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Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker
Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer des Beschenkten, bzw. hat der Erblasser die Entrichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist darin eine weitere Bereicherung zu sehen, § 10 Abs. 2 ErbStG. Da die Berechnung theoretisch eine endlose Berechnung nach sich ziehen würde (da sich mit jedem höheren Erwerb wieder eine höhere Steuer ergeben würde), sieht § 10 Abs. 2 ErbStG eine Vereinfachung vor, in dem eine Zusammenrechnung nur einmal erfolgt.
Beispiel
A schenkt seiner Freundin Wertpapiere im Wert von 220.736 € und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Wert der Zuwendung | 220.736 € | |
Ausgangswert für die zu errechnende Steuer | 220.736 € | |
Abzüglich persönlicher Freibetrag | - 20.000 € | |
Verbleiben | 200.736 € | |
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG | 200.700 € | |
Steuer bei einem Steuersatz von 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG | 60.210 € | + 60.210 € |
Erwerb einschließlich übernommener Steuer | 280.946 € | |
Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG | - 20.000 € | |
Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG | 260.946 € | |
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG | 260.900 € | |
Steuer mit 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG | 78.270 € |
Bei der Berechnung nach § 10 Abs. 2 ErbStG ist grundsätzlich auch der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berücksichtigen.