundsätzlich die Begünstigung in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der Nachlassteilung (aufgrund Erbauseinandersetzung oder Teilungsanordnung) gilt ebenfalls, dass die Begünstigung nur dem Enderwerber des Produktivvermögens zusteht. Die Behaltensfristen und Mindestlohnsummen müssen von diesem eingehalten werden, § 13a Abs. 7 ErbStG. Auch hierbei werden die Zuordnungen nicht verändert. Lediglich für Zwecke der Steuerbegünstigung erfolgt eine getrennte Betrachtung, R E 13a.12 ErbStR.

Beispiel

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A und B erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge je ½ des Nachlasses von ihrem verstorbenen Vater. Im Nachlass befindet sich ein begünstigter GmbH- Anteil im Wert von 1 Mio. € und Bargeld im Wert von 1 Mio. €.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung einigen sich A und B, dass A die GmbH- Anteile und B das Bargeld erhält.

Berechnung für A:

½ GmbH- Anteil500.000 €
½ Bargeld500.000 €
Gesamt1.000.000 €
Steuerbegünstigung für zugerechneten GmbH- Anteil500.000 €
Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 ErbStG500.000 €
Begünstigtes Vermögen1.000.000 €

B erhält kein begünstigtes Vermögen.

 

Alternativ: Der Verkehrswert der GmbH- Anteile beträgt 1 Mio. €, der Steuerwert jedoch nur 980.000 €.

Berechnung für A:

½ GmbH- Anteil490.000 €
½ Bargeld500.000 €
Gesamt990.000 €

Begünstigt: direkt zugerechneter GmbH- Anteil: 490.000 €

+ Wert des hingegebenen Vermögens (500.000 €, maximal Wert des übertragenen Vermögens, also Wert des halben GmbH-Anteil den B auf A überträgt, 490.000 €): 490.000 €

Begünstigt: 980.000 €

Begünstigtes Vermögen

§ 13b Abs. 1 ErbStG beschreibt das begünstigungsfähige Vermögen. Welches Vermögen dann konkret begünstigt ist, ergibt sich nach Anwendung § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG, vgl. Ausführungen in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG.

Produktivvermögen im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ist grundsätzlich begünstigungsfähig (nicht jedoch Produktivvermögen in Drittstaaten!).

Zum Produktivvermögen gehören grundsätzlich

  • der Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (also nicht der Wohnteil, Betriebswohnungen und Stückländereien, sowie Mietwohngrundstücke und erbbaurechtsbelastete Flächen), R E 13b.4 ErbStR. Die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich nach dem Bewertungsrecht (nicht nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen).
  • Betriebsvermögen nach § 15 EStG und § 18 EStG. Das Betriebsvermögen kann in einem Gewerbebetrieb bestehen (§ 95 BewG). Freie Berufe stehen nach § 96 BewG dem Gewerbebetrieb gleich. Ferner ist auch der Anteil an einem Betriebsvermögen begünstigungsfähig. Dies betrifft insbesondere die Beteiligungen an Personengesellschaften. Maßgebend ist, dass das Vermögen in der Hand des Überträgers und des Empfängers Betriebsvermögen darstellt (unmittelbarer Übergang des Betriebsvermögens!). Eine Teilübertragung oder eine Übertragung von nur einzelnen Gegenständen aus dem Betriebsvermögen heraus ist grundsätzlich nicht begünstigungsfähig. Jedoch erlauben die Richtlinien (R E 13b.5 Abs. 3 Satz 5 ErbStR) auch eine disquotale Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Sonderbetriebsvermögen. Der BFH verneinte jedoch die Begünstigung bei einer Schenkung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt (Vorbehalt (auch) der gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte), vgl. BFH vom 1.10.2014 II R 40/12 und vom 6.5.2015 (II R 34/13).
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % (unmittelbare Mindestbeteiligung des Erblassers/ Schenkers am Stichtag). Der Umfang der übertragenen Beteiligung ist unerheblich. Das bedeutet, dass auch nur eine geringfügige Beteiligung begünstigt verschenkt werden kann, soweit der Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Auf die Beteiligungshöhe des Erwerbers kommt es nicht an. Hält die Kapitalgesellschaft eigene Anteile, so mindern diese das Nennkapital der Gesellschaft und erhöhen die Beteiligungsquote des Gesellschafters. Eine Beteiligung von nicht mehr als 25 % kann ebenfalls steuerbegünstigt sein, wenn eine Poolvereinbarung getroffen wurde, R E 13b.6 Abs. 3 bis 6 ErbStR. Dabei verpflichten sich die Poolmitglieder im Wesentlichen zur einheitlichen Stimmausübung und zu einer einheitlichen Verfügung der Anteile, bzw. zu einer Veräußerung nur an andere Poolmitglieder (zur Form – auch mündlich denkbar – vgl. BFH vom 20.02.2019 in BStBl II 2019, S. 779).

Begünstigtes Vermögen liegt nur insoweit vor, als das begünstigungsfähige Vermögen nicht aus schädlichem Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG.

Das schädliche Verwaltungsvermögen unterliegt grundsätzlich uneingeschränkt der Besteuerung, während für das begünstigte Vermögen die Steuerbegünstigungen der §§ 13a bis 13c ErbStG, § 28 ErbStG, § 28a ErbStG und § 19a ErbStG generell gewährt werden kann.

Gesonderte Feststellungen

Neben der eigentlichen gesonderten Feststellung des Betriebsvermögenswertes oder des Anteilswertes nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BewG und der damit einhergehenden Zurechnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG (nicht jedoch Artfeststellung, da in § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG eine entsprechende Verweisung fehlt!), sind vom nach § 152 Nr. 1 bis 3 BewG zuständigen Finanzamt weitere gesonderte Feststellungen zu treffen. Diese stellen dann für das jeweilige Erbschaftsteuerfinanzamt die Grundlagen dar, ob und ggf. in welcher Höhe eine Begünstigung nach §§ 13a ff, § 19a, §§ 28, 28a ErbStG gewährt werden kann.

Vorsicht

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Machen Sie in Ihrer Aufgabe deutlich, dass es sich hierbei um gesonderte Feststellungen handelt. Die Feststellungen gehören in Ihrer Lösung zur Bewertung des Betriebsvermögens oder zur Anteilsbewertung und nicht erst in Ihre Lösung zur Berechnung der Erbschaftsteuer!

Gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG werden für jede wirtschaftliche Einheit gesondert festgestellt:

  • Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG
  • Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
  • Summe der gemeinen Werte des weiteren Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 4 ErbStG
  • Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG
  • Summe der Schulden, § 13b Abs. 6 ErbStG

Gemäß § 13a Abs. 4 ErbStG werden ferner gesondert festgestellt:

  • Ausgangslohnsumme
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Die Feststellungen nach § 13a Abs. 4 ErbStG werden in Aufgaben häufig nicht abgefragt. Achten Sie daher auf die Aufgabenstellung, bzw. auf Ausführungen zu der Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Aufgabe!

Vorsicht

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Feststellungen sind nur insoweit zu treffen, als sie für die Besteuerung von Bedeutung sind!

Ausnahme von der Begünstigung

Eine Begünstigung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn das begünstigungsfähige Vermögen (siehe oben) jeweils zu mindestens 90 % aus (Brutto-) Verwaltungsvermögen besteht. Dadurch sollen überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden.

Die Höhe des Verwaltungsvermögens bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum Betriebsvermögenswert, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Die Verwaltungsvermögensquote ist für jede wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) gesondert zu prüfen, R E 13b.8 Abs. 2 Satz 3 ErbStR. Mit dem Verwaltungsvermögen im Zusammenhang stehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Verhältnisses nicht mindernd berücksichtigt werden, R E 13b.10 Sätze 4 und 5 ErbStR.

Maßgebend für die Höhe des Verwaltungsvermögens sind auch hierbei die Verhältnisse am Bewertungsstichtag, §§ 11, 9 ErbStG.

Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 13.9.2023 II R 49/21 entschieden, dass beim 90 %-Test auch der Hauptzweck des Unternehmens mit einzubeziehen ist. In dem Verfahren ging es um ein Handelsunternehmen und dabei hat der BFH den Schuldabzug beim 90 %-Test bejaht (Urteil wird aktuell noch nicht von der Finanzverwaltung angewendet).

Zur Berechnung der Quote ist die Feststellung erforderlich, was zum Verwaltungsvermögen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit rechnet, § 13b Abs. 4 ErbStG.

Zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG gehören:

  • Dritten zur Nutzung (entgeltlich oder auch unentgeltlich) überlassene Grundstücke/ Grundstücksteile (ausgenommen zum Beispiel Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Wohnungsunternehmen, Hotels (vgl. RE 13b.13 Satz 3 ErbStR), Campingplätze, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Grundstücksüberlassungen im Konzernverbund und Sonderbetriebsvermögen), § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, R E 13b.13 bis 13b.19 ErbStR.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungshöhe von unmittelbar nicht mehr als 25 % (ausgenommen Kreditinstitute, Versicherungen und Finanzdienstleister), § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, R E 13b.20 ErbStR.
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände (ausgenommen bei Handel mit diesen Gegenständen oder Verarbeitung dieser Gegenstände), § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, R E 13b.21 ErbStR.
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (ausgenommen Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungen), § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG. Eine vergleichbare Forderung in diesem Sinn liegt nicht vor bei Bargeld, Spar- und Sichteinlagen, Festgeldkonten, Forderungen an verbundene Unter-nehmen und Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, vgl. H E 13b.22 ErbStH, R E 13b.22 ErbStR.

Maßgebend für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag nach §§ 11 und 9 ErbStG.

Neben der Feststellung des Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG wird ferner das junge Verwaltungsvermögen gesondert festgestellt, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG.

Junges Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb der letzten zwei Jahre (nicht Wirtschafts- oder Kalenderjahre!) vor dem Bewertungsstichtag in dem Betrieb aufgenommen wurde (z.B. Einlage, Anschaffung oder Herstellung).

Vorsicht

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Der Begriff „junges Betriebsvermögen“ im Sinn des § 200 Abs. 4 BewG umfasst nur eingelegte Wirtschaftsgüter. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG umfasst als junges Verwaltungsvermögen auch aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsvermögensgegenstände.

Das junge Verwaltungsvermögen ist stets von der Begünstigung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass darauf weder der Verschonungsabschlag noch der Abzugsbetrag gewährt werden kann, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG. Ebenfalls kann junges Verwaltungsvermögen weder mit den Schulden noch mit dem Verwaltungsvermögensfreibetrag („Schmutzabschlag“) saldiert werden, § 13b Abs. 8 Sätze 1 und 3 ErbStG, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG.

Im Ergebnis ist damit junges Verwaltungsvermögen stets steuerpflichtig.

Vorsicht

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Die „Eigenschaft“ junges Verwaltungsvermögen setzt voraus, dass das jeweilige Wirtschaftsgut überhaupt erst einmal Verwaltungsvermögen ist.

Beispiel

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Der Betrieb schafft 2 Monate vor dem Stichtag eine neue Produktionsmaschine an.

Die Maschine fällt nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und ist damit kein Verwaltungsvermögen. Damit erübrigt sich die Überlegung, ob die Maschine junges Verwaltungsvermögen sein könnte.

Finanzmittel als Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG:

Der Saldo zwischen Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (nicht jedoch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen) einerseits und den Schulden andererseits, soweit er 15 % des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens übersteigt, stellt im Rahmen des Finanzmitteltestes Verwaltungsvermögen dar (ausgenommen Kredit- und Versicherungsinstitute und konzerninterne Finanzierungsgesellschaften), § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Diese Regelung soll die sog. Cash-GmbHs von der Begünstigung ausschließen und wurde bereits durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 2013,1809) eingefügt. Demnach ist § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG nur auf Erwerbe anwendbar, die nach dem 06.06.2013 entstehen, § 37 Abs. 8 ErbStG. Dazu erging ein Ländererlass am 10.10.2013, BStBl I S. 1272.

Der Abschlag von 15 % wird grundsätzlich nur bei Unternehmen mit Hauptzweck gewerbliche/ berufliche Tätigkeit gewährt, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG; der Hauptzweck wird als eine eigene Feststellung nach § 13b Abs. 10 ErbStG getroffen.

Geleistete Anzahlungen auf Sachleistungsansprüche sind keine Finanzmittel laut FG 3.11.2020 3K 2699/17 F, in der Revision bestätigt (BFH vom 1.2.2023 II R 36/20); es zeichnet sich ab, dass die Finanzverwaltung das Urteil veröffentlichen wird. Allerdings sollen Anzahlungen auf Gegenstände, die Verwaltungsvermögen sind, selbst als Verwaltungsvermögen behandelt werden (geplanter Ländererlass).

Für Zwecke des Finanzmitteltestes (der vom Erbschaftsteuerfinanzamt berechnet wird), muss die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel vom Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt werden. Diese Rechengröße ist auch für § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG entscheidend!

Junge Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG:

Im Finanzmitteltest sind etwaige junge Finanzmittel enthalten. Diese sind jedoch separat zu berechnen, da die jungen Finanzmittel stets von der Begünstigung ausgeschlossen sind. Anders als bei dem regulären Verwaltungsvermögen, bei dem die Zweijahresgrenze hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen betrachtet wird, erfolgt bei den jungen Finanzmitteln die Berechnung über den Saldo der Einlagen über die Entnahmen von Finanzmitteln innerhalb der letzten zwei Jahre (nicht Wirtschafts- oder Kalenderjahre) vor dem Stichtag.

Die jungen Finanzmittel können nicht höher sein, als die Finanzmittel selbst (Maximalbegrenzung!). Der Wert der jungen Finanzmittel kann nicht negativ sein.

Für junge Finanzmittel kommt (genauso wie für junges Verwaltungsvermögen) weder ein Schuldenabzug noch ein Abzug des Verwaltungsvermögensfreibetrages in Betracht, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG, § 13b Abs. 8 Sätze 1 und 3 ErbStG. Die jungen Finanzmittel sind damit ebenfalls stets steuerpflichtig.

Beispiel

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Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Der Todestag ist der 1.8.06. Die bereits gesondert festgestellten Finanzmittel (Summe der gemeinen Werte) betragen zutreffend 700.000 €. Der Betriebsvermögenswert wurde nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit zutreffend mit 3 Mio. € festgestellt.

In der Zeit vom 1.8.04 bis 1.8.06 wurden insgesamt 150.000 € Entnahmen und 400.000 € Einlagen an Finanzmitteln getätigt.

Damit liegen 250.000 € (400.000 € - 150.000 €) junge Finanzmittel vor. Die jungen Finanzmittel können jedoch maximal 700.000 € (gesondert festgestellte Finanzmittel) betragen.

