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Regelungen zum EP finden sich in Art. 14 EUV und Art. 223 ff. AEUV.
Das EP hat bis zu 751 Mitglieder: 750 Vertreter der Unionsbürger und den Präsidenten (Art. 14 Abs. 2 EUV).
Die Zahl der Mitglieder pro Mitgliedstaat ist abhängig von der Zahl der Staatsbürger: Jeder Mitgliedstaat erhält mindestens sechs und höchstens 96 Sitze. Die Besetzung erfolgt degressiv proportional, d.h. dass mit zunehmender Bevölkerungszahl die Zahl der zusätzlichen Sitze abnimmt oder anders ausgedrückt, dass die bevölkerungsmäßig kleinen Mitgliedstaaten „überrepräsentiert“ sind.
Es gelten folgende Wahlgrundsätze: allgemein, unmittelbar, frei und geheim (Art. 14 Abs. 3 EUV). Gleich kann die Wahl wegen der o.g. Sitzverteilung nicht sein. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Details finden sich in Art. 223 ff. AEUV und in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Für die Wahl der aus Deutschland entsandten Parlamentsmitglieder gilt das EuWG. Dieses sieht eine Mindestschwelle für Parteien i.H.v. derzeit 3% (vormals 5%) vor. Beide Regelungen sind vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden.
Die Kernaufgaben des EP sind gem. Art. 14 Abs. 1 EUV folgende:
- Gesetzgebung
- Haushalt,
- politische Kontrolle (insbes. gegenüber der Kommission),
- Beratung und
- Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission
Das EP hat kein Initiativrecht; es kann lediglich die Kommission dazu auffordern, Gesetzesvorschläge vorzulegen.
Das EP erlässt in erster Linie gemeinsam mit dem Rat die Rechtsakte der EU (Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren: Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse (Art. 288 AEUV). Die Kontrollbefugnisse übt es etwa durch Misstrauensanträge gegenüber der Kommission Art. 234 AEUV), die Möglichkeit zur Erzwingung der Amtsniederlegung (Art. 234 Abs. 2 AEUV) und den Einsatz von Untersuchungsausschüssen (Art. 226 AEUV) aus. Ein Bürgerbeauftragter nimmt Beschwerden von Einzelpersonen entgegen (Art. 228 AEUV). Ferner besteht ein Petitionsrecht des Einzelnen (Art. 227 AEUV). Gegen von anderen Unionsorganen erlassene Rechtsakte kann die Union eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage erheben (Art. 263 AEUV).
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedarf es bei der Abstimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 231 Abs. 1, Abs. 2 AEUV i.V.m. der Geschäftsordnung des EP).
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