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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Entscheidungskompetenz

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Entscheidungskompetenz

Die Senate im Bundesfinanzhof entscheiden

  • grundsätzlich in der Besetzung mit 5 Berufsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Berufsrichtern, § 10 Abs. 3 FGO.

 

Die Senate im Finanzgericht entscheiden

  • in voller Besetzung (3 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter)
    • bei Urteilen und Beschlüssen aufgrund der mündlichen Verhandlung, § 5 Abs. 3 S. 1 FGO;

 

  • durch die 3 Berufsrichter (ohne die ehrenamtlichen Richter)
    • bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, § 5 Abs. 3 S. 2 FGO, und
    • bei Gerichtsbescheiden, § 5 Abs. 3 S. 2 FGO i.V.m. § 90a FGO.

 

Anstelle des Senats wird entschieden

  • durch den Einzelrichter,
    • wenn ihm der Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen ist, § 6 FGO; Voraussetzungen: Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vor und der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.
      Eine einmalige Rückübertragung ist möglich nach § 6 Abs. 3 FGO.
      Der Beschluss zur Übertragung auf einen Einzelrichter ist nicht anfechtbar, (§ 6 Abs. 4 S. 1 FGO).
  • durch den Berichterstatter (der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Berufsrichter)
    • bei Einverständnis der Beteiligten (sog. konsentierter Berichterstatter), § 79a Abs. 3 und 4 FGO;
    • bei Gerichtsbescheiden, § 79a Abs. 2 und 4 FGO).

 

  • durch den Vorsitzenden
    • in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutzes;
      Kann-Vorschriften: § 69 Abs. 3 S. 4 und § 114 Abs. 2 S. 3 FGO.
    • in Verfahren i.S.d. § 79a Abs. 1 FG;.
    • mit Einverständnis der Beteiligten, § 79a Abs. 3 FGO (Der Vorsitzende handelt dann als Berichterstatter).

Darüber hinaus trifft der Vorsitzende (bzw. bei Bestellung eines Berichterstatters dieser, § 79a Abs. 4 FGO) regelmäßig im vorbereitenden Verfahren, d.h. vor der mündlichen Verhandlung, Beschlüsse über Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, Einstellung des Verfahrens und Rücknahme bzw. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, über Streitwert und Kosten sowie über die Beiladung, § 79a Abs. 1 FGO.

Bei ihren Entscheidungen sind die Richter unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen, Art. 97 Abs. 1 GG, folglich weder als Einzelrichter noch im Senat weisungsgebunden.