Die gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens und der Finanzmittel (einschließlich junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel) sind zusammenzuaddieren und ins Verhältnis zum Wert des Betriebsvermögens/ land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu stellen. Beträgt die Quote mindestens 90 % ist die Begünstigung insgesamt ausgeschlossen, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Bei Anteilen an einer Personengesellschaft ist R E 13b.12 Abs. 4 ErbStR zu beachten. Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandskreis wird dem jeweiligen Gesellschafter im Verhältnis seines Anteils am Gesamthandsvermögen nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zugerechnet. Verwaltungsvermögen im Sonderkreis eines Gesellschafters wird dem Gesellschafter voll zugerechnet.

Beispiel

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Im Gesamthandsvermögen der ABC-OHG (je 1/3 am Gewinn und Verlust beteiligt) befindet sich ein Grundstück (GBW 1 Mio. €), das Dritten zur Nutzung überlassen wird, § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Ferner hat der verstorbene Gesellschafter A im Sonderkreis einen 10 %-Anteil an der X-GmbH (gemeiner Wert 100.000 €), § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG.

Im Rahmen der Bewertung des OHG-Anteils wurde der BV-Gesamthandswert von 5 Mio. € wie folgt verteilt:

  ABC
BV-Wert5 Mio. €   
Kapitalkonten- 2 Mio. €1.000.000500.000500.000
Rest nach GuV3 Mio. €1.000.0001.000.0001.000.000
Anteil das A am GHV, § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG 2.000.000  

Das Verwaltungsvermögen im Gesamthandskreis von 1.000.000 € wird demnach A zu 2/5 zugerechnet, das im Sonderkreis wird ihm voll zugerechnet.

Damit ergibt sich für den Anteil des A ein Verwaltungsvermögen von insgesamt 500.000 € (2/5 von 1 Mio. € = 400.000 € zuzüglich 100.000 € im SoBV).

Berechnung der Bruttoverwaltungsvermögensquote, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, R E 13b.10 ErbStR:

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Vorsicht

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Bei der Bruttoverwaltungsvermögensquote wird kein Schuldenabzug bei den Finanzmitteln, kein Sockelbetrag, keine Schuldenverrechnung und kein Verwaltungsvermögensfreibetrag berücksichtigt, R E 13b.10 Satz 4 ErbStR (kritisch zum 90 %-Test FG Münster (3K 2174/19 Erb) vom 24.11.2021, Revision eingelegt, Az. II R 49/21).

Beispiel

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Das Einzelunternehmen hat einen Betriebsvermögenswert von 3 Mio. €. Die bereits gesondert festgestellten Finanzmittel (vor Abzug der Schulden und des Sockelbetrages) betragen 500.000 €. Ferner befindet sich im Betrieb Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG in Höhe von 700.000 € (vor Abzug etwaiger Schulden!).

Damit ergibt sich eine Bruttoverwaltungsvermögensquote von 1,2 Mio. € / 3 Mio. € = 40 %.

Der Ausschluss der Begünstigung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (mindestens 90 %) tritt damit nicht ein.

Schuldenabzug

Nach § 13b Abs. 6 ErbStG werden für die weitere Berechnung Schulden beim Verwaltungsvermögen abgezogen. Dabei erfolgt keine direkte wirtschaftliche Zuordnung der Schulden, sondern eine quotale Aufteilung.

Unter die Schulden in diesem Sinn fallen nach § 103 Abs. 1 BewG alle Verbindlichkeiten des Betriebes, die zum bewertungsrechtlichen Vermögen gehören, also sämtliche passivierte Schulden und auch steuerrechtlich nicht passivierbare Rückstellungen, R B 11.5 Abs. 3 Satz 3 ErbStR. Rücklagen stellen jedoch keine Schulden dar, § 103 Abs. 3 BewG. Ebenso fallen passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht unter die Schulden, R E 13b.23 Abs. 4 Satz 2 ErbStR.

Die Schulden werden vorrangig mit den Finanzmitteln verrechnet, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Der verbleibende Schuldenbetrag wird nach § 13b Abs. 6 ErbStG auf das Verwaltungsvermögen quotal aufgeteilt.

Beispiel

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Am 1.8.01 vererbt E seinen Gewerbebetrieb. Das Betriebsfinanzamt stellte bereits den Betriebsvermögenswert mit 5 Mio. € gesondert fest. Darüber hinaus wurden folgende Feststellungen getroffen:

Verwaltungsvermögen im Sinn des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG: 600.000 €

davon junges Verwaltungsvermögen: 200.000 €

Finanzmittel § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG: 300.000 €

junge Finanzmittel: 100.000 €

Schulden: 400.000 €

Der Betrieb ist grds. begünstigungsfähig nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG:

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG600.000 €
zuzüglich festgestellter Wert der Finanzmittel+ 300.000 €
Bruttoverwaltungsvermögen900.000 €

Quote: 900.000 € / 5.000.000 € = 18 %

Nachdem die Bruttoverwaltungsvermögensquote nicht mindestens 90 % beträgt, liegt weiterhin begünstigungsfähiges Vermögen vor. Wäre die Quote von 90 % erreicht, würde sich eine weitere Berechnung erübrigen, weil dann der Betrieb insgesamt steuerpflichtig wäre.

Finanzmitteltest:

festgestellter Wert der Finanzmittel300.000 €
abzüglich darin enthaltene junge Finanzmittel- 100.000 €
Saldo200.000 €
abzüglich Wert der Schulden- 400.000 €
abzüglich Sockelbetrag von 15 % des BV-Wertes- 750.000 €
Überbestand an Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG0 €

Berechnung der verbleibenden Schulden:

festgestellter Wert der Schulden400.000 €
abzüglich bereits beim Finanzmitteltest verrechneter Schulden- 200.000 €
verbleibende Schulden200.000 €

Nettowert des Verwaltungsvermögens:

Saldo Verwaltungsvermögen:

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG

600.000 €
abzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens- 200.000 €
zuzüglich Überbestand an Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest0
Saldo Verwaltungsvermögen400.000 €

Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden:

nach Finanzmitteltest verbleibende Schulden (s.o.)200.000 €
Saldo Verwaltungsvermögen400.000 €
festgestellter Wert des Betriebsvermögens5.000.000 €

Anteil: (200.000 € x 400.000 €) : (5.000.000 € + 200.000 €) = 15.385 €

Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens:

Saldo Verwaltungsvermögen (s.o.)400.000 €
abzüglich anteilig verbleibende Schulden- 15.385 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens384.615 €

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens:

festgestellter Wert des Betriebsvermögens5.000.000 €
abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens- 384.615 €
abzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens- 200.000 €
abzüglich festgestellter Wert der jungen Finanzmittel- 100.000 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen4.315.385 €

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens:

Nettowert des Verwaltungsvermögens (s.o.)384.615 €
abzüglich 10 % der BMG für das unschädliche Verwaltungsvermögen
10 % von 4.315.385 €
- 431.539 €
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens0 €

Berechnung des steuerpflichtigen Wertes des Verwaltungsvermögens:

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens0 €
zuzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens+ 200.000 €
zuzüglich festgestellter Wert der jungen Finanzmittel+ 100.000 €
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens300.000 €

Begünstigtes Vermögen:

festgestellter Wert des Betriebsvermögens5.000.000 €
abzüglich steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens- 300.000 €
Begünstigtes Vermögen4.700.000 €

Umfang der Begünstigung: Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag

Soweit begünstigtes Vermögen vorliegt, erfolgt entweder die Regel- oder die Optionsverschonung, § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG, § 13a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 10 ErbStG.

