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Externes Rechnungswesen - Buchführungspflicht nach Handelsrecht

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Externes Rechnungswesen

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Buchführungspflicht

Wie bereits im Kapitel "Handelsrechtliche Vorschriften" erwähnt, ist nach § 238 Abs. 1 HGB jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Man spricht von einem Istkaufmann.

Kein Handelsgewerbe sind Kleingewerbe, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Tätigkeit freier Berufe.

Ist die Kaufmannseigenschaft nicht nach § 1 HGB gegeben, kann diese durch eine freiwillige Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister erlangt werden (§ 2 HGB). Man spricht von einem Kannkaufmann.

Merke

Unternehmen, deren Geschäftsvolumen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder die freiwillig im Handelsregister eingetragen sind, gelten als Kaufleute und sind demnach buchführungspflichtig.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmen,wie zum Beispiel dem Handelsmakler, dem Kommissionär, etc.. Kapitalgesellschaften, wie z.B. Aktiengesellschaften sind Kaufmänner kraft Rechtsform.

Befreiung von der Buchführungspflicht

Befreit von der Buchführung sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241a HGB). Ab dem 27.03.2024 wurden die Grenzwerte gemäß der neuesten Gesetzesänderung auf 800.000 Euro für Umsatzerlöse und 80.000 Euro für den Jahresüberschuss angehoben.

Bei einer Neugründung ist der Kaufmann nicht buchführungspflichtig, wenn die vorgenannten Grenzen am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden.

Ist nach § 241a HGB ein Einzelkaufmann von der Buchführungspflicht befreit, so muss nach § 242 Abs. 4 HGB auch kein Jahresabschluss erstellt werden.

Die Befreiung von der Buchführungspflicht gilt nur für Einzelkaufleute.

Merke

Einzelkaufleute sind natürliche Personen, welche die Kaufmannseigenschaft besitzen und Alleininhaber des kaufmännischen Betriebes sind. 

Daraus folgt, dass Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Genossenschaften auch dann nicht von der Buchführungspflicht befreit sind, wenn sie die Grenzen des § 241a HGB unterschreiten.

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