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Institutionen in diesem Sinne sind alle Einrichtungen der Union. Darunter versteht man Organe, Hilfsorgane und sonstige Einrichtungen.
Die Organe sind gem. Art. 13 Abs. 1 EUV folgende:
- das Europäische Parlament
- der Europäische Rat
- der Rat
- die Kommission
- der Europäische Gerichtshof
- die Europäische Zentralbank
- der Rechnungshof
Eine strenge Gewaltenteilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und der vollziehenden Gewalt existiert nicht.
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