Regelverschonung:

Bei der Regelverschonung wird ein Verschonungsabschlag von pauschal 85 %, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gewährt. Dies gilt jedoch nur für Erwerbe bis einschließlich 26 Mio. €. Für Erwerbe, die über 26 Mio. € liegen ist § 13c ErbStG und / oder § 28a ErbStG zu prüfen.

Fortentwicklung des letzten Beispiels:

Beispiel

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Berechnung der Verwaltungsvermögensquote:

Verwaltungsvermögen laut gesonderter Feststellung600.000 €
zuzüglich Wert verbleibender Finanzmittel0 €
zuzüglich junge Finanzmittel100.000 €
Gesamtbetrag700.000 €

Quote: 700.000 € : 5.000.000 € = 14 %

Damit wäre eine Optionsverschonung möglich, vgl. später. Im Fall der Regelverschonung ergibt sich folgende Berechnung:

Begünstigtes Vermögen4.700.000 €
Verschonungsabschlag 85 %3.995.000 €
Saldo705.000 €
abzüglich Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG; hier bereits voll abgeschmolzen, vgl. später- 0 €
steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen705.000 €
zuzüglich steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (s.o.)300.000 €
steuerpflichtiges Vermögen insgesamt1.005.000 €

Lohnsummen:

Voraussetzung für den Verschonungsabschlag ist die Einhaltung der Lohnsumme. Hintergrund ist die politisch gewollte soziale Verpflichtung, Arbeitsplätze zu erhalten. Werden Arbeitsplätze gestrichen soll generell eine steuerliche Begünstigung in so weit verwehrt werden.

Der Gesetzgeber hat hierzu eine Ausgangslohnsumme entwickelt. Diese setzt sich aus dem Durchschnitt der Bruttolöhne der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren zusammen, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Zum Begriff der Lohnsumme vgl. § 13a Abs. 3 ErbStG, R E 13a.4 bis 13a.9 ErbStR. Die Lohnsummen von Töchterbetrieben sind mit einzubeziehen.

Die Summe der maßgebenden Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Stichtag (nicht Wirtschaftsjahren!) darf 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Dies bedeutet, dass das Lohnniveau um nicht mehr als 20 % absinken darf. Die 5- Jahresfrist ist taggenau zu bestimmen.

An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 % tritt bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 %, bzw. bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten einen Mindestlohnsumme von 300 %, § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG.

Beispiel

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Todestag 17.06.02; Maßgebend sind die Lohnsummen bis einschließlich 16.06.07.

Bei einer Ausgangslohnsumme von 0 € oder bei Betrieben mit nicht mehr als 5 Beschäftigten wird die Lohnsumme nicht als Begünstigungsvoraussetzung angewendet. Maßgebend ist die Zahl der Arbeitnehmer (ohne Saison- und Leiharbeiter) im Besteuerungszeitpunkt. Teilzeitkräfte und Aushilfskräfte zählen dabei als vollwertige Arbeitnehmer, R E 13a.4 Abs. 2 Satz 6 ErbStR. Demnach sind auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften in die Berechnung (ggf. anteilig) einzubeziehen.

Unterschreitet die Lohnsumme der folgenden 5 Jahre die Grenze von 400 % der Ausgangslohnsumme (bzw. der gestaffelten Sätze nach § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG), erfolgt eine Kürzung der Begünstigung (Verschonungsabschlag) im Verhältnis des Unterschreitens der Grenze, § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG.

Beispiel

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Ein Gewerbebetrieb (30 Arbeitnehmer) hat einen Betriebsvermögenswert von 5.000.000 €. Das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen beträgt 100.000 €.

Demnach sind 4.900.000 € zu 85 % begünstigt (= 4.165.000 € Verschonungsabschlag). Im Ergebnis sind 835.000 € steuerpflichtig.

In den letzten 5 vor dem Stichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren wurden insgesamt 2.000.000 € an Löhnen ausbezahlt. Im jährlichen Durchschnitt ergibt sich eine Ausgangslohnsumme von 400.000 €.

Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 400 % von 400.000 € = 1.600.000 €

Soweit in den 5 Jahren ab dem Stichtag insgesamt 1.600.000 € oder mehr an Löhnen in dem Betrieb bezahlt werden, erfolgt keine Kürzung.

Beträgt die Lohnsumme in den folgenden 5 Jahren z.B. nur 1.200.000 € erfolgt unter Beachtung folgender Berechnung eine Kürzung des Verschonungsabschlages:

Lohnsummensumme1.200.000 €= 75%
Mindestlohnsumme1.600.000 € 

Demnach entfallen rückwirkend 25 % des Verschonungsabschlages 4.165.000 €. Dies entspricht 1.041.250 €. Nun sind 1.876.250 € (1.041.250 € + 835.000 €) steuerpflichtig.

Nach § 13a Abs. 7 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, auch wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung führen würde.

Gleitender Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG:

Neben dem Verschonungsabschlag gewährt § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag für den nicht durch den Verschonungsabschlag begünstigten Teil des Vermögens in Höhe von grundsätzlich 150.000 €. Der Abzugsbetrag kann demnach nicht auf das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen angewendet werden. Für den Abzugsbetrag ist die Lohnsumme keine Voraussetzung!

Der Abzugsbetrag wird als gleitender Abzugsbetrag gewährt, R E 13a.3 ErbStR. Demnach verringert sich der Abzugsbetrag, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 € übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages.

Rechnerisch ist bei einem nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden begünstigten Vermögen von 450.000 € der Abzugsbetrag komplett abgeschmolzen.

Beispiel

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begünstigter Wert des Betriebsvermögens1.000.000 €
Verschonungsabschlag 85 %- 850.000 €
Verbleibendes begünstigtes Vermögen150.000 €
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG150.000 €
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen0 €

Beispiel

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begünstigter Wert des Betriebsvermögens  2.400.000 €
Verschonungsabschlag 85 %  2.040.000 €
Verbleibendes begünstigtes Vermögen  360.000 €
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 € 
Verbleibendes begünstigtes BV360.000 €  
Abzugsbetrag- 150.000 €  
Übersteigender Betrag210.000 €  
Davon 50 % Abschmelzungsbetrag105.000 €- 105.000 € 
Verbleibender Abzugsbetrag 45.000 €- 45.000 €
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen  315.000 €

Beispiel

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begünstigter Wert des Betriebsvermögens  3.000.000 €
Verschonungsabschlag 85 %  2.550.000 €
Verbleibendes begünstigtes Vermögen  450.000 €
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 € 
Verbleibendes begünstigtes BV450.000 €  
Abzugsbetrag- 150.000 €  
Übersteigender Betrag300.000 €  
Davon 50 % Abschmelzungsbetrag150.000 €- 150.000 € 
Verbleibender Abzugsbetrag 0 €- 0 €
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen  450.000 €

Der Abzugsbetrag steht für das von derselben Person innerhalb von 10 Jahren insgesamt zugewendete Vermögen nur einmal zur Verfügung, § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG, R E 13a.3 Abs. 2 ErbStR. Auch wenn der Abzugsbetrag sich steuerlich nur anteilig auswirkt (aufgrund der Abschmelzung) gilt er als vollständig verbraucht.

