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Erbschaftsteuer

Übungen zur Erbschaftssteuer

Übungen zur Erbschaftssteuer

1. Übungsaufgabe

Themen: Lösungsaufbau, Erbengemeinschaft, Steuerberechnung

Der pensionierte Lehrer Ludwig Lampe verstirbt am 01.08.2023 in Augsburg. Laut Testament erben seine beiden Söhne Max (32 Jahre) zu 60 % und Moritz (26 Jahre) zu 40 %. Den Schmuck soll die Schwester des Ludwig (Heidi Helm) im Rahmen eines Vermächtnisses erhalten.

Ludwig Lampe hinterlässt folgendes Vermögen:

  1. Eigengenutztes Einfamilienhaus in Augsburg, das nach seinem Tod fremd vermietet wird; das Lagefinanzamt hat bereits einen Grundbesitzwert mit 500.000 € festgestellt.
  2. Bankguthaben 200.000 €
  3. Aktien mit Kurswert 300.000 € (Streubesitz)
  4. Hausrat 50.000 €
  5. Pkw 22.000 €
  6. Schmuck 110.000 €
  7. Ausstehende Rechnungen 13.250 € im Zusammenhang mit Grundstück

Max und Moritz wendeten für die Beerdigung insgesamt 8.560 € auf.

Aufgabe:

Berechnen Sie der ErbSt für sämtliche Erwerber.

Vorbemerkungen:

Beachten Sie die Aufgabenstellung! Soll die Steuer, der steuerpflichtige Erwerb oder ggf. nur die Bereicherung ermittelt werden? Welche Personen sind gefragt? Sind nur die Erben oder alle Erwerber einzubeziehen? Gibt es eventuell Vorarbeiten (gesonderte Feststellungen) zu erledigen (Grundbesitzwerte, Betriebsvermögenswerte, etc.)? Machen Sie dann deutlich, dass die gesonderte Feststellung ein eigenständiges Verfahren darstellt (d.h. trennen Sie die Feststellung von der ErbSt-Berechnung).

Lösung:

Max, Moritz und Heidi sind unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da der Erblasser Ludwig Lampe Inländer war, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall.

Max und Moritz erwerben aufgrund Erbanfalls (§ 1922 BGB), Heidi aufgrund eines Vermächtnisses (§ 2147 BGB). Für alle drei Erwerber liegt ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung, § 11 ErbStG. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag (1.8.2023).

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sind von dem Vermögensanfall die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die sich ergebende Bereicherung ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes um Steuerfreibeträge zu vermindern. Die Bewertungen erfolgen nach § 12 ErbStG.

Max und Moritz fallen unter die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Heidi als Schwester des Erblassers unter die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Erwerber sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Steuerschuldner.

Berechnung für Max und Moritz (Erben nach § 1922 BGB):

Grundvermögen:

Einfamilienhaus, § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 157 Abs. 3 BewG: 500.000 €

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist nicht möglich, da die Erben das Objekt nicht als ihren Familienmittelpunkt nutzen. § 13d ErbStG ist ebenfalls nicht möglich, da das Objekt am Todestag nicht vermietet war.

Übriges Vermögen:

Die Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (insbesondere § 9 BewG, §§ 11 bis 16 BewG).

Bankguthaben, § 12 Abs. 1 BewG Kapitalforderung, Ansatz mit Nennwert: 200.000 €

Aktien: § 11 Abs. 1 BewG; Ansatz erfolgt mit Kurswert: 300.000 €

Eine Begünstigung nach § 13b Abs. 1 ErbStG liegt wegen Streubesitz nicht vor.

Hausrat: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 50.000 €

Der Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG erfolgt erst nach der Verteilung, da der Freibetrag jedem Erwerber zusteht.

Pkw: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 22.000 €

Der Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG erfolgt erst nach der Verteilung, da der Freibetrag jedem Erwerber zusteht.

Schmuck: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 110.000 €

Der Ansatz erfolgt zunächst auch bei den Erben, § 1922 BGB, § 2174 BGB.

Vermögensanfall, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG: 1.182.000 €

Nachlassverbindlichkeiten: Die Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere § 9 BewG, §§ 12 bis 16 BewG.

Erblasserschulden: § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Ausstehende Rechnungen sind Kapitalschulden, Bewertung mit dem Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG: - 13.250 €

kein eingeschränkter Schuldabzug, da Zusammenhang mit voll steuerpflichtigem Grundstück, § 10 Abs. 6 ErbStG.

