Das tertiäre Unionsrecht ist in den Art. 290 AEUV (delegierte Rechtsakte) und Art. 291 AEUV (Durchführungsrechtsakte) ausgestaltet.
Als delegierte Rechtsakte sind sie mit den Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG vergleichbar. Durch diese Rechtsakte werden Normen konkretisiert. Sie dürfen nicht dazu führen, dass die im Gesetzgebungsverfahren notwendige Parlamentsbeteiligung ausgehöhlt wird. Man erkennt diese Rechtsakte daran, dass sie das Wort „delegiert“ in ihrem Titel tragen (Art. 290 Abs. 3 AEUV). Eine Delegation kann nur für nicht wesentliche Vorschriften erfolgen (Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV), damit die demokratische Legitimation des EP gewahrt bleibt. Ähnlich wie bei Art. 80 GG muss der Delegationsumfang hinsichtlich des Ziels, Inhalts, des Geltungsbereichs und der Dauer festgelegt werden. Wird dieser Rahmen überschritten, ist der Rechtsakt nichtig (Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV).
Durchführungsrechtsakte (Art. 291 Abs. 4 AEUV) sind Durchführungsverordnungen, Durchführungsbeschlüsse, Durchführungsempfehlungen und Durchführungsrichtlinien. Sie gehören auch zum tertiärten Unionsrecht.