Fällt jedoch der Abzugsbetrag aufgrund eines Verstoßes gegen die Behaltensregel weg, so kann er sofort danach wieder erneut in Anspruch genommen werden, RE 13a.19 Abs. 7 ErbStR.

Behaltensregelungen

Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit (ggf. anteilig) weg, soweit innerhalb von 5 Jahren (Behaltenszeit) gegen die Behaltensregeln verstoßen wird, R E 13a.12 bis 13a.19 ErbStR.

Nach § 13a Abs. 6 ErbStG liegt eine schädliche Verfügung insbesondere vor bei

  • Betriebsveräußerungen (zu Einbringungs- und Umwandlungsfällen vgl. Erlass vom 20.11.2013, BStBl 2013 I S. 1508)
  • Betriebsaufgaben (auch wenn dies aufgrund einer rechtlich unvermeidbaren Insolvenz erfolgt)
  • Teilbetriebsveräußerungen und Veräußerungen von wesentlichen Betriebsgrundlagen ohne dass der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird
  • Überentnahmen innerhalb der Behaltenszeit von insgesamt mehr als 150.000 € (wobei die Grenze, wie bei allen Behaltensregeln, je wirtschaftlicher Einheit anzuwenden ist)
  • Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen
  • Aufhebung der Poolvereinbarung

Umfang der Nachversteuerung:

Nach § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG erfolgt der Wegfall des Verschonungsabschlages generell nur in dem Verhältnis zur noch nicht erfüllten Behaltensdauer. Jedes Jahr der 5-jährigen Behaltensfrist wird mit 1/5 einbezogen. Das Jahr der schädlichen Verwendung wird als nicht begünstigt eingerechnet.

Der Abzugsbetrag entfällt komplett.

Beispiel

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Am 10.06.02 erbt der Sohn S von seinem Vater unter anderem einen Gewerbebetrieb. Der Betriebsvermögenswert beträgt 1.500.000 € (kein Verwaltungsvermögen). Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung wurde folgende Berechnung erstellt:

BV § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ohne Verwaltungsvermögen  1.500.000 €
Davon 85 % begünstigt, § 13a Abs. 1 ErbStG  - 1.275.000 €
Verbleibender Ansatz  225.000 €
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 € 
Verbleibendes begünstigtes BV225.000 €  
Abzugsbetrag- 150.000 €  
Übersteigender Betrag75.000 €  
Davon 50 % Abschmelzungsbetrag37.500 €- 37.500 € 
Verbleibender Abzugsbetrag 112.500 €- 112.500 €
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen  112.500 €

Am 1.4.06 gibt S den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen auf.

Nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 ErbStG liegt damit eine schädliche Verwendung vor. Der Abzugsbetrag entfällt komplett. Der Verschonungsabschlag wird für jedes volle Jahr der nicht schädlichen Verwendung innerhalb der Behaltensfrist in Höhe von 1/5 weiterhin gewährt. Im Übrigen entfällt der Abzugsbetrag.

Damit ergibt sich folgende Neuberechnung:

BV § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ohne Verwaltungsvermögen1.500.000 €
Verschonungsabschlag 1.275.000 € x 3/5- 765.000 €
Steuerpflichtiger Ansatz735.000 €
Bisheriger Ansatz112.500 €
Nachversteuerungsbetrag622.500 €

Fallen im Rahmen der Nachversteuerung Verstöße gegen die Behaltensregeln nach § 13a Abs. 6 ErbStG und damit zusammenhängend eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG zusammen, so erfolgte jeweils eine eigene Berechnung der Höhe der Nachversteuerung und der höhere der beiden Beträge wird dann der Steuerberechnung tatsächlich zugrunde gelegt, vgl. R E 13a.19 Abs. 3 ErbStR und H E 13a.19 ErbStH (mit entsprechenden Beispielen).

Ausnahme: Reinvestitionsklausel

Nach § 13a Abs. 6 Sätze 3 und 4 ErbStG wird von einer Nachversteuerung trotz Verstoß gegen die Behaltensregeln innerhalb der Behaltensfrist abgesehen, wenn ein erzielter Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensarten (jedoch nicht im Verwaltungsvermögen im Sinn des § 13b Abs. 4 ErbStG) verbleibt (also wieder reinvestiert wird). Die Reinvestition innerhalb von 6 Monaten gilt als zeitnah, vgl. auch R E 13a.18 Abs. 1 Satz 4 ErbStR.

Verfahrensrecht:

Eine durchzuführende Nachversteuerung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Eine verfahrensrechtliche Änderung des Erbschaftsteuerbescheides ist damit möglich. Zu beachten ist ferner, dass der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO und das Ende nach § 13a Abs. 7 ErbStG gehemmt ist.

Die Erbschaftsteuer löst keine Zinsberechnung im Sinn des § 233a AO aus.

Mehrere begünstigte Vermögen

Für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens ist getrennt

1. der Umfang des Verwaltungsvermögens zu prüfen.

Beispiel

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Erblasser hinterlässt zwei getrennt zu beurteilende Gewerbebetriebe. Im Betrieb A beträgt das Bruttoverwaltungsvermögen 95 %; im Betrieb B nur 40 %.

Auch wenn insgesamt die 90 %- Grenze nicht erreicht ist, erfolgt eine getrennte Betrachtung mit der Folge, dass der Betrieb A nicht begünstigt wird, der Betrieb B grundsätzlich begünstigt werden kann (je nach dem, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).

2. die Lohnsumme zu ermitteln.

Beispiel

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Der Erblasser hinterlässt zwei getrennt zu beurteilende Gewerbebetriebe. Der Betrieb A hat 3 Beschäftigte, der Betrieb B 37 Beschäftigte.

Es gilt nur die Einbeziehung der Lohnsumme vom Betrieb B, § 13a Abs. 3 Sätze 3 und 4 und § 13a Abs. 7 ErbStG. Der Betrieb A wird nicht mit einbezogen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Mindestlohnsumme für alle erworbenen begünstigten Einheiten zusammen betrachtet wird, R E 13a.6 Satz 2 ErbStR. Dadurch wird erreicht, dass eine Verschiebung von Beschäftigten zwischen den Betrieben sich nicht nachteilig auswirkt.

3. die Behaltensfristen zu überwachen.

Mehrere begünstigte Vermögen (derselben oder auch unterschiedlicher Vermögensart, also egal ob z.B. 2 Gewerbebetriebe oder ein Gewerbebetrieb und ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) werden vor Anwendung des § 13a ErbStG zusammengerechnet. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag kommen nur dann zur Anwendung, wenn das begünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Steuerbetrag aufweist, R E 13a.1 Abs. 2 Satz 8 ErbStR.

Wahlrecht: Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG, R E 13a.21 ErbStR

Voraussetzungen:

1. Antrag (schriftlich oder zur Niederschrift, unwiderruflich, nur einheitlich für alle Arten des begünstigten Vermögens, R E 13a.21 (bestätigt FG Münster vom 9.12.2013, 3 K 3969/11, rkr. in EFG 2014, S. 660 aber andere Auffassung BFH vom 26.07.2022 Az. II R 25/20; danach ist für jedes Vermögen der Antrag separat zu stellen), bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft)

2. Verwaltungsvermögen aller übertragener wirtschaftlicher Einheiten nicht mehr als 20 %.

Vorsicht

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Die Berechnung der Quote erfolgt anders, als die 90 %- Grenze nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG errechnet sich wie folgt:

Bitte Beschreibung eingeben

Während bei der Bruttoverwaltungsvermögensquote (für § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) alle Finanzmittel (ohne Verrechnung mit den Schulden und ohne Abzug des Sockelbetrages) angesetzt wird, wird in die Berechnung für § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG erst der verbleibende Wert nach Ermittlung des Finanzmitteltestes einbezogen.