Erbfallschulden: § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Vermächtnis als Sachschuld, Abzug mit dem Steuerwert, § 9 BewG, R B 9.3 Abs. 2 ErbStR: - 110.000 €

Erbfallkosten: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Die Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Mindestens kann ein Pauschbetrag von 10.300 € (hier höher als die tatsächlichen Kosten) abgezogen werden, § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG: - 10.300 €

Bereicherung, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG: 1.048.450 €

 

Max:

Anteil des Erbteils von Max: 60 % von 1.048.450 € =  629.070 €

Freibetrag für Hausrat, § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG bis zu 41.000 €, jedoch nur mit 50.000 € x 60 % = 30.000 € enthalten: - 30.000 €

Freibetrag (12.000 €) für bewegliche, körperliche Gegenstände, § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG, nicht jedoch für das herauszugebende Vermächtnis. Demnach ist der Pkw bis zu 12.000 € befreit: 22.000 € x 60 % = 13.200 € Ansatz bei Max: - 12.000 €

Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: - 400.000 €

Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG ist nicht möglich, da Max über 27 Jahre alt

Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: 187.070 €

Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: 187.000 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %: 20.570 €

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht zur Anwendung.

 

Moritz:

Anteil des Erbteils von Moritz: 40 % von 1.048.450 € = 419.380 €

Freibetrag für Hausrat, § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG bis zu 41.000 €

jedoch nur mit 50.000 € x 40 % = 20.000 € enthalten: - 20.000 €

Freibetrag (12.000 €) für bewegliche, körperliche Gegenstände, § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG, nicht jedoch für das herauszugebende Vermächtnis. Demnach ist der Pkw bis zu 12.000 € befreit: 22.000 € x 40 % = 8.800 € Ansatz bei Moritz: - 8.800 €

Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: - 400.000 €

Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG ist möglich, da Moritz nicht über 27 Jahre alt, § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG: - 10.300 €

 Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 ErbStG: 0 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG: 0 €

 

Berechnung für Heidi Helm (Vermächtnisnehmerin, § 2147 BGB):

Übriges Vermögen:

Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften, §§ 9, 11 bis 16 BewG

Schmuck: Obwohl nur Anspruch als Vermächtnisnehmerin besteht, erfolgt Ansatz wie beim Gegenstand selbst mit gemeinem Wert, § 9 BewG: 110.000 €

Freibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG: - 12.000 € (Verarbeitetes Edelmetall ist nicht von der Befreiung ausgeschlossen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

 

Vermögensanfall, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG: 98.000 €

Mangels Nachlassverbindlichkeiten entspricht dies der Bereicherung, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.

Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG: - 20.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 6 ErbStG: 78.000 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG 20 %: 15.600 €

Prüfung Härteausgleich, § 19 Abs. 3 a ErbStG:

75.000 € x 15 % = 11.250 €

Wertgrenze übersteigender Betrag: 3.000 € x 50 % = 1.500 €

Steuer unter Berücksichtigung des Härteausgleichs: 12.750 €

 

Die Besteuerung erfolgt unter Beachtung des Härteausgleichs, das heißt die festzusetzende Erbschaftsteuer beträgt 12.750 €.

 

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Sollte der Stichtag am 1.8.2024 liegen, würde sich die gleiche Lösung ergeben mit Ausnahme, dass der Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eben am 1.8.2024 liegt.

 

2. Übungsaufgabe

Themen: Vertrag zugunsten Dritter, Erbanfall, Vermächtnis, Konfusion, schwebendes Geschäft, Begünstigung § 13d ErbStG, eingeschränkter Schuldabzug

 Am 01.09.2023 stirbt der Pensionär Bernd Ball. Alleinerbin ist seine Tochter Maria (42 Jahre alt). Aufgrund eines Vermächtnisses erhält die Freundin von Bernd Ball, Frau Luise Leicht, den Pkw. Bernd Ball schloss eine Lebensversicherung ab. Aufgrund dieses Vertrages zahlte die Versicherung an die Begünstigte Luise Leicht 100.000 € aus.

 Im Nachlass findet sich folgendes Vermögen:

a)     Bargeld 2.510 €

b)     Pkw mit Wert 14.000 €

c)     Hausrat 20.000 €

d)     Bernd Ball hat am 01.01.2023 seiner Tochter Maria ein verzinsliches Darlehen über 50.000 € gewährt, das am 31.12.2031 nebst 4 % Zinsen zur Rückzahlung fällig ist.

e)     Vermietetes Wohnhaus (4 Wohnungen, alle zu fremden Wohnzwecken vermietet); festgestellter Grundbesitzwert 800.000 €. Maria verkaufte das Objekt für 830.000 € am 01.12.2023, um sich mit dem Geld einen Pferdestall aufzubauen.

f)      Hypothek auf das vermietete Wohnhaus, Restschuld am 01.09.2023 beträgt 70.000 €.

g)     Am 5.8.2023 erwarb Bernd Ball eine exklusive Armbanduhr für 13.000 € und zahlte sofort 3.000 € an. Der Restbetrag ist bei Lieferung fällig. Am 20.09.2023 lieferte der Verkäufer die Uhr an Maria aus.

