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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Überblick

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Überblick

Hat ein Steuerpflichtiger Klage erhoben, ist das FG zur Entscheidung berufen.

Das Gericht entscheidet durch

  • Urteil gem. § 95 FGO
    • Eine Klage wird grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung in der Hauptsache gem. § 90 Abs. 1 S. 1 FGO durch Urteil entschieden.
    • Allerdings kann nach § 90 Abs. 2 FGO das FG im Einverständnis mit den Beteiligten oder bei geringem Streitwert bis 500 € (§ 94a FGO) auch Urteile ohne mündliche Verhandlung fällen.

 

  • Gerichtsbescheid, § 90a FGO

In Betracht kann aber auch, i.d.R. in einfach gelagerten Fällen, nach § 90a FGO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid kommen. Hiergegen kann sogar die Revision an den BFH zugelassen werden, § 90a Abs. 1 FGO.

 

  • Beschluss, § 113 FGO

Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile (Beschlüsse) sind, können nach § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.