Damit sind in Aufgaben regelmäßig zwei getrennte Quotenberechnungen erforderlich!!!

3. Behaltensfrist 7 Jahre (anstatt 5 Jahre)

4. Lohnsumme in 7 Jahren 700 %, bzw. gestaffelt nach Beschäftigtenzahl 565 % oder 500 % (anstatt in 5 Jahren 400 %, bzw. 300 % oder 250 %)

Konsequenzen:

1. Das begünstigte Vermögen ist komplett steuerbefreit (nicht nur zu 85 %).

2. Die längeren Behaltensfristen und Lohnsummen (längere Fristen und höhere Mindestlohnsummen) sind zu beachten.

3. Verwaltungsvermögen bleibt nicht begünstigt, da sich die 100 % nur auf das begünstigte Vermögen beziehen (also Vermögenswert nach Abzug des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögen). 

Eingeschränkter Schuldabzug

Schulden im Zusammenhang mit nach § 13a ff ErbStG begünstigtem Vermögen sind grundsätzlich nur in dem Verhältnis abzugsfähig, mit dem der Steuerwert des begünstigungsfähigen Vermögens auch der Erbschaftsteuer unterliegt.

Da im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 158 Abs. 5 BewG) und im Rahmen des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 103 Abs. 1 BewG) Schulden bereits bei der Ermittlung des Steuerwertes einbezogen werden, findet diese Vorschrift überwiegend für Schulden im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinn des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Anwendung.

Beispiel

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E erbt von seinem Vater einen 40 %- Anteil an einer inländischen GmbH. Der Anteilswert beträgt 1.500.000 € (ausschließlich begünstigtes Vermögen). Im Zusammenhang mit dem GmbH- Anteil besteht noch eine durch die GmbH eingeforderte „ausstehende Einlage“ in Höhe von 100.000 €, die ebenfalls auf E als Nachlassverbindlichkeit übergeht.

Anteilswert § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG  1.500.000 €
Davon 85 % begünstigt, § 13a Abs. 1 ErbStG  - 1.275.000 €
Verbleibender Ansatz  225.000 €
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 € 
Verbleibendes begünstigtes Vermögen225.000 €  
Abzugsbetrag- 150.000 €  
Übersteigender Betrag75.000 €  
Davon 50 % Abschmelzungsbetrag37.500 €-37.500 € 
Verbleibender Abzugsbetrag 112.500 €- 112.500 €
Steuerpflichtiges Vermögen  112.500 €

Die eingeforderte „ausstehende Einlage“ stellt eine Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG darf die Schuld (grundsätzlich Bewertung mit dem Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG) nur anteilig abgezogen werden. Maßgebend ist das Verhältnis mit dem der Steuerwert derAnteile der Besteuerung unterworfen wurden:

100.000 € x 112.500 € / 1.500.000 € = 100.000 € x 7,5 % = 7.500 €

Vorsicht

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Auch eine noch nicht eingeforderte Einlage gegenüber einer Kapitalgesellschaft ist eine Nachlassverbindlichkeit, vgl. Erlass vom 5.6.2014 in BStBl I 2014, S. 882!

Prüfungsschema

1. Ermittlung des Steuerwertes nach Bewertungsrecht im gesonderten Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BewG (ungeachtet der Begünstigung, Verwaltungsvermögen, Lohnsummen, etc.)

2. Gesonderte Feststellungen von

  • Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG
  • davon junges Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG
  • Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (vor dem Test)
  • junge Finanzmittel § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
  • Schulden, § 13b Abs. 6

3. Prüfung, ob begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, § 13b Abs. 1 ErbStG

4. Wer ist der Enderwerber? Dies ist für Behaltensfristen und ggf. Abzugsbetrag (falls schon verbraucht) entscheidend. Zurechnung der Vermögensgegenstände und Höhe der Steuerbegünstigung können variieren!

5. Ermittlung der Bruttoverwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

a) Falls mindestens 90 %: Keine Begünstigung!

b) Falls unter 90 %: weitere Ermittlung erforderlich

6. Finanzmitteltest § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG durchführen

7. Berechnung der verbleibenden Schulden nach Finanzmitteltest

8. Ermittlung Nettowert des Verwaltungsvermögens

9. Ermittlung steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

10. Ermittlung begünstigtes Vermögen

11. Ermittlung steuerpflichtiges Vermögen

Dazu ist die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote für die Optionsverschonung erforderlich! Entscheidung Regel- oder Optionsverschonung!

12. Lohnsummen und Nachversteuerungstatbestände beachten (wobei dies in der Regel in Aufgaben nicht thematisiert wird, da diese Vorgänge regelmäßig erst nach der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgen, außer es steht der Nachversteuerungstatbestand im Zeitpunkt der Erstveranlagung bereits fest).

13. Eingeschränkter Schuldabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG bei den Nachlassverbindlichkeiten beachten!

Sonderfälle zum Produktivvermögen

Altersversorgungsverpflichtungen

§ 13b Abs. 3 ErbStG, R E 13b.11 ErbStR

Ausgenommen vom Verwaltungsvermögen sind Wirtschaftsgüter zur Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen, § 13b Abs. 3 ErbStG. Diese Mittel müssen dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sein. Das vom Verwaltungsvermögen ausgenommene Vermögen darf maximal dem gemeinen Wert der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen entsprechen.

Reinvestition, § 13b Abs. 5 ErbStG, R E 13b.24 ErbStR

Das Reinvestitionsprivileg gilt nur für Todesfälle. Die Frist beträgt 2 Jahre und erfordert einen konkreten Investitionsplan bereits des Erblassers, § 13b Abs. 5 Sätze 1 und 2 ErbStG oder eventuell auch für Lohnzahlung bei saisonal schwankenden Einnahmen, § 13b Abs. 5 Satz 3 ErbStG.

Eine Reinvestition darf nicht in das Verwaltungsvermögen erfolgen!

Hintergrund für diese Regelung ist, dass ein erhöhter Finanzmittelbestand seinen Grund unter Umständen in einer beabsichtigten Investition hat. Der dadurch am Stichtag eventuell untypisch hohe Finanzmittelbestand soll (trotz des Stichtagsprinzips) nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Insoweit wird das Stichtagsprinzip durchbrochen.

Die Reinvestitionsregelung gilt grundsätzlich für alle Arten von Verwaltungsvermögen, wird jedoch in der Praxis meist im Bereich der Finanzmittel zu finden sein. Denkbar wäre auch, dass aufgrund der niedrigen Zinsen der Erblasser Kapital in Wertpapiere anlegte und beabsichtigte, dieses Vermögen zum Kauf einer neuen Maschine zu investieren. Bei Lohnzahlungen für Betriebe, deren Einnahmen saisonal schwanken, gilt die Reinvestition jedoch nur für Finanzmittel.

