ZU DEN KURSEN!

Europarecht (Mündliche Prüfung) - Die rechtliche Qualität der EU und ihres Rechts

Kursangebot | Europarecht (Mündliche Prüfung) | Die rechtliche Qualität der EU und ihres Rechts

Europarecht (Mündliche Prüfung)

Die rechtliche Qualität der EU und ihres Rechts

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3802 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1740 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6307 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3802 informative und einprägsame Abbildungen

This browser does not support the video element.

Gem. Art. 47 EUV hat die EU eine Rechtspersönlichkeit. Die EU ist eine sog. supranationale Organisation, anders als etwa die UNO. Supranationalität ist das Recht einer internationalen Organisation, autonom von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in den bestimmten übertragenen Bereichen für diese verbindliche Rechtsregeln selbständig zu erlassen.

 

This browser does not support the video element.

 

Die Bundesrepublik Deutschland kann gem. Art. 23 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übertragen („Europaartikel“). In der Sache handelt es sich um einen Ausübungsverzicht; die Hoheitsrechte selbst verbleiben bei der Bundesrepublik. Über Art. 23 Abs. 1 GG könnte der Bund sogar einen Ausübungsverzicht erklären, soweit die Kompetenz der Länder betroffen ist, etwa das Gefahrenabwehrrecht.

 

Eine Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten liegt in Art. 79 Abs. 3 GG. Daraus folgt etwa:

  • Das Grundgefüge der Verfassung in Art. 1 und 20 GG darf nicht berührt werden.
  • Unzulässig wäre auch, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine europäische Unionsbürgerschaft zu ersetzen.
  • Die Hoheitsrechte der Länder dürfen nicht in ihrem Kernbestand aufgegeben werden.
  • Unabdingbare Grundrechtsstandards sind zu erhalten.
  • Der Bund muss wegen des Demokratieprinzips wesentliche Gesetzgebungsrechte behalten, da das EU-Parlament nicht in vergleichbarer Weise demokratisch legitimiert ist.

 

Aus Art. 47 EUV ergibt sich die (Teil-)Völkerrechtsfähigkeit der EU, d.h. dass sie Trägerin völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Sie kann völkerrechtliche Verträge abschließen, soweit die in Art. 216 Abs. 1 AEUV aufgeführten Fälle betroffen sind.

Die EU ist auch privatrechtsfähig (Art. 335 S. 1 AEUV). Sie ist als juristische Person rechts- und geschäftsfähig. Ihre Vertreterin ist die Kommission (Art. 335 S. 2 AEUV).

 

Die EU ist ein Staatenverbund. Es handelt sich nicht um einen Bundesstaat. Sie hat kein Staatsvolk und mangels „Kompetenz-Kompetenz“ auch keine Staatsgewalt. Daher muss im Bundestag eigenverantwortlich über die Einnahmen und Ausgaben entschieden werden (Budgetrecht), selbst wenn es sich um solcher von europäischer Dimension handelt.

 

This browser does not support the video element.

 

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1740 Videos, 6307 interaktiven Übungsaufgaben und 3802 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 99,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Abendlehrgang FALG: Sozialversicherungsrecht (Wolfgang Erbe) - Tag 3
  • Am 29.04.2025 ab 18:00 Uhr
  • Unser Abendlehrgang beinhaltet 33 Unterrichtsabende mit einer Gesamtlänge von 99 Stunden. Zusätzliche 10 Nachhilfestunden mit praktischen Übungen bereiten Sie optimal auf Ihre Prüfungen zum FALG vor.
Jetzt teilnehmen