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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Rechtskraftwirkung des Urteils

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Rechtskraftwirkung des Urteils

Das rechtskräftige Urteil bindet die Beteiligten nach § 110 FGO, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet:

  • Formelle Rechtskraft: die Entscheidung wird unanfechtbar, d.h. sie ist mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar.
    Mit der Zustellung des Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist bzw. die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

  • Materielle Rechtskraft: über denselben Streitgegenstand darf zwischen den Beteiligten nicht mehr abweichend entschieden werden.

 

Regelmäßig ist ein Urteil ein Endurteil, d.h. es beendet das Verfahren für die Instanz insgesamt.

Für Sonderfälle besteht die Möglichkeit eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit bzw. über andere entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfragen, z.B. ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund und eines Teilurteils bei teilbarem Streitgegenstand, §§ 97 - 99 FGO.