Art. 7 GRCh schützt den Privat- und Familienlebensbereich. Darunter fällt auch die Unverletzlichkeit der Wohnung. Insoweit ist ein deutlicher Unterschied zu Art. 13 Abs. 1 GG erkennbar. Insbesondere werden Geschäftsräume nicht erfasst, so dass der Grundrechtsschutz dieses Unionsgrundrechts hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt.