Hat ein Steuerpflichtiger Klage erhoben, ist das FG zur Entscheidung berufen.
Das Gericht entscheidet durch
- Urteil gem. § 95 FGO
- Eine Klage wird grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung in der Hauptsache gem. § 90 Abs. 1 S. 1 FGO durch Urteil entschieden.
- Allerdings kann nach § 90 Abs. 2 FGO das FG im Einverständnis mit den Beteiligten oder bei geringem Streitwert bis 500 € (§ 94a FGO) auch Urteile ohne mündliche Verhandlung fällen.
- Gerichtsbescheid, § 90a FGO
In Betracht kann aber auch, i.d.R. in einfach gelagerten Fällen, nach § 90a FGO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid kommen. Hiergegen kann sogar die Revision an den BFH zugelassen werden, § 90a Abs. 1 FGO.
- Beschluss, § 113 FGO
Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile (Beschlüsse) sind, können nach § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.