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Definition GoF
Ein Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer bereit ist zu zahlen und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich aller Schulden (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Bilanzansatz und Bewertung
Seit dem 01.01.2010 muss gemäß § 246 Abs. 1 HGB der entgeltlich erworbene (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert handelsrechtlich als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden (Aktivierungspflicht). Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gilt als abnutzbarer Vermögensgegenstand, der nach § 253 Abs. 3 Satz 3+4 HGB über 10 Jahre handelsrechtlich abgeschrieben wird. Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (Aktivierungsverbot).
Beispiel
Der GoF berechnet sich wie folgt:
Kaufpreis | 860.000 |
- Wert der Vermögensgegenstände | 1.800.000 |
+ Wert der Schulden | 950.000 |
derivativer Geschäfts- oder Firmenwert | 10.000 |
Die jährliche Abschreibung des GoF beträgt 1.000 € (=10.000 / 10). Der GoF ist am 31.12.2012 mit 9.000 € (= 10.000 - 1.000) auf der Aktivseite der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen zu bilanzieren.
Im handelsrechtlichen Einzeljahresabschluss darf nur ein positiver GoF angesetzt werden. Dagegen darf im Konzernabschluss auch ein negativer GoF angesetzt werden.
Merke
Außerplanmäßige Abschreibung
Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, muss der Geschäfts- oder Firmenwert auf den niedrigeren beilzulegenden Wert abgeschrieben werden. Der Grundsatz, dass bei Wegfall der Wertminderung Zuschreibungen vorgenommen werden müssen, gilt nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 HGB).
Zuschreibungen müssen deshalb unterbleiben, weil davon ausgegangen wird, dass die Wertsteigerung nicht aufgrund der Wiederherstellung des derivativen GoF erfolgt ist, sondern durch die Schaffung eines (neuen) selbst geschaffenen GoF. Und ein selbst geschaffener GoF darf nicht aktiviert werden.
Steuerrechtliche Bewertung
Steuerlich ist der GoF nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben. Die Konsequenz daraus ist, dass sich trotz eines identischen Ausgangswerts wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe in Handels- und Steuerbilanz abweichende Werte ergeben (aktive latente Steuern).