Einschränkung des Schuldenabzugs, § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG, R E 13b.28 Abs. 2 ErbStR

Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden ausgeschlossen. Ferner ist ein Abzug ausgeschlossen, soweit der Schuldenstand am Tag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre übersteigt und die Erhöhung des Schuldenstandes nicht durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist, § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG.

Besonderheit Verbundaufstellung, § 13b Abs. 9 ErbStG, R E 13b.29 ErbStR

§ 13b Abs. 9 ErbStG regelt für Beteiligungen an Personengesellschaften und von Anteilen an Kapitalgesellschaften, dass das Verwaltungsvermögen im Rahmen einer Verbundaufstellung ermittelt wird. Dazu wird das Verwaltungsvermögen der unteren Gesellschaften anteilig bei der haltenden Gesellschaft, bzw. bei dem haltenden Betrieb einbezogen.

Beispiel

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Am 1.12.06 verstirbt Bastian Bäcker (BB). BB hinterlässt 100 % der Anteile an der M-GmbH (Mutter). Die M-GmbH ist wiederum mit 100 % an der T-GmbH (Tochter) beteiligt. Die T-GmbH ist eine Vertriebsgesellschaft für die hergestellten Produkte der M-GmbH. Vereinbarungen entsprechend § 13a Abs. 9 ErbStG bestehen nicht (Besonderheiten bei Familienunternehmen).

Folgende Feststellungen wurden bereits getroffen, bzw. Informationen ermittelt:

T-GmbH:

Betriebsvermögenswert: 2.000.000 €

Finanzmittel: 1.000.000 €

Schulden: 100.000 €

M-GmbH:

Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG: 10 Mio. €

Jahresertrag nach § 200 Abs. 1 BewG 1.000.000 € x Faktor § 203 BewG 13,75: 13,75 Mio. €

Finanzmittel: 2 Mio. €

Schulden: 2,5 Mio. €

Fremdvermietetes Grundstück (§ 200 Abs. 2 BewG und § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG): 2 Mio. €

Bewertung der Anteile an der M-GmbH:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren, § 200 Abs. 1 bis 4 BewG

§ 200 Abs. 1 BewG: 13,75 Mio. €

§ 200 Abs. 2 BewG nicht betriebsnotwendiges Vermögen; Grundstück mit dem GBW, § 12 (3) ErbStG: 2 Mio. €

§ 200 Abs. 3 BewG Beteiligung mit dem Anteilswert: 2 Mio. €

Gesamter Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren: 17,75 Mio. €

Der Substanzwert ist überschritten, § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG und kommt demnach nicht zum Ansatz.

Im Nachlass befinden sich die Anteile der M-GmbH. Diese sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähig, da der Erblasser BB zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.

Für die Beteiligung (über 25 %) an der T-GmbH erfolgt ein Ansatz von Verwaltungsvermögen im Rahmen einer Verbundaufstellung der M-GmbH, § 13b Abs. 9 ErbStG. Würde die Beteiligung nur 25 % oder weniger betragen, wäre die Beteiligung selbst bei der M-GmbH in voller Höhe Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG) und ein Ansatz in der Verbundaufstellung würde unterbleiben, § 13b Abs. 9 letzter Satz ErbStG. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften erfolgt auch bei Beteiligungen von 25 % oder weniger eine Verbundaufstellung!

Da die M-GmbH an der T-GmbH mit 100 % beteiligt ist, werden die Werte voll in die Verbundaufstellung einbezogen. Würde die Beteiligung z.B. nur mit 70 % bestehen, würden sämtliche Werte der T-GmbH nur mit 70 % in die Verbundaufstellung eingerechnet werden.

Finanzmittel:

M-GmbH2 Mio. €
T-GmbH (100 %)1 Mio. €
Gesamt3 Mio. €

Schulden:

M-GmbH2,5 Mio. €
T-GmbH0,1 Mio. €
Gesamt2,6 Mio. €

Finanzmittelüberbestand: 3 Mio. € - 2,6 Mio. € =  400.000 €

Finanzmittelfreibetrag 15 % vom Wert der M-GmbH (darin enthalten ist ja auch bereits der Wert der T-GmbH):

15 % von 17,75 Mio. € = - 2.662.500 €

Verwaltungsvermögen bzgl. Finanzmittel 0 €

Die Schulden haben sich damit vollständig im Finanzmitteltest ausgewirkt, weshalb ein Schuldabzug beim Verwaltungsvermögen darüber hinaus hinfällig ist.

Ein Ausschluss der Begünstigung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG besteht nicht, da das Verwaltungsvermögen (Finanzmittel 3 Mio. + Grundstück 2 Mio.) nicht mindestens 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens (17,75 Mio. €) ausmacht.

Netto-Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG  
Grundstück mit GBW 2.000.000 €
Wert des Betriebsvermögens17,75 Mio. € 
abzüglich Netto-Verwaltungsvermögen- 2 Mio. € 
Verbleiben15,75 Mio. € 
Davon 10 % unschädlich, § 13b Abs. 7 ErbStG - 1.575.000 €
Schädliches Verwaltungsvermögen (steuerpflichtig) 425.000 €

Die Verwaltungsvermögensquote beträgt 2 Mio. € : 17,75 Mio. € = 11,27 %, damit nicht mehr als 20 %, weshalb die Optionsverschonung gewählt werden kann. Wenn der Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt wird, ist damit das begünstigte Vermögen voll steuerbefreit. Im Ergebnis verbleibt lediglich das schädliche Vermögen in Höhe von 425.000 € als steuerpflichtiger Betrag!

Im Rahmen der Verbundbetrachtung werden Lohnsummen und Anzahl der Beschäftigte von Beteiligungen an Personengesellschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (dort allerdings nur wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt) anteilig einbezogen, § 13a Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG. Die Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel erfolgt in der Verbundaufstellung erst auf der obersten Feststellungsebenen, RE 13b.29 Abs. 3 Satz 5 ErbStR.

Begünstigtes Vermögen mit einem Wert von über 26 Mio. €

a) Erlass nach § 28a ErbStG

Der Steuerpflichtige kann den Erlass der Steuer soweit sie auf das begünstigte Vermögen entfällt beantragen. Dazu bedarf es eines Antrages, der widerrufbar ist. Das Finanzamt wird prüfen, ob eine Erlassbedürftigkeit gegeben ist. Hierzu wird geprüft, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld aus dem Vermögen begleichen kann. Dabei wird auch die Hälfte des Privatvermögens und des geerbten Vermögens (bei beiden Bereichen jedoch ohne Vermögen das unter § 13b Abs. 2 ErbStG als begünstigtes Vermögen fallen würde) einbezogen, das zu diesem Zweck offengelegt werden muss, § 28a Abs. 2 ErbStG.

Der Erlass wird auflösend bedingt gewährt und ist abhängig unter anderem auch von Lohnsummen und Behaltensfristen, § 28a Abs. 4 ErbStG. Ebenso führen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb vom Erwerber erhaltene (auch von anderen Personen) Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen zu einer Neuberechnung des zu erlassenden Betrages, § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.

Beantragt der Steuerpflichtige § 13c ErbStG ist die Anwendung von § 28a ErbStG ausgeschlossen, § 28a Abs. 8 ErbStG.

Beispiel

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Ehefrau erbt von ihrem Ehemann 100 Mio. € begünstigtes Vermögen (GmbH-Anteile ohne Verwaltungsvermögen) und 10 Mio. € nicht begünstigtes Vermögen (schädliches Verwaltungsvermögen, übriges Vermögen,...). Die Ehefrau besitzt selbst 20 Mio. € begünstigtes Vermögen und 5 Mio. € nicht begünstigtes Vermögen.

