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Externes Rechnungswesen - Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses

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Externes Rechnungswesen

Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses

Die Pflichtbestandteile eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind abhängig von der Unternehmenssituation. Zum einen spielt die Größe und die Rechtsform des Unternehmens eine wesentliche Rolle, aber auch die Branchenzugehörigkeit kann darauf Einfluss nehmen.

Nach § 241a HGB genießen Kleinunternehmen eine Buchführungsbefreiung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine (handelsrechtlichen) Buchführung zu erstellen oder das Inventar aufzustellen. Zu beachten hierbei ist, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Sie können Bücher führen, müssen aber nicht. Steuerrechtlich sind sie bei Ausübung des Wahlrechts zu einer Einnahmen-/Überschussrechnung („4(3)-Rechnung") nach § 4 Abs. 3 EStG verpflichtet.

Wie zuvor schon erwähnt, sind Personengesellschaften (wenn es einen persönlich vollhaftenden Gesellschafter gibt) und Einzelkaufleute grundsätzlich nicht verpflichtet, den Jahresabschluss zu veröffentlichen oder prüfen zu lassen. Im Umkehrschluss sind jedoch Personengesellschaften, die keinen vollhaftenden Gesellschafter haben (bespw. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG, etc.), ebenso wie Kapitalgesellschaften zur Offenlegung und ggf. auch zur Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet.

Merke

Hier klicken zum AusklappenGrundsätzlich gilt für alle Kaufleute i.S.d. HGB, dass sie auf Grund des § 242 Abs. 1 S. 1 HGB zum Ende eines Geschäftsjahres verpflichtet sind, eine Bilanz aufzustellen. Zudem ist nach § 242 Abs. 2 HGB auch die GuV Bestandteil der Aufstellungspflicht. Ebenfalls müssen entsprechende Pflichtangaben im Anhang erfolgen.

Für Kapitalgesellschaften sind je nach Größe des Unternehmens Erleichterungen zulässig.

Ein Übersicht der Pflichtbestandteile für Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften sieht wie folgt aus:

Pflichtbestandteile bei Kapitalgesellschaften für den Jahresabschluss
Pflichtbestandteile eines Jahresabschlusses

Bei allen Unternehmen muss entweder aus den Unterlagen die Verwendung des Jahresergebnisses hervorgehen oder ist separat zu erwähnen.

Der Jahresabschlusses ist in der Währungseinheit Euro sowie in deutscher Sprache zu erstellen (§ 244 HGB).

Bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) sind zusätzliche Vorschriften zu beachten. Darunter:

  • § 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex
  • §§150 bis 160 AktG bezüglich Ausweis/Verwendung des Grundkapitals sowie Rücklagen in Bilanz, GuV und Anhang