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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Form und Inhalt

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Form und Inhalt

Das Urteil ist schriftlich abzufassen und unterliegt gem. § 105 FGO strengen Vorschriften über Form und Inhalt.

Die Urteilsformel (= Tenor) enthält die Entscheidung über den Streitgegenstand. In dieser darf das Gericht nach § 96 Abs. 1 S. 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

In Abhängigkeit der dem Klagebegehren entsprechenden Klageart ist hinsichtlich des Tenors wie folgt zu differenzieren:

  • Anfechtungsklage – Aufhebung angefochtener Verwaltungsakte durch Urteil
    • Soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das FG gem. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO den Verwaltungsakt und die etwaige Einspruchsentscheidung auf.
    • Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann das FG gem. § 100 Abs. 1 S. 2 FGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie das FA die Vollziehung rückgängig zu machen hat.
    • Begehrt der Kläger die Änderung eines Geldbetrags-Verwaltungsakts, kann das FG gem. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO den Betrag in anderer Höhe festsetzen.
    • Zu Sonderregelungen – siehe § 100 Abs. 3 und 4 FGO.

 

  • Fortsetzungsfeststellungsklage
    • Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anderweitig erledigt, spricht das FG gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

 

  • Verpflichtungsklage – Urteil auf Erlass eines Verwaltungsakts
    • Ist die Sache spruchreif, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, spricht das FG gem. § 101 S. 1 FGO die Verpflichtung des FA aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.
    • Ist die Sache nicht spruchreif, spricht das FG gem. § 101 S. 2 FGO die Verpflichtung des FA aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG zu bescheiden. Diese Regelung findet vor allem bei Ermessensentscheidungen Anwendung, deren Überprüfung durch das FG nach § 102 FGO eingeschränkt ist.

 

Das FG entscheidet im Urteil außerdem über

  • die Kosten des Verfahrens, §§ 135 - 138 FGO, vgl. § 143 Abs. 1 FGO;
  • die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, wenn dies erforderlich ist, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO;
  • die vorläufige Vollstreckbarkeit bis zur Rechtskraft des Urteils, § 151 Abs. 3 FGO, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO;
  • die Revisionszulassung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO
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