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Erbschaftsteuer - Zugewinnausgleich - Besonderheiten ehelicher Güterstand

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Erbschaftsteuer

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Besonderheiten des ehelichen Güterstandes - Zugewinnausgleich

Im Fall der Zugewinngemeinschaft besteht zivilrechtlich folgender Ausgleich:

a) Güterrechtlicher Ausgleich

Ist der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so hat er neben dem Pflichtteilsanspruch einen Anspruch auf den tatsächlichen Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB, § 1372 ff BGB (man spricht hierbei von einem güterrechtlichen Ausgleich).

Der Zugewinnausgleich unterliegt jedoch nicht der Erbschaftsteuer, da ihn die Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet haben und damit keine Bereicherung vorliegt.

Wird der Zugewinn bereits zivilrechtlich tatsächlich ausgeglichen, z.B. auch im Falle der Scheidung, so unterliegt dieser güterrechtliche Ausgleich nicht der Erbschaftsteuer, § 5 Abs. 2 ErbStG, R E 5.2 ErbStR.

b) Erbrechtlicher Ausgleich

Ist der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so steht ihm neben dem gesetzlichen Erbteil pauschal ¼ des Nachlasses zu § 1371 Abs. 1 BGB, § 1931 Abs. 3 BGB (man spricht hierbei von einem erbrechtlichen Ausgleich).

Wird jedoch der Zugewinn zivilrechtlich nicht tatsächlich, sondern pauschal ausgeglichen (erbrechtlicher Ausgleich), so ist speziell für die Erbschaftsteuer eine Berechnung des tatsächlichen Zugewinns erforderlich, § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, da das Erbschaftsteuergesetz nicht das pauschale Viertel steuerfrei stellt, sondern (hierbei abweichend vom Zivilrecht) auf den tatsächlichen Zugewinn abstellt, R E 5.1 ErbStR.

Die Vermutung, dass das Anfangsvermögen mit 0 bewertet wird, d.h. Endvermögen ist gleich dem Zugewinn, § 1377 Abs. 3 BGB kann hier nicht angewendet werden.

Der Zugewinnausgleich ist nicht der Besteuerung zu unterwerfen und wirkt bei Berechnung der Erbschaftsteuer wie ein zusätzlicher Freibetrag. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist jedoch die steuerfreie Ausgleichsforderung nur insoweit abzuziehen, als der Steuerwert des Nachlasses dem Verkehrswert entspricht. Dies führt dazu, dass die steuerliche Unterbewertung z.B. bei Grundstücken auch den steuerfreien Ausgleichsbetrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG mindert.

Da seit 2009 ein genereller Ansatz sämtlicher Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) erfolgt, bestehen steuerliche Unterbewertungen nur noch in Ausnahmefällen, bzw. sind in der Praxis nicht ermittelbar.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der Freibetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG für Stichtage nach dem 28.12.2020 aufgrund bestehender Steuerbefreiungen nur anteilig abgezogen (eingeschränkter Abzug des Freibetrages).

Der inflationsbedingte Wertzuwachs stellt keinen Zugewinn dar, R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR. Bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung sind daher das Anfangsvermögen und ggf. erforderliche Hinzurechnungen mit indizierten Werten anzusetzen. Hierzu gibt das Bundesministerium für Finanzen jährlich entsprechende Indexzahlen heraus mit denen das Anfangsvermögen um die Inflation bereinigt werden kann.

Maßgebend ist dabei folgende Berechnungsformel:

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Hinweis

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Die oben genannten Ausführungen gelten entsprechend für erbrechtlichen und güterrechtlichen Ausgleich unter Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, R E 5.1 Abs. 7 ErbStR.

Wir betrachten nun genauer die Besonderheiten bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG.

Dafür sollten Sie sich bestenfalls zuvor die Lernvideos "Erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung eines Zugewinnausgleichs" sowie "Der Zugewinnausgleich im Zivilrecht".