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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Gerichtsbescheid

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Gerichtsbescheid

Grundsätzlich entscheidet das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Das FG kann auch ohne mündliche Verhandlung in geeigneten, i.d.R. einfach gelagerten Fällen oder „reinen Rechtsfällen“ durch einen Gerichtsbescheid gem. § 90a Abs. 1 FGO entscheiden. Eine Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids ist nicht erforderlich, weil die Entscheidung darüber im alleinigen Ermessen des FG bzw. des Einzelrichters steht.

Ein Gerichtsbescheid, der auch einen Instanzenabschluss ermöglicht, kann ergehen bei Streitigkeiten ohne besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Art oder in Fällen, in denen eine richterliche Ausschlussfrist ohne Entschuldigungsgrund unbeachtet geblieben ist.

Ein Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung beantragt wird. In diesem Fall wird das Verfahren auf den Stand vor Ergehen des Gerichtsbescheids zurückversetzt. Der Gerichtsbescheid gilt dann gem. § 90a Abs. 3 FGO als nicht ergangen. Im Tenor eines nach Erlass eines Gerichtsbescheids ergehenden Urteils ist der Gerichtsbescheid nicht zu bestätigen oder aufzuheben. Der Tenor muss so lauten, als wurde erstmalig entschieden.

Wurde im Gerichtsbescheid ausdrücklich die Revision zugelassen, kann diese nach § 90a Abs. 2 S. 2 FGO beim BFH erhoben werden. Insoweit besteht zwischen der Revision und dem Antrag auf mündliche Verhandlung ein Wahlrecht. Sofern die Beteiligten von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch machen, ist die mündliche Verhandlung vorrangig, § 90a Abs. 2 S. 3 FGO.

Wurde die Möglichkeit einer Revision im Gerichtsbescheid nicht zugelassen, können die Beteiligten nur mündliche Verhandlung beantragen, § 90a Abs. 2 S. 1 FGO. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Rechtsstreit auf einen Einzelrichter nach § 6 FGO übertragen ist, der dann das Gericht bildet. Hingegen kann der das Gerichtsverfahren vorbereitende Vorsitzende oder der vom Vorsitzenden mit der Vorbereitung des Verfahrens betraute Berichterstatter nur einen Gerichtsbescheid erlassen ohne Zulassung der Revision (nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb der Monatsfrist ist zulässig), § 79a Abs. 2 und 4 FGO.