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Erbschaftsteuer - § 1 ErbStG - Zweckzuwendungen

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Erbschaftsteuer

§ 1 ErbStG - Zweckzuwendungen

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Inhaltsverzeichnis

Zweckzuwendungen

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Die Zweckzuwendung stellt einen eigenen steuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dar. Nach § 8 ErbStG können Zweckzuwendungen bei Erwerben von Todes wegen oder auch bei Schenkungen unter Lebenden vorliegen. Die Zuwendung ist dabei mit einer Auflage verbunden, diese für einen bestimmten Zweck (nicht für eine bestimmte Person) zu verwenden. Der Erwerber erfährt eine Bereicherungsminderung.

Beispiel

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Im Testament bestimmt der Erblasser, dass ein Betrag von 30.000 € zugunsten seiner Hunde als Zweckzuwendung verwendet werden soll.

 Der Erbe kann die Auflage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bei seiner Erbschaftsteuer mindernd geltend machen. Die Zweckzuwendung kommt keiner bestimmten Person zugute und unterliegt daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 8 ErbStG der Besteuerung.

 Die Höhe des Vermögensanfall ergibt sich aus der Verpflichtung des Beschwerten (hier 30.000 €), § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG. Als Freibeträge und hinsichtlich der Steuersätze ist von der Steuerklasse III auszugehen, § 15 Abs. 1 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG stellt für die Entstehung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung ab.

Steuerschuldner ist der Beschwerte, § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, der jedoch die Steuer aus dem Vermögen der Zweckzuwendung bestreiten kann.

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