Gewohnheitsrecht ist eine durch lang dauernde Übung („consuetudo“) und Rechtsüberzeugung („opinio iuris“) entstandene Rechtsregel. Sie ergänzt das primäre oder sekundäre Unionsrecht.
Gewohnheitsrecht ist eine durch lang dauernde Übung („consuetudo“) und Rechtsüberzeugung („opinio iuris“) entstandene Rechtsregel. Sie ergänzt das primäre oder sekundäre Unionsrecht.