Bei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser einen Erben in der Weise ein, dass dieser erst Erbe wird (Nacherbe), nachdem zuvor ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist, § 2100 BGB.
Sowohl der Erwerb des Vor- als auch des Nacherben ist der Besteuerung zu unterwerfen. Der Vorerbe hat die Steuer für seinen Erwerb aus dem Nachlass zu entrichten, § 20 Abs. 4 ErbStG.
Für den Nacherben besteht ein Wahlrecht bezüglich der Steuerklasse zum Vorerben oder zum Erblasser, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG. Die Entstehung der Steuer bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 h ErbStG. Nach § 27 ErbStG ermäßigt sich unter Umständen die Erbschaftsteuer, wenn dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren weitervererbt wird, vgl. Ausführungen zu § 27 ErbStG.
Übergibt der Vorerbe dem Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge das Vermögen (unter Beachtung der angeordneten Nacherbfolge), so liegt darin eine steuerbare Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG.
Beispiel
Zum Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG:
A vererbt sein Vermögen an seinen Sohn als Vorerben. Nacherbe soll seine Tochter (also Schwester des Vorerben) sein.
Sohn | Vorerbe
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Tochter | Nacherbe
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Ein weiteres Video zur Vor- und Nacherbschaft mit einem Fallbeispiel folgt nun: