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Externes Rechnungswesen - Außerplanmäßige Abschreibung

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Außerplanmäßige Abschreibung

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Inhaltsverzeichnis

Neben der planmäßigen Abschreibung können Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auch einer außerplanmäßigen Abschreibung unterliegen.

§ 253 III 5, 6 HGB besagt, dass ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens zeitlich begrenzt ist, dieser bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Merke

Für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen besteht

  • bei dauerhafter Wertminderung eine Abschreibungspflicht
  • bei nicht dauerhafter Wertminderung ein Abschreibungsverbot.

Merke

Für Finanzanlagen besteht

  • bei dauerhafter Wertminderung eine Abschreibungspflicht
  • bei nicht dauerhafter Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht.

Dauerhafte Wertminderung

Eine außerplanmäßige Abschreibung bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen ist dann vorzunehmen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes dauerhaft (nach umfassender Prüfung) unter den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt. Mit Rücksicht auf die GoB wird dem Unternehmen ein Ermessensspielraum gegeben, selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zu entscheiden (gemildertes Niederstwertprinzip).

Beispiel

Nicht abnutzbares VG:

Ein Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € hat am 01.05.2013 einen Marktwert von 80.000 € durch den nahen Bau einer Autobahn.

Die Autobahn stellt eine dauerhafte Wertminderung dar. Das Grundstück ist mit 80.000 € zu bilanzieren und es hat eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20.000 € zu erfolgen. Die außerplanmäßige Abschreibung stellt einen Aufwand dar und mindert somit den Gewinn des Unternehmens. 

Der Buchungssatz lautet:

Außerplanmäßige Abschreibung   20.000 €   an   Grundstücke    20.000 €

Beispiel

Abnutzbares VG:

Eine Maschine wird am 01.01.2011 mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren erworben. Am Ende des 3. Jahres beträgt der Wert der Maschine durch einen nicht behebaren Defekt noch 10.000 €. 

Die fortgeführten AK/HK würden am Ende des 3. Jahres 40.000 € betragen (Abschreibung 20.000 € pro Jahr). Die Wertminderung ist durch den Defekt dauerhaft und liegt unter den fortgeführten AK/HK. Demnach ist eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 30.000 € vorzunehmen und die Maschine mit 10.000 € zu bilanzieren.

Der Buchungssatz lautet:

Außerplanmäßige Abschreibung   30.000 €   an   techn. Anlagen und Maschinen 30.000 €

Solange der Wert nicht bis auf Null abgeschrieben wird (z.B. Totalschaden eines PKWs), werden jeweils auf Basis des neuen (verminderten) Vermögenswertes die neuen Abschreibungsbeträge berechnet. 

Beispiel

Die oben genannte Maschine hat ab Ende des 3. Jahres eine restliche ND von 2 Jahren. Die Abschreibungsbeträge werden nun auf Basis des neuen Vermögenswertes ermittelt. Die jährliche Abschreibung beträgt demnach 5.000 € (=10.000 € / 2 Jahre).

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