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Zweckzuwendungen
Merke
Der ErbSt unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sogenannte Zweckzuwendungen.
Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks (nicht zugunsten einer bestimmten Person) verwendet zu werden.
Die Vermögenszuwendung im Sinne des § 8 ErbStG muss mit der Verpflichtung verbunden sein, sie nicht für eigene Zwecke und auch nicht für eine oder mehrere bestimmte Personen, sondern für einen unbestimmten Personenkreis zu verwenden.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, neben den Erwerben, die einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person anfallen (und damit bei dieser auch steuerlich erfasst werden können, da es einen konkreten Steuerschuldner gibt), auch alle Zuwendungen zu erfassen, die einem bestimmten Zweck zugutekommen, aber keinem bestimmten Steuersubjekt zugerechnet werden können. Gegenstand ist das Zweckvermögen.
Steuerschuldner ist bei einer Zweckzuwendung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte, wobei § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG von der Annahme ausgeht, dass der Beschwerte berechtigt ist, die Steuer aus der Zuwendung zu entnehmen.
Beispiel
D überträgt der Stadt G 50.000 € mit der Bestimmung, sie zur Erhaltung eines Denkmals zu verwenden.
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