 Für die Bestattung wendete Maria 8.000 € auf. Die Grabpflege verursacht ca. 400 € jährlich. Der Gärtner wurde zunächst für 3 Jahre beauftragt.

Aufgabe:

Berechnen Sie der ErbSt für sämtliche Erwerber.

Lösung:

Maria und Luise sind unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da der Erblasser Bernd Ball Inländer war, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall.

Maria erwirbt aufgrund Erbanfalls (§ 1922 BGB), Luise aufgrund eines Vermächtnisses (§ 2147 BGB) und aus dem Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherung, § 328 BGB, § 331 BGB). Für alle beiden Erwerber liegt ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, bzw. Nr. 4 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung, § 11 ErbStG. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag (1.9.2023).

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sind von dem Vermögensanfall die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die sich ergebende Bereicherung ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes um Steuerfreibeträge zu vermindern. Die Bewertungen erfolgen nach § 12 ErbStG.

Maria fällt unter die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Luise als Freundin des Erblassers unter die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Erwerber sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Steuerschuldner.


Berechnung für Maria (Erbin nach § 1922 BGB):

Grundvermögen:

Wohnhaus, § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 157 Abs. 3 BewG: 800.000 €

Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist möglich, da das Objekt am Todestag zu Wohnzwecken vermietet war. Da das Objekt insgesamt begünstigt ist (§ 13d Abs. 3 ErbStG) ist eine Aufteilung nach Wohn-/ Nutzfläche nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die Erbin das Grundstück veräußert ist bedeutungslos, da § 13d ErbStG keine Behaltensfristen beinhaltet. In dem Verkauf liegt kein niedrigerer Gemeiner Wert nach § 198 BewG.

Begünstigung: § 13d Abs. 1 ErbStG 10 %: - 80.000 €

Erbschaftsteuerlicher Ansatz: 720.000 €

Übriges Vermögen:

Die Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (insbesondere § 9 BewG, §§ 11 bis 16 BewG).

Bargeld, Ansatz mit Nennwert; eine Bewertung im Sinn des BewG ist nicht erforderlich: 2.510 €

Pkw: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 14.000 €

Der Ansatz erfolgt zunächst auch bei der Erbin, § 1922 BGB, § 2174 BGB.

Der Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG ist nicht möglich, da der Erbin der Gegenstand nicht endgültig verbleibt.

Hausrat: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 20.000 €

Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Höhe von maximal 41.000 €: - 20.000 €

Darlehensforderung: Kapitalforderung § 12 Abs. 1 BewG, Ansatz mit Nennwert, hier normal verzinst, keine Abweichung vom Nennwert

In Maria vereinigt sich Recht und Verbindlichkeit (Konfusion); Zivilrechtlich gelten die Forderung und die Schuld damit als erloschen. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG gilt dies jedoch erbschaftsteuerlich nicht, so dass die Forderung der Besteuerung unterliegt. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind auch die bis zum Stichtag entstandenen Zinsen mit zu erfassen: 50.000 €

Zinsen: 50.000 € x 4 % x 8/12 = 1.333 €

Armbanduhr: Sachforderung aus einem schwebenden Geschäft, Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 13.000 €

Ein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG ist nicht abzugsfähig, da sich nicht der Gegenstand selbst im Nachlass befindet. Der sachliche Freibetrag ist nicht auf Ansprüche auf bewegliche Gegenstände anwendbar.

 Der Anspruch aus der Lebensversicherung ist ein unmittelbarer Anspruch aus dem Versicherungsvertrag heraus und ist bei Maria nicht zu berücksichtigen.

Vermögensanfall, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG: 800.843 € 

Nachlassverbindlichkeiten:

Die Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere § 9 BewG, §§ 12 bis 16 BewG.

Erblasserschulden: § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Hypothek ist eine Kapitalschuld, Bewertung mit dem Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG. Die Schuld steht jedoch im Zusammenhang mit nach § 13d Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG begünstigtem Vermögen. Daher ist der Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG nur eingeschränkt möglich.

70.000 € x 720.000 € / 800.000 € : - 63.000 €

 Restkaufpreisschuld aus schwebendem Geschäft ist eine Kapitalschuld, Bewertung mit Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG (direkter Zusammenhang)

Gesamtkaufpreis 13.000 € - Anzahlung 3.000 € = - 10.000 €

Erbfallschulden: § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Vermächtnis als Sachschuld, Abzug mit dem Steuerwert, § 9 BewG, R B 9.3 Abs. 2 ErbStR: - 14.000 €

Erbfallkosten: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Die Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Grabpflege wird (unabhängig von der tatsächlichen Beauftragungsdauer eines Gärtners) mit dem Kapitalwert für unbestimmte Dauer errechnet, § 13 Abs. 2 BewG.

400 € x 9,3 = 3.720 €

Bestattung: 8.000 €

Gesamte tatsächliche Kosten: 11.720 €

Mindestens kann ein Pauschbetrag von 10.300 € abgezogen werden, keine Einschränkung § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG.

Hier sind jedoch die tatsächlichen Kosten höher. -

11.720 €

 Bereicherung, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG: 702.123 €

 

Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: - 400.000 €

Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG ist nicht möglich, da Maria über 27 Jahre alt.

 Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: 302.123 €

Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG  302.100 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG 15 %: 45.315 €

Prüfung Härteausgleich, § 19 Abs. 3 a ErbStG:

300.000 € x 11 % =33.000 €

Wertgrenze übersteigender Betrag: 2.100 € x 50 % =  1.050 €

Steuer unter Berücksichtigung des Härteausgleichs: 34.050 €

Die Besteuerung erfolgt unter Beachtung des Härteausgleichs, das heißt die festzusetzende Erbschaftsteuer beträgt 34.050 €. 

 

Berechnung für Luise Leicht (Vermächtnisnehmerin, § 2147 BGB und Begünstigte aus dem Vertrag zugunsten Dritter):

Übriges Vermögen:

Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften, §§ 9, 11 bis 16 BewG 

Pkw: Obwohl nur Anspruch als Vermächtnisnehmerin besteht, erfolgt

Ansatz wie beim Gegenstand selbst mit gemeinem Wert, § 9 BewG: 14.000 €

Freibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG: - 12.000 €

Kapitalforderung aus der Lebensversicherung mit dem Nennwert, § 12 Abs. 1 BewG (durch Todesfall bereits fällig, daher kein § 12 Abs. 4 BewG); Anspruch unterliegt der ErbSt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: 100.000 €

Vermögensanfall, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG                                                    102.000 €

 Mangels Nachlassverbindlichkeiten entspricht dies der Bereicherung, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.

Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG:                                                     - 20.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 6 ErbStG:                                                    82.000 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG 30 %:                24.600 €

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt rechnerisch nicht zur Anwendung.

 

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Sollte sich der Stichtag um ein Jahr auf den 1.9.2024 verschieben (und die weiteren Angaben sich entsprechend ebenfalls um ein Jahr verschieben), würde sich eine identische Lösung ergeben mit Ausnahme, dass der Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eben am 1.9.2024 liegt.

 

3. Übungsaufgabe

Themen: Schenkung, Lösungsaufbau bei Schenkungen, gemischte Schenkung, § 13d ErbStG, eingeschränkter Schuldabzug, Nebenkosten der Schenkung, Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker.

Fred Fischer schenkt zum 01.07.2023 ein Mietwohngrundstück in Augsburg seiner Tochter Michaela (25 Jahre alt). Michaela muss jedoch die darauf lastende Hypothek (100.000 €) und die Nebenkosten (Notargebühren, Grundbuch, etc. insgesamt 2.500 €) übernehmen. Die anfallende Schenkungsteuer übernimmt vertragsgemäß Fred Fischer.

Das Mietwohngrundstück hat eine gesamte Wohn-/ Nutzfläche von 1.000 qm. 850 qm sind zu Wohnzwecken, 150 qm zu freiberuflichen Zwecken fremd vermietet. Das Finanzamt hat bereits einen Grundbesitzwert mit 800.000 € festgestellt.

Vorbemerkung:

Auch bei Schenkungen ist zunächst zu prüfen, ob etwaige Bewertungen im Rahmen gesonderter Feststellungen im Vorfeld durchzuführen sind (z.B. Ermittlung des Grundbesitzwertes).

Lösung:

Michaela ist unbeschränkt steuerpflichtig, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da der Schenker Fred Fischer Inländer ist. Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall.

