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Europarecht (Mündliche Prüfung) - allgemeiner Gleichheitssatz

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

allgemeiner Gleichheitssatz

In Art. 20 GRCh findet sich der allgemeine Gleichheitssatz: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich“.

 

Eine Ungleichbehandlung kann aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden. Wie bei Art. 3 Abs. 1 GG dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden.

 

Die Prüfung des allgemeinen europarechtlichen Gleichheitssatzes vollzieht sich anhand eines dreistufigen Schemas:

 

  1. Feststellung der Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte
  2. Bejahung einer Diskriminierung (unmittelbare und mittelbare Ungleichbehandlung)
  3. Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund
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