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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Hilfsorgane

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Hilfsorgane

Sog. Hilfsorgane sind folgende:

  1. Ausschuss der Regionen, Art. 305 ff. AEUV
    Er soll insbesondere auch in Fällen grenzüberschreitender Zusammenarbeit angehört werden, Art. 307 Abs. 1 AEUV a.E. Es handelt sich um einen ständigen, beratenden Ausschuss, der Rat und Kommission durch die Abgabe von Stellungnahmen unterstützt (Art. 307 AEUV).
  2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss, Art. 301 ff. AEUV.
    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) ist ein ständiger, beratender Ausschuss der Union, Art. 301 AEUV. Seine Aufgabe ist es, Rat und Kommission durch die Abgabe von Stellungnahmen zu unterstützen, vgl. Art. 13 Abs. 4 EUV, Art. 304 Abs. 1 AEUV.
  3. Europäische Investitionsbank, Art. 308 f. AEUV
    Sie Kapital sammelt Kapital für Investitionen Dritter in weniger entwickelten Gebieten der Union an (Art. 309 AEUV).