Berechnung der ErbSt:

Begünstigtes Vermögen100.000.000 €
Nicht begünstigtes Vermögen+ 10.000.000 €
Gesamt110.000.000 €
Erbfallkosten § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG- 10.300 €
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 17 Abs. 1 ErbStG- 756.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 6 ErbStG109.233.700 €

ErbSt, § 19 Abs. 1 ErbStG 30 %: 32.770.110 €

Steuer, die auf begünstigtes Vermögen entfällt: 100 Mio. €/ 110 Mio. €: 29.791.009 €

Verfügbares Vermögen der Ehefrau:

Nicht begünstigtes Vermögen, das sie von ihrem Ehemann geerbt hat10.000.000 €
Nicht begünstigtes Vermögen, das sie bereits selbst besitzt5.000.000 €
Gesamt15.000.000 €
Davon sind 50 % für die Steuertilgung verfügbar7.500.000 €

Zu erlassende Steuer nach § 28a ErbStG:

Steuer auf das begünstigte Vermögen29.791.009 €
Verfügbares Vermögen- 7.500.000 €
Zu erlassender Steuerbetrag22.291.009 €

Der zu entrichtende Steuerbetrag von 7,5 Mio. € kann bis zu 6 Monate gestundet werden, § 28a Abs. 3 ErbStG, jedoch erfolgt hierfür die reguläre Verzinsung von 0,5 % pro vollendeten Monat, §§ 234, 238 AO.

b) Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG

Alternativ kann der Steuerpflichtige das sogenannte Abschmelzmodell wählen. Der Antrag dazu ist jedoch unwiderruflich und bedingungsfeindlich! Hier bedarf es keines individuellen Bedürftigkeitsnachweis.

Hierbei wird je nach dem, ob Regel- oder Optionsverschonung beantragt wurde, der gewährte Verschonungsabschlag von 85 %, bzw. 100 % um jeweils 1 %- Punkt pro volle 750.000 € Wert abgeschmolzen.

Beispiel

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Wert des begünstigten BV 26.800.000 €

Bei Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag grds. 85 %. Da der Wert des BV den Wert von 26 Mio. € um 800.000 € übersteigt, erfolgt eine Kürzung um 1 %-Punkt, d.h. die Regelverschonung beträgt 84 % von 26,8 Mio. €. 16 % sind damit steuerpflichtig, also 4.288.000 €.

Wählte der Steuerpflichtige die Optionsverschonung, beträgt der Verschonungsabschlag grundsätzlich 100 % und wird nun auf 99 % gekürzt. Damit verbleibt 1 % steuerpflichtig, also 268.000 €.

Beispiel

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Betriebsvermögenswert 40 Mio. €
Nettoverwaltungsvermögen (Wertpapiere) 10 Mio. €
Nettoverwaltungsvermögen 10 Mio. €
Betriebsvermögenswert40 Mio. € 
abzüglich Nettoverwaltungsvermögen- 10 Mio. € 
Saldo30 Mio. € 
davon 10 % Abschlag unschädlich3 Mio. €- 3 Mio. €
schädliches Verwaltungsvermögen (steuerpflichtig) 7 Mio. €
Betriebsvermögen 40 Mio. €
Schädliches Verwaltungsvermögen - 7 Mio. €
Begünstigtes Vermögen 33 Mio. €

Das begünstigte Vermögen übersteigt die Grenze von 26 Mio. €. Damit sind §§ 13a, 13b ErbStG originär nicht anwendbar, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Eine Begünstigung kommt jedoch nach § 13c ErbStG in Betracht. Zu prüfen ist dabei, ob die Verwaltungsvermögensquote 20 % übersteigt. Im vorliegenden Beispielsfall beträgt die Quote mindestens 25 % (10 Mio. : 40 Mio., abhängig vom Verwaltungsvermögen vor Abzug der anteiligen Schulden). Damit kommt der Antrag entsprechend § 13a Abs. 10 ErbStG nicht in Betracht. Es wird die Regelverschonung entsprechend angewendet.

Begünstigtes Vermögen 33 Mio. €
Abschlag grundsätzlich bei § 13a, § 13b ErbStG85 % 
Differenz 33 Mio. € zu 26 Mio. € = 7 Mio. €  
Das ist das 9,33 fache von 750.000 €  
Kürzung um 9 %- 9 % 
Verbleiben76 % 
Abschlag 76 % von 33 Mio. € 25,08 Mio. €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 7,92 Mio. €
Schädliches Verwaltungsvermögen 7 Mio. €
Steuerpflichtiges Vermögen insgesamt 14,92 Mio. €

Sowohl bei Regel- als auch bei der Optionsverschonung wird keine Begünstigung mehr gewährt, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 90 Mio. € oder mehr beträgt. Bei der Regelverschonung ergibt sich dazu auch rechnerisch ein komplett abgeschmolzener Verschonungsabschlag ab einem Wert von 89,75 Mio. €. Bei der Optionsverschonung wäre zwar mathematisch noch ein verbleibender Wert von 15 % oder weniger, jedoch wird gesetzlich auch hier keine restliche Verschonung mehr gewährt.

Sowohl für § 13c als auch für § 28a ErbStG werden Vorerwerbe vor dem 1.7.2016 auch wenn sie wegen § 14 ErbStG innerhalb der 10-Jahreszeit liegen, zwar in die Schwellenprüfung (über/unter 26 Mio. €), nicht jedoch in die Abschmelzung einbezogen, § 13c Abs. 2 und § 37 Abs. 12 Satz 3 ErbStG!

Besonderheit Familienunternehmen (nur für Gesellschaften)

§ 13a Abs. 9 ErbStG, R E 13a.20 ErbStR

Für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) besteht ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % vom begünstigten Vermögen (also nach Abzug des schädlichen Verwaltungsvermögens). Dieser Abschlag wird vor Anwendung der §§ 13a, 28a oder 13c ErbStG gewährt, also egal ob das begünstigte Vermögen mehr oder weniger als 26 Mio. € beträgt. Eines Antrages bedarf es nicht.

Voraussetzungen für Abschlag für Familienunternehmen:

Gesellschaftsvertrag des Unternehmens bzw. die Satzung sieht für die Dauer von 2 Jahren vor dem Stichtag und 20 Jahren nach dem Stichtag (§ 13a Abs. 9 Sätze 4 und 5 ErbStG n.F.) kumulativ vor, dass

  • Entnahmen und Ausschüttungen auf 37,5 % des steuerlichen Gewinns nach Abzug der Steuer auf Entnahmen und Ausschüttungen begrenzt sind. Unschädlich sind Entnahmen für Einkommensteuerzahlungen, § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Übertragungen nur auf Mitgesellschafter, Angehörige i.S.d. § 15 AO oder eine Familienstiftung gestattet sind, § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • bei Ausscheiden eine Abfindung unter dem gemeinen Wert gewährt wird, § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.

Höhe des Abschlages:

Abschlag beträgt bis zu 30 %. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach der Abfindung für den Verkehrswert, § 13a Abs. 9 Satz 3 ErbStG.

Mit JStG 2020 wurde für Stichtage nach 28.12.2020 eine gesonderte Feststellung nach § 13a Abs. 9a ErbStG eingeführt.