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Erbschaftsteuer - Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker

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Erbschaftsteuer

Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker

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Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker

Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer des Beschenkten, bzw. hat der Erblasser die Entrichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist darin eine weitere Bereicherung zu sehen, § 10 Abs. 2 ErbStG. Da die Berechnung theoretisch eine endlose Berechnung nach sich ziehen würde (da sich mit jedem höheren Erwerb wieder eine höhere Steuer ergeben würde), sieht § 10 Abs. 2 ErbStG eine Vereinfachung vor, in dem eine Zusammenrechnung nur einmal erfolgt.

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Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A schenkt seiner Freundin Wertpapiere im Wert von 220.736 € und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Wert der Zuwendung 220.736 €
Ausgangswert für die zu errechnende Steuer220.736 € 
Abzüglich persönlicher Freibetrag- 20.000 € 
Verbleiben200.736 € 
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG200.700 € 
Steuer bei einem Steuersatz von 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG60.210 €+ 60.210 €
Erwerb einschließlich übernommener Steuer 280.946 €
Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG - 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 260.946 €
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 260.900 €
Steuer mit 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG 78.270 €

Bei der Berechnung nach § 10 Abs. 2 ErbStG ist grundsätzlich auch der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berücksichtigen.

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