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Der Rat der Europäischen Union („der Rat“) setzt sich aus den Ministern der einschlägigen Ressorts (Finanzminister, Außenminister etc.) zusammen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EUV. Der Rat kann durch Beschluss beliebige Zusammensetzungen vorsehen, Art. 16 Abs. 6 UAbs. 1 EUV i.V.m. Art. 236 AEUV. Er erlässt gemeinsam mit dem EP die Gesetze der Union und übt mit diesem gemeinsam die Haushaltsbefugnisse aus (Art. 16 Abs. 1 EUV). Hierbei ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu beachten (Art. 5 Abs. 1 EUV). Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, Art. 16 Abs. 3 EUV. Die qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Rates zustimmen und diese 65 % der Unionsbevölkerung repräsentieren (Art. 16 Abs. 4 EUV). Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, Art. 16 Abs. 4 UAbs. 2 EUV.
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