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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Einwirkungen auf den mitgliedstaatlichen Vollzug

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Einwirkungen auf den mitgliedstaatlichen Vollzug

In der Regel vollziehen die Mitgliedstaaten das Unionsrecht (Art. 4 Abs. 3 EUV) im eigenen Namen. Damit sind die erlassene Rechtsakten ausschließlich ihrer eigenen Hoheitsgewalt zuzurechnen. Dabei müssen alle Träger öffentlicher Gewalt den Vorrang des Unionsrechts beachten und dessen praktische Wirksamkeit gewährleisten. Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen für diesen Vollzug existieren nicht und soweit es hieran auch im Speziellen fehlt, richtet sich der mitgliedstaatliche Vollzug gem. Art. 291 Abs. 1 AEUV allein nach den Verwaltungsverfahrensordnungen der Mitgliedstaaten. In der BRD sind damit die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder maßgeblich. Aus Art. 291 Abs. 1 AEUV ergibt sich die Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten.

 

Der EuGH hat aus Art. 4 Abs. 3 EUV für den mitgliedstaatlichen Vollzug von Unionsrecht zwei Grundregeln entwickelt, die sich aus dem Diskriminierungsverbot und dem Effizienzgebot ergeben:

 

Erstens muss bei dem Vollzug von Unionsrecht eine Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden mit rein nationalen Sachverhalten gewährleistet sein.

 

Zweitens darf die Anwendung nationalen Rechts die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht so beeinträchtigen, dass die Verwirklichung des Unionsrechts erschwert oder „praktisch unmöglich“ gemacht werde.

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