Die (gemischte) Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer, soweit eine Bereicherung eingetreten ist, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Schenkung erfolgte freigebig mit objektiver und subjektiver Bereicherung.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung, § 11 ErbStG. Dies ist der Tag der Ausführung der Schenkung (in der Regel mit Eintragungsbewilligung und Auflassungsvormerkung), § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, R E 9.1 Abs. 1 ErbStR.

Zu versteuern ist der steuerpflichtige Erwerb, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG. Nach R E 7.4 Abs. 1 ErbStR werden die übernommenen Schulden direkt vom Steuerwert abgezogen.

Steuerschuldner sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sowohl Michaela als auch Fred Fischer.

Michaela unterliegt als Tochter der Steuerklasse I, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Bewertung erfolgt nach § 12 ErbStG.

Grundstück:

Ansatz erfolgt mit dem Grundbesitzwert, § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 157 Abs. 3 BewG: 800.000 €

Soweit das Grundstück zu Wohnzwecke vermietet ist, liegt eine Begünstigung nach § 13d Abs. 3 ErbStG vor. Die Aufteilung erfolgt nach der Wohn-/ Nutzfläche. Eine Behaltensfrist besteht nicht.

Die Begünstigung beträgt nach § 13d Abs. 1 ErbStG 10 %.

850 qm / 1.000 qm x 800.000 € x 10 % = - 68.000 €

 Schenkungsteuerlicher Ansatz:                732.000 €

Die übernommene Hypothek ist abzugsfähig, R E 7.4 Abs. 1 ErbStR, jedoch wegen § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG, § 13d ErbStG, R E 7.4 Abs. 2 ErbStR nur eingeschränkt.

100.000 € x 732.000 € / 800.000 € = - 91.500 €

Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Nebenkosten der Schenkung in voller Höhe abgezogen werden, R E 7.4 Abs. 4 ErbStR: - 2.500 €

Bereicherung: 638.000 €

Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: - 400.000 €

Freibetrag nach § 17 ErbStG wird bei Schenkungen nicht gewährt!

 Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 6 ErbStG (hier bereits gerundet): 238.000 €

 SchenkSt, § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %

(§ 19 Abs. 3 ErbStG Härteausgleich kommt rechnerisch nicht zur Anwendung): 26.180 €

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker: § 10 Abs. 2 ErbStG

Hinzurechnung der Kapitalforderung (mit Nennwert § 12 Abs. 1 BewG) zum steuerpflichtigen Erwerb (vor Abrundung):

238.000 € + 26.180 € = 264.180 €

Abrundung § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: 264.100 €

Schenkungsteuer, § 19 Abs. 1 ErbStG 11 % (Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt rechnerisch nicht zur Anwendung): 29.051 € 

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Sollte der Stichtag am 1.7.2024 liegen, würde sich die gleiche Lösung ergeben mit Ausnahme, dass der Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eben am 1.7.2024 liegt.

 

4. Übungsaufgabe

Themen: Erbanfall, Abfindung für geltend gemachten Pflichtteil, Betriebsvermögen mit Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG

Am 15.08.2023 stirbt der ledige Einzelunternehmer Peter Pan. Alleinerbe ist sein unehelicher Sohn Fritz (42 Jahre). Aufgrund eines Testamentes wurde die Tochter von Peter Pan, Frau Susi Schön enterbt.

Susi Schön macht am 15.09.2023 gegenüber Fritz ihren Pflichtteil geltend. Nach langwierigen Verhandlungen einigen sich Susi und Fritz darauf, dass Susi gegen eine Zahlung von 150.000 € auf den geltend gemachten Pflichtteil verzichtet.

Im Nachlass befindet sich folgendes Vermögen:

  1. Einzelunternehmen: Peter Pan führte ein Geschäft mit Musikinstrumenten als Einzelunternehmen in München. Der Betriebsvermögenswert wurde mit 1.400.000 € bereits zutreffend festgestellt. Für den Betrieb wurde festgestellt, dass dieser kein Verwaltungsvermögen beinhaltet. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

  2. Private Bankkonten: 750.000 €

  3. Am 1.7.2023 erwarb Peter Pan für 150.000 € einen Bauplatz auf dem er sich ein Einfamilienhaus errichten wollte. Übergang Nutzen und Lasten waren vereinbarungsgemäß am 01.08.2023 übergegangen. Zeitgleich wurde der Kaufpreis überwiesen. Eine Grundbuchumschreibung erfolgte jedoch noch nicht. Auch mit dem Bau des Einfamilienhauses wurde noch nicht begonnen.

  4. Hausrat: 20.000 €

  5. Wertpapiere im Privatvermögen: Kurswert 300.000 € (Streubesitz)

Aufgabe:

Errechnen Sie die ErbSt für den Erben Fritz.

Lösung:

Fritz ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da der Erblasser Peter Pan Inländer war, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall.

Fritz erwirbt aufgrund Erbanfalls (§ 1922 BGB) im Rahmen eines Erwerbes von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung, § 11 ErbStG. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag (15.8.2023).

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sind von dem Vermögensanfall die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die sich ergebende Bereicherung ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes um Steuerfreibeträge zu vermindern. Die Bewertungen erfolgen nach § 12 ErbStG.

Fritz fällt unter die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und ist als Erwerber nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Steuerschuldner.


Berechnung für Fritz (Erbe nach § 1922 BGB):

Betriebsvermögen:

Das Geschäft stellt einen Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dar, § 95 Abs. 1 BewG. Die Bewertung erfolgt mit dem gesondert Festgestellten Betriebsvermögenswert, § 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 157 Abs. 5 BewG:  1.400.000 €

Das Betriebsvermögen ist grundsätzlich nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt.

Da der Betrieb kein Verwaltungsvermögen umfasst, liegt in voller Höhe begünstigtes Vermögen vor.

Eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG wäre zwar möglich, setzt jedoch einen Antrag voraus. Da dieser nicht gestellt wurde, erfolgt die Begünstigung im Rahmen der Regelverschonung.

Verschonungsabschlag § 13a Abs. 1 ErbStG 

85 % von 1.400.000 € = - 1.190.000 €

Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG:

Verbleibender Ansatz nach Abzug des Verschonungsabschlags:                        210.000 €

Abzugsbetrag: 150.000 €

Übersteigender Betrag: 60.000 €

Davon 50 % ergibt den Kürzungsbetrag des Abzugsbetrages: 30.000 €

Verbleibender Abzugsbetrag 150.000 € - 30.000 € = - 120.000 €

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen damit 90.000 €

Die Behaltensfristen (und eventuell die Lohnsummen) sind zu beachten!

 

Grundvermögen:

Bauplatz: Da der Bauplatz noch nicht zivilrechtlich im Eigentum des Peter Pan stand, erfolgt keine Berücksichtigung als Grundvermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Sachforderung im übrigen Vermögen.

Übriges Vermögen:

Die Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (insbesondere § 9 BewG, §§ 11 bis 16 BewG).

Bankguthaben, § 12 Abs. 1 BewG Kapitalforderung, Ansatz mit Nennwert: 750.000 €

Aktien: § 11 Abs. 1 BewG; Ansatz erfolgt mit Kurswert: 300.000 €

Eine Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG liegt wegen Streubesitz nicht vor.

Hausrat: Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG: 20.000 €

Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Höhe von maximal 41.000 €: - 20.000 €

Sachforderung auf Übereignung des Bauplatzes, Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 9 Abs. 1 und 2 BewG (entspricht dem Kaufpreis): 150.000 €

Vermögensanfall, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG                                                              1.290.000 €

Nachlassverbindlichkeiten:

Die Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere § 9 BewG, §§ 12 bis 16 BewG.

Erbfallkosten: § 10 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 6 ErbStG

Die Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Mindestens kann ein Pauschbetrag von 10.300 € abgezogen werden. Mangels eines Einzelnachweises erfolgt Abzug des Pauschbetrages: - 10.300 €

Die Kosten für die Abfindung des bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch können neben dem Pauschbetrag als Erbfallkosten abgezogen werden (Kosten zur Erlangung des Nachlasses): 150.000 €

Für diese Kosten besteht jedoch ein eingeschränkter Schuldabzug nach § 10 Abs. 6 Sätze 5 ff ErbStG.

Berechnung: Betriebsvermögen vor FB: 1.400.000 €

weiteres Vermögen (ohne Abzug FB § 13 Abs. 1 Nr. 1):                                                     1.220.000 €

Gesamt:                                                  2.620.000 €

Anteil des Betriebsvermögens daran:         53,44 %

Abfindung für Pflichtteil entfällt also zu 53,44 % auf das BV. Das BV ist nur mit 6,43 % steuerpflichtig (90.000 € : 1.400.000 €). Damit kann die Abfindung in Höhe von 150.000 € x 53,44 % x 93,57 % (steuerfreier Anteil) = 75.007 € nicht abgezogen werden. Abziehbarer Anteil daher: - 74.994 €

Hinweis:

Susi hat den Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu versteuern. Aufgrund der persönlichen Freibeträge kommt es jedoch zu keiner festzusetzenden Steuer. Ferner soll laut Aufgabenstellung nur auf den Erben eingegangen werden.

Bereicherung, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG                                                              1.204.706 €

Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG:                                                                - 400.000 €

Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG ist nicht möglich, da Fritz über 27 Jahre alt

 Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG:                                                   804.706 €

Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: 804.700 €

ErbSt § 19 Abs. 1 ErbStG 19 %:              152.893 €

Ein Härteausgleich ist rechnerisch nicht anwendbar, § 19 Abs. 3 ErbStG.

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Sollte der Stichtag am 15.8.2024 liegen und die weiteren Angaben sich ebenfalls um ein Jahr verschieben, würde sich die gleiche Lösung ergeben mit Ausnahme, dass der Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eben am 15.8.2024 liegt.

 

5. Übungsaufgabe

Themen: Erwerb von Todes wegen, Vermächtnis, Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG mit vollständiger Berechnung

Josef Jäger aus Nürnberg verstirbt am 01.04.2023. Laut seinem Testament erhält seine Tochter Tanja Tischl (geborene Jäger, 41 Jahre alt) den Gewerbebetrieb.

Das Betriebsfinanzamt stellte bereits den Betriebsvermögenswert mit 2,8 Mio. € nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG gesondert fest. Darüber hinaus wurden folgende Feststellungen getroffen:

  • Verwaltungsvermögen im Sinn des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG:                               1.000.000 €
  • davon junges Verwaltungsvermögen:      400.000 €
  • Finanzmittel § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG:  700.000 €
  • junge Finanzmittel:                                   100.000 €
  • Schulden:                                                  900.000 €

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Erbschaftsteuer für Tanja. Etwaige mögliche Anträge für die Optionsverschonung gelten als gestellt.

Vorbemerkung:

Im Rahmen der Lösung müssen gegebenenfalls die Steuerwerte zunächst ermittelt werden (vgl. Skirptteil zum Bewertungsrecht).

Lösung:

Tanja ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da der Erblasser Josef Jäger Inländer war, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall.

Tanja erwirbt aufgrund Vermächtnis (§ 2147 BGB). Es liegt ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung, § 11 ErbStG. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag (1.4.2023).

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG sind von dem Vermögensanfall die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Die sich ergebende Bereicherung ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes um Steuerfreibeträge zu vermindern. Die Bewertungen erfolgen nach § 12 ErbStG.

Maria fällt unter die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Erwerberin ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Steuerschuldner.

Berechnung für Maria (Vermächtnisnehmerin nach § 2147 BGB):

Betriebsvermögen:

Ansatz des Gewerbebetriebes mit dem gesondert festgestellten Betriebsvermögenswert, § 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 157 Abs. 5 BewG: 2.800.000 € 

Der Betrieb ist grds. begünstigungsfähig nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Begünstigung kann auch die Vermächtnisnehmerin in Anspruch nehmen, § 13a Abs. 5 ErbStG.

Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG: festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG: 1.000.000 €

zuzüglich festgestellter Wert der Finanzmittel:      + 700.000 €

Bruttoverwaltungsvermögen: 1.700.000 €

Quote: 1.700.000 € / 2.800.000 € = 60,7 %

 Nachdem die Bruttoverwaltungsvermögensquote nicht mindestens 90 % beträgt, liegt weiterhin begünstigungsfähiges Vermögen vor. Wäre die Quote von 90 % erreicht, würde sich eine weitere Berechnung erübrigen, weil dann der Betrieb insgesamt steuerpflichtig wäre.

 Finanzmitteltest, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel:        700.000 €

abzüglich darin enthaltene junge Finanzmittel:      - 100.000 €

Saldo:                                                      600.000 €

abzüglich Wert der Schulden:                - 900.000 €

abzüglich Sockelbetrag von 15 % des BV-Wertes: - 420.000 €

Überbestand an Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG: 0 €

 

Berechnung der verbleibenden Schulden, § 13b Abs. 6 bis 8 ErbStG:

festgestellter Wert der Schulden:             900.000 €

abzüglich bereits beim Finanzmitteltest verrechneter Schulden:                          - 600.000 €

verbleibende Schulden:                           300.000 €

Nettowert des Verwaltungsvermögens:

Saldo Verwaltungsvermögen:

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG: 1.000.000 €

abzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens: - 400.000 €

abzüglich Überbestand an Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest: 0 €

Saldo Verwaltungsvermögen: 600.000 €

 

Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden, § 13b Abs. 6 ErbStG:

nach Finanzmitteltest verbleibende Schulden (s.o.): 300.000 €

Saldo Verwaltungsvermögen: 600.000 €

festgestellter Wert des Betriebsvermögens: 2.800.000 €

Anteil: (300.000 € x 600.000 €) : (2.800.000 € + 300.000 €) = 58.065 €

 

Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens:

Saldo Verwaltungsvermögen (s.o.):         600.000 €

abzüglich anteilig verbleibende Schulden: - 58.065 €

Nettowert des Verwaltungsvermögens:   541.935 €

 

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbStG:

festgestellter Wert des Betriebsvermögens: 2.800.000 €

abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens - 541.935 €

abzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens: - 400.000 €

abzüglich festgestellter Wert der jungen Finanzmittel: - 100.000 €

Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen: 1.758.065 €

 

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens:

Nettowert des Verwaltungsvermögens (s.o.): 541.935 €

abzüglich 10 % der BMG für das unschädliche Verwaltungsvermögen 10 % von 1.758.065 €: - 175.807 €

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens: 366.128 €

 

Berechnung des steuerpflichtigen Wertes des Verwaltungsvermögens:

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens: 366.128 €

zuzüglich festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens: + 400.000 €

zuzüglich festgestellter Wert der jungen Finanzmittel: + 100.000 €

steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens: 866.128 €

 

Begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG: 

festgestellter Wert des Betriebsvermögens: 2.800.000 €

abzüglich steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens: - 866.128 €

Begünstigtes Vermögen: 1.933.872 €

Nachdem das begünstigte Vermögen 26 Mio. € nicht übersteigt, ist die Verschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu prüfen:

Prüfung Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG:

Für die Berechnung der Quote nach H E 13a.21 ErbStH:

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens: 1.000.000 €

zuzüglich verbleibender Wert der Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest (Überbestand): 0 €

zuzüglich junge Finanzmittel: + 100.000 €

maßgebendes Verwaltungsvermögen: 1.100.000 €

 

Quote: 1.100.000 € / 2.800.000 € = 39,3 %

Da die Verwaltungsvermögensquote über 20 % liegt, kann eine Optionsverschonung nicht gewährt werden. Es kommt daher zur Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG.

 

Begünstigtes Vermögen: 1.933.872 €

davon 85 % steuerfrei: - 1.643.791 €

Verbleibender Betrag: 290.081 €

 

Prüfung Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG:

Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG  150.000 €  
Verbleibendes begünstigtes BV  290.081 €  
 Abzugsbetrag-150.000 €   
Übersteigender Betrag 140.081 €   
Davon 50 % Abschmelzungsbetrag 70.040 € - 70.040 €  
 Verbleibender Abzugsbetrag  79.960 €- 79.960 € 
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen    210.121 €
 zuzüglich steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen   866.128 €
 steuerpflichtiges Vermögen insgesamt   1.076.249 €

Übriges Vermögen:

Die Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (insbesondere § 9 BewG, §§ 11 bis 16 BewG), übriges Vermögen liegt hier jedoch nicht vor.

Vermögensanfall:                                1.076.249 €

Nachlassverbindlichkeiten:

Die Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG ebenfalls nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere § 9 BewG, §§ 12 bis 16 BewG.

Erbfallkosten: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Die Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Mindestens kann ein Pauschbetrag von 10.300 € Nach § 1968 BGB treffen jedoch die Bestattungskosten den Erben. Der Vermächtnisnehmer kann derartige Kosten nur dann geltend machen, wenn er diese aus moralischer Verpflichtung tatsächlich übernimmt. Für die Pauschale besteht beim Vermächtnisnehmer kein Raum.

Bereicherung, § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG:                                                            1.076.249 €

Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, Steuerklasse I:- 400.000 €

Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG ist aufgrund des Alters der Tanja (über 27 Jahre) ausgeschlossen.

 

Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: 676.249 €

Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: 676.200 €

 

Steuerberechnung:

Erbschaftsteuer, § 19 Abs. 1 ErbStG für Steuerklasse I mit 19 %: 128.478 €

Jedoch ist der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu prüfen.

Härteausgleich, § 19 Abs. 3 a ErbStG: 600.000 € x 15 % =90.000 €

Wertgrenze übersteigender Betrag: 76.200 € x 50 % = 38.100 €

Steuer unter Berücksichtigung des Härteausgleichs: 128.100 €

Festzusetzende Erbschaftsteuer: 128.100 €

Hinweis

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Hinweis für den Prüfungsdurchgang 2025/2026:

Sollte der Stichtag am 1.4.2024 liegen, würde sich die gleiche Lösung ergeben mit Ausnahme, dass der Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eben am 1.4.2024 liegt.