Das Austrittsverfahren ist in Art. 50 EUV geregelt. Materiell-rechtlich bedarf es keiner Voraussetzungen. Aufgrund der Souveränität der Mitgliedstaaten genügt ein Austrittsantrag. Danach kann jeder Mitgliedstaat selbst einseitig entscheiden, ob er austreten möchte. Der Austrittstaats muss mit dem Rat der EU ein Austrittsabkommen schließen. Dieses muss das EP mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Sollte ein Staat den Austritt erklären, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 50 Abs. 2 EUV eingeleitet werden (Art. 258 AEUV) und völkerrechtliche Sanktionen können ergriffen werden. Faktisch kann ein solcher Austritt nicht verhindert werden.
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