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Allgemeines zum Bewertungsrecht
Allgemeines
Das Bewertungsrecht stellt die Grundlage für die Wertfindung für einzelne Wirtschaftsgüter im Steuerrecht dar. Es ist daher für viele steuerliche Bereiche maßgebend. Soweit in den Einzelsteuergesetzen spezielle Bewertungsvorschriften
enthalten sind, gelten diese vorrangig.
Andernfalls gelten die Vorschriften des BewG. Das BewG enthält besondere und allgemeine Vorschriften.
Das BewG enthält besondere Bewertungsvorschriften für die GrSt, ErbSt und GrESt. Dieses Skript bezieht sich überwiegend auf die Bewertung für Zwecke der ErbSt.
Da jedes Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke bewertet werden können muss, erfolgt eine Einteilung der wirtschaftlichen Einheiten in vier verschiedene Vermögensarten.
Wirtschaftsgut sind Sachen und Rechte, die im Wirtschaftsverkehr umgesetzt werden können. Keine Wirtschaftsgüter sind daher Gegenstände, die dem Wirtschaftsverkehr entzogen sind, z.B. Körperersatzteile (Prothesen, Zahnersatz, menschliche nicht entnommene Organe, Grundrechte des Grundgesetzes).
Bewertet wird immer die wirtschaftliche Einheit.
Dies bedeutet, dass nach der herrschenden Verkehrsauffassung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG) zusammengehörende Gegenstände, die als eine Einheit betrachtet werden auch als Einheit zu bewerten sind. Diese Betrachtung ist elementar, da dadurch auch abgegrenzt wird, in wie weit der ermittelte Wert damit zusammen zu bewertende Teile mit erfasst. Grundsätzlich können nur Gegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören, § 2 Abs. 2 BewG.
Beispiel
Ein Geschenkkorb wird als Einheit bewertet. Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird der gesamte Betrieb bewertet, damit sind alle damit zusammenhängenden Gegenstände abgegolten, z.B. Wohnhaus des
Landwirts, Äcker, Vieh. Bei einem Grundstück wird das Grundstück bewertet, damit sind also neben dem Grund und Boden auch alle wesentlichen Bestandteile (Gebäude, Außenanlagen, Zubehör) erfasst. Diese dürfen daher nicht zusätzlich der Besteuerung unterworfen werden. Bei einem Gewerbebetrieb wird der Betrieb mit allen seinen Wirtschaftsgütern (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Schulden) bewertet.
Grundlagen und Besonderheiten der Steuerberechnung
Wir schauen uns nun die Grundsätze und Besonderheiten bei der Ermittlung der festzusetzenden Erbschaft- und Schenkungsteuer an.
Die vier Vermögensarten
Das BewG unterscheidet zwar begrifflich „nur“ drei Vermögensarten in § 18 BewG.
Jedoch gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht unter diese drei Vermögensarten fallen, zu der im BewG nicht definierten vierten Vermögensart, dem übrigen Vermögen.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, §§ 158 ff. BewG | Wohnung des Landwirts Äcker, Wiesen, Ställe Traktor, Saatgut Schulden des Betriebes |
Grundvermögen, §§ 176 ff. BewG | Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohngrundstück, Erbbaurecht |
Betriebsvermögen, §§ 95 ff. BewG | Betriebsgrundstück, Fuhrpark, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, betriebliches Bankkonto, Forderungen und Schulden des Betriebes |
Übriges Vermögen | Privates Bankkonto, Schmuck, privater Pkw, Hausrat, Aktien im Privatvermögen |
Neben diesen Vermögensarten bestehen im ErbStR Nachlassverbindlichkeiten, die selbst keiner Vermögensart direkt zugeordnet werden können, z.B. Schulden im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus, privates überzogenes Girokonto, unbezahlte Arztrechnung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG werden diese Schulden entsprechend § 12 Abs. 1 ErbStG wie im übrigen Vermögen bewertet.
§ 99 BewG definiert darüber hinaus den Begriff „Betriebsgrundstück“. Danach liegt ein Betriebsgrundstück im Wesentlichen dann vor, wenn das Grundstück nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen zum Betriebsvermögen gehört. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das Grundstück ertragsteuerlich als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert wurde. Auch ein nur teilweise aktiviertes Grundstück stellt bezüglich dieses Teiles ein Betriebsgrundstück dar. Entgegen der früheren Auffassung kann ein Grundstück teilweise Betriebsgrundstück und teilweise Grundstück des Grundvermögens sein. Insoweit wird die Betrachtungsweise als wirtschaftliche Einheit durchbrochen.
Der Begriff Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG, § 157 Abs.1 Satz 1 BewG) umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke. Da für Grundbesitz spezielle Grundbesitzwerte festgestellt werden, ist diese Begrifflichkeit